Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 155/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1

a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Ge- schäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertrags- partner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.

b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemei- nen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Um- stände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsät- zen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

27. März 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom

13. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensver-

träge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentli-

chen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin wurden im Jahre

1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenka-

pital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu

kaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt für die

Bauträgerin und übernahm auch bei einem großen Teil der Erwerber die

Finanzierung.

Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1993 boten der Kläger

und seine damalige Lebensgefährtin der H. GmbH (im folgenden: Ge-

schäftsbesorgerin) den Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesor-

gungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteil-

ten sie ihr zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Voll-

macht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und

Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung

erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die

Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung der Er-

werber den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Si-

cherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das

Angebot mit notarieller Erklärung vom 29. Dezember 1993 an. Sie schloß

namens der Erwerber mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag

über die Eigentumswohnung ab und zur Finanzierung des Kaufpreises

von

143.424 DM

sowie

der Nebenkosten mit Datum

vom

27./31. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über

143.500 DM und 46.500 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der seinen Darlehensverpflich-

tungen mehrere Jahre lang nachgekommen ist, aus eigenem und aus

abgetretenem Recht seiner früheren Lebensgefährtin Feststellung, daß

der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zu-

stehen. Er macht geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit

ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge seien zudem

verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daß die Nichti g-

keit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung entgegen

gehalten werden könne. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlas-

sener Aufklärung und Fehlberatung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-

richt, dessen Urteil in WM 2001, 1210 veröffentlicht ist, hat sie abgewie-

sen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Beru-

fung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten

des Klägers davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen

Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die

Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundge-

schäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich

der Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da

dieser bei Abschluß der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift

des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Voll-

macht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten des Klägers eine Rei-

he von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende

Duldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem

weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen

des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schließ-

lich sei auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verlet-

zung einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daß

die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen kon-

kreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt habe, noch

hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte

ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne

insbesondere nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Erwerber nicht

auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein

etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte

nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der

Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbe-

sorgungsvertrag selbst unwirksam sei.

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1

Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ein-

klang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da-

nach bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtl i-

che Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger-

modells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.

Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag

ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September

2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom

11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).

Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag er-

weist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine

umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der

Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und

Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung

notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den

Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Miet-

und Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschließen. Bei

den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär

um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte

sich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von

Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in

Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Ver-

trag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoßes gegen

Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).

2. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch

die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Voll-

macht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Grundge-

schäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des

§ 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoß ge-

gen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäfts-

besorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-

setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung

ihrer

rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäßig auch auf

die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober

2001 aaO S. 2262).

3. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daß auch die bei-

den Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Erwerber

abgeschlossen hat, unwirksam sind.

a) Die Verträge wurden dem Kläger und seiner früheren Lebens-

gefährtin gegenüber nicht wirksam, weil die Geschäftsbesorgerin bei Ab-

schluß mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertr e-

tungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsschein-

vollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.

aa) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende

Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch

das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein. Dabei kann die von

der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob eine Rechtsschein-

haftung nach §§ 171 ff. BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil der

Beklagten die Vollmacht nicht bei Unterzeichnung der Darlehensverträ-

ge, sondern erst bei der Bonitätsprüfung und Auszahlung der Darlehens-

valuta vorlag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der

Beklagten auch zu dieser Zeit keine Ausfertigung, sondern nur eine be-

glaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor. Diese reicht

als Anknüpfungspunkt für einen zugunsten der Beklagten eingreifenden

Rechtsschein nicht aus. Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis 173

BGB setzt vielmehr voraus, daß die Vollmacht dem Vertragspartner im

Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird

(BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95,

WM 1996, 2230, 2232). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem

Senatsurteil vom 18. September 2001 aaO S. 2115. In jenem Fall war die

vorgelegte notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde das Original.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die

Grundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht

ein.

(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin

zuzustimmen, daß eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in

§§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-

scheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu

behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das

Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstän-

de als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen

über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64;

Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur

bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Dul-

dungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich ge-

schehen läßt, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Ve r-

tragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben

auch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist

(BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom

15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai

1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertrete-

nen nach Vertragsschluß kann nur unter dem Gesichtspunkt der Geneh-

migung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.

(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und

Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar

1994, mit dem über den Abschluß der Darlehensverträge informiert wur-

de, durch den Kläger und sein jahrelanges vertragskonformes Verhalten

rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt.

Der Kläger hat das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluß

der Darlehensverträge am 27./31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus

dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehens-

verträge durch den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin kein ge-

eigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus wissentlich veranlaßtem

Rechtsschein.

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennen-

den Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. =

WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat

der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der

auf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrich-

ten, geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensver-

bindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daß das

maßgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mittei-

lung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits

vor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch

nicht geboten, dem Vertragspartner bei Verstößen gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz einen über die §§ 171, 172 BGB und die allgemeinen

Grundsätze der Rechtsscheinhaftung hinausgehenden Schutz zuzubilli-

gen. Mit ihrem Einwand, es belaste den Rechtsverkehr in unzumutbarer

Weise, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mögliche Ver-

stöße gegen das Rechtsberatungsgesetz untersucht werden müßten,

übersieht die Revisionserwiderung, daß das Gesetz eine solche Prüfung

nicht verlangt. Der Vertragsgegner kann sich vielmehr vor der Unwirk-

samkeit einer Vollmacht ohne weitere Prüfung schützen, wenn er sich

eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen läßt.

c) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darle-

hensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Erwerber (§§ 177

Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder der

Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späteren

vertragskonformen Verhalten des Klägers und seiner früheren Lebens-

gefährtin kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine Ge-

nehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Ver-

halten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksa m-

keit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhalten

der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich an-

gesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober

1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraus-

setzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der

erteilten Vollmacht ausgingen.

Ausnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Er-

klärungsbewußtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt

aber voraus, daß der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erfor-

derlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äu-

ßerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl ä-

rung aufgefaßt werden durfte, und daß der Empfänger sie auch tatsäc h-

lich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen

beiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Ver-

halten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß

die Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags und der

Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar,

der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen § 134

BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-

gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145,

265, 275).

III.

Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, war das land-

gerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen