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BGH Urteil vom 11.04.2000 – 1 StR 55/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 55/00

URTEIL

vom

11. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. April 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Granderath,

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

gerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom

4. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-

geklagte der Körperverletzung in fünf Fällen, der gefährlichen

Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie

der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig

ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel

entstandenen notwendigen Auslagen; die Nebenklägerin trägt

die Kosten ihrer Revision.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf

Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung

und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Vom

Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin in zwei Fällen hat

es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die zuun-

gunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Nebenklägerin, die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt sind.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil "im Rechtsfolgenaus-

spruch" aufzuheben. Sie wendet sich jedoch im einzelnen dagegen, daß der

Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht wegen gefährlicher

Körperverletzung und im Fall II. 5 nicht wegen versuchter Nötigung verurteilt

worden ist. Sie rügt auch im vollen Umfang den Freispruch vom Vorwurf der

Vergewaltigung in zwei Fällen. Das Revisionsvorbringen ist damit in sich wi-

dersprüchlich; es ist mit Rücksicht auf das ersichtlich erstrebte Ziel dahin aus-

zulegen, daß über den gestellten Antrag hinaus auch der Schuldspruch in den

Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe und der Freispruch angegriffen ist (vgl.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97; Hanack in LR, StPO

25. Aufl. § 344 Rdn. 10).

2. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe zwei am 26. Juli 1999

"hilfsweise und schriftlich" gestellte Beweisanträge der Nebenklägerin weder in

der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden, hat keinen Er-

folg. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ist die Behauptung

unzutreffend. Die Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung durch verkün-

deten Beschluß beschieden worden.

3. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde rügt, das Land-

gericht habe den Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 4 und 6 der Urteilsgründe

zu Unrecht nur wegen einfacher und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung

verurteilt, läßt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des

Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat nicht sicher feststellen können,

wie lange und intensiv der Angeklagte jeweils ein Kissen oder eine Decke auf

das Gesicht der Geschädigten gedrückt hat. Sie hat – sachverständig beraten

– die vom Tatopfer geschilderte Atemnot für sich allein zur Annahme einer le-

bensgefährdenden Behandlung nicht als ausreichend angesehen. Die Wer-

tung, Atemnot bedrohe ohne nähere Feststellungen zur Dauer nicht in jedem

Fall das Leben des Opfers einer Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1

Nr. 5 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB §

223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7 und 8). Das ergänzende Vorbringen der

Beschwerdeführerin zu den Verletzungen am Körper des Tatopfers und zu

möglichen Gründen, die den Angeklagten veranlaßt haben könnten, das Kis-

sen oder die Decke wieder vom Gesicht der Geschädigten zu entfernen, zeigt

nicht auf, weshalb die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis hätte

kommen müssen.

4. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe liegt nach dem festgestellten Sachver-

halt nicht nur eine gefährliche Körperverletzung, sondern auch eine versuchte

Nötigung vor. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO

steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht hätte anders verteidigen

können. Der Strafausspruch kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt

aus, daß das Landgericht auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

5. Soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewal-

tigung in zwei Fällen freigesprochen hat, hält die Beweiswürdigung rechtlicher

Überprüfung stand. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht

habe sich trotz der vergleichbaren Tatbilder nicht näher mit der "Teilglaubwür-

digkeit der Zeugin" auseinandergesetzt.

a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zunächst

im einzelnen dargelegt hat, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten zu

den angeklagten Vergewaltigungen nicht in gleichem Maße wie bei den Kör-

perverletzungen als glaubhaft angesehen hat. Da objektive Beweisanzeichen

zu diesen Taten fehlen und der Angeklagte die Vergewaltigungen bestreitet,

hat das Landgericht die Entstehung und die Entwicklung der Aussage der Ge-

schädigten einer kritischen Prüfung unterzogen. Die Aussagegenese zu den

beiden Fällen hat der Strafkammer Anlaß zu Zweifeln gegeben, weil die Ge-

schädigte sämtliche vom Angeklagten an ihr verübten Gewalttaten erst einein-

halb Jahre später angezeigt und – nach anwaltlicher Beratung - erstmals in

einer noch späteren Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft angegeben hat,

auch zweimal vergewaltigt worden zu sein. Indes hat sie als Zeugin in der

Hauptverhandlung trotz detaillierten Erinnerungsvermögens im übrigen auch

nach mehrfachem Nachfragen keine genauen Angaben über die Tatzeitpunkte

machen können. In diesem Zusammenhang war für die Zweifel der Strafkam-

mer maßgeblich, daß die Geschädigte trotz der wiederholten Übergriffe und

massiven Verletzungen die Beziehung zum Angeklagten aufrecht erhalten hat

und daß sie erst nach der endgültigen Trennung "nur noch die für den Ange-

klagten negativen Aspekte schildert und hervorhebt". Was die Beschwerdefüh-

rerin gegen diese Urteilsfeststellungen vorbringt, läuft im wesentlichen darauf

hinaus, die Umstände abweichend zu werten. Dies ist im Revisionsverfahren

nicht zulässig.

b) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer bei der Prüfung des Vorwurfs

der Vergewaltigung eine Gesamtschau der Aussage der Geschädigten vorge-

nommen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den

Fall Aussage gegen Aussage sogar geboten (BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; ausführlich Sander StV

2000, 45 ff.). Daß das Landgericht den Angeklagten wegen der Körperverlet-

zungsdelikte verurteilt hat und sich im übrigen von der Schuld des Angeklagten

letztlich nicht hat überzeugen können, ist daher hinzunehmen.

6. Die nach § 301 StPO veranlaßte Überprüfung des Urteils zugunsten

des Angeklagten hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erge-

ben.

II. Die Revision der Nebenklägerin

1. Die Nebenklägerin rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3

StPO. Das Landgericht hat die am 26. Juli 1999 gestellten Beweisanträge vor

der Urteilsberatung rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit

abgelehnt. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen,

wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sach-

zusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs

selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten

(BGH StV 1997, 567, 568; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244

Rdn. 56). So war es hier. Gegenstand der Aussagen von Zeugen aus dem per-

sönlichen Umfeld sollte sein, der Angeklagte habe die Geschädigte nach Tren-

nungen immer wieder zur Rückkehr gedrängt. Das Landgericht hat den Ableh-

nungsbeschluß damit begründet, es sei nach dem bisherigen Ergebnis der Be-

weisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, zwischen dem Angeklagten und dem

Tatopfer hätten ”kaum nachvollziehbare, sehr ambivalente Verhältnisse” be-

standen. Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin stellt es keine unzuläs-

sige Beweisantizipation dar, daß die Strafkammer aus den Aussagen dieser

Zeugen keine Schlüsse über die generelle Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin

hätte ziehen wollen.

2. Unbegründet ist deshalb auch die mit demselben Beweisziel erhobe-

ne Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer war nicht ge-

drängt, die Zeugen unter Aufklärungsgesichtspunkten zu hören. Sie hat in dem

Ablehnungsbeschluß auch ausgeführt, es habe nicht zuletzt nach den Aussa-

gen des Angeklagten und der Nebenklägerin festgestanden, daß es nach hefti-

gen Auseinandersetzungen immer wieder zu Kontaktaufnahmen zwischen bei-

den gekommen sei.

3. Auch die Nebenklägerin greift die Beweiswürdigung des Landgerichts

ohne Erfolg an:

a) Sie rügt, die den Freispruch tragenden Urteilsgründe verstießen ge-

gen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Zögerliches Anzeigeverhalten dürfe

nicht als Indiz gegen das Vorliegen einer Vergewaltigung gewertet werden; die

Strafkammer habe nicht berücksichtigt, daß es sich bei diesem Verhalten um

eine typische Schamreaktion eines Vergewaltigungsopfers handele. Ungenaue

und wechselnde Angaben seien ein typisches Indiz für Vergewaltigungen in

einer längeren Beziehung. Dem Verhalten dürfe daher kein Indizwert beige-

messen werden; es müsse vielmehr als Bestätigung erheblicher Traumatisie-

rung und Destabilisierung nach erheblichen Körperverletzungen gewertet wer-

den. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Es gibt keine empirisch abgesi-

cherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsop-

fern in Fällen der vorliegenden Art, die es verbieten, die feststellbaren Umstän-

de zur Aussagegenese und –entwicklung zu bewerten und im Einzelfall

Schlüsse zu ziehen. Steht bei diesen Delikten nach Durchführung der oft

schwierigen Beweisaufnahme Aussage gegen Aussage, so muß sich das Ge-

richt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der widersprechenden Angaben

vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer

Aussage auseinandersetzen. Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler ge-

tan.

b) Schließlich rügt die Nebenklägerin auch vergeblich, die Beurteilung

von Aussagen und Indizien, aufgrund derer das Landgericht ihre Aussagen zu

den Vergewaltigungen als nicht glaubhaft angesehen habe, beruhe auf wider-

sprüchlichen und lückenhaften Tatsachenfeststellungen. Mit ihrem Vorbringen

setzt die Nebenklägerin aber nur ihre eigene Wertung der festgestellten Tatsa-

chen an die Stelle der Auffassung des Landgerichts.

Schäfer Granderath Nack

Boetticher Schluckebier