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BGH Urteil vom 11.10.2001 – III ZR 182/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167

Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstück-

serwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtig-

keit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell

geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der be-

klagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997

den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Ei-

gentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei

der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückab-

wicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgen-

de Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung

von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Ab-

schluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und

Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,

d) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit

notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter

die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,

e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,

f) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Füh-

rung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,

g) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungs-

verträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,

h) Abschluß eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische

Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,

i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der

gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und In-

teressen des Erwerbers,

j) Abschluß weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge

sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang ste-

hender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maßnahmen.

Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August

1997 an. In der Folge schloß sie unter anderem mit dem Bauträger einen

"Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die schlüsselfertige Herstellung und

Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei

Darlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.

Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr

Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschließlich der

Vollmachtserteilung zurück und erklärte außerdem dessen Anfechtung wegen

arglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die

Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daß ihr An-

gebot zum Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig

sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daß die in der

notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluß von

Darlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage

abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revisi-

on.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

I.

Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest,

daß die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Ab-

schluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaßt. Auf

die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in

diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil

zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht

müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten,

zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW

2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im

wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen

Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten

(§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäß

§ 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit

des Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde

die Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermu-

tung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substan-

tiiert dargetan, daß sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Ge-

samtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Weg-

fall der Ermächtigung zum Abschluß von Darlehensverträgen bleibe die Erfül-

lung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht

der Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst

oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nach-

träglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfech-

tungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorge-

tragen.

2.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht

stand.

a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings

entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der

Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hin-

nimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluß ei-

nes Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im

Vertragsschluß aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt

die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf

eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich

hieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können

(BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,

§ 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustan-

de gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Ab-

schluß anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwick-

lung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbe-

sondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprü-

che. Daß Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalte-

ten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen

nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läßt deshalb

das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.

b) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu

folgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich

auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.

aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom

28. September 2000 - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, derjeni-

ge, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines

Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-

sorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber

nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 =

LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schließt sich der erkennen-

de Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende

Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluß der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und

Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Ge-

schäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Be-

klagten hierfür ausschließlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungs-

mandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit -

übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend

und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Ob-

jekts, erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daß

der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags de-

taillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und

Pflichten der Vertragsparteien umreißen sollten, läßt sich deshalb nicht sagen,

daß die Bedingungen der von der Beklagten abzuschließenden Verträge in

jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festge-

legt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträ-

germodell regelmäßig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch

die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhand-

lungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den

finanzierenden Banken, schließen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls

nicht aus. Es mag schließlich sein, daß zwischen einer "Vollbetreuung" durch

einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG

erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträger-

modell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied

besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaß, ZNotP 2001, 170, 171). Die-

se Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtli-

chen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den In-

teressenten den Abschluß mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit

rechtlich selbständigen Gesellschaften an, muß jeder dieser Verträge unab-

hängig von den anderen am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen

werden.

Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum

Bauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den

Abschluß gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder

(Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsge-

setzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge

ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich

hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der

bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beur-

teilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für

die hier allein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen Erklärun-

gen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird

erst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.

bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann

zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags er-

teilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu

befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster

Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen

Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001

- III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaßt es

deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung

wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich

- bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine

gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte

zu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf

Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergeb-

nis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM

2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für

den Sonderfall der Prozeßvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG

Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1

RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jo-

nas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964,

144 f.). Daß es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft han-

delt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Voll-

machtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist an-

gesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht

entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier außerdem aus § 139 BGB wegen

Verknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen

Rechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke