BGH Beschluss vom 16.05.2002 – 5 StR 136/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Septem-
ber 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a)
b)
soweit der Angeklagte wegen Ver-
gewaltigung verurteilt wurde,
im Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe.
1.
2.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und vollen-
deter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs,
soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat be-
merkt insoweit ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts,
daß Verfolgungsverjährung gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 2 Ziffer
1 2. Alternative StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 2 StGB (vgl. BGHSt 39, 317, 320;
Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 27) und § 78b Abs. 1 Ziffer 1 StGB
nicht eingetreten ist.
1. Die Revision erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Auf die
Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-
dings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist,
die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-
ler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor,
wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (st. Rspr. BGHSt 29,
18, 20; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der Tatrichter
in einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Per-
son das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstän-
de, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-
ne Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497).
Diesen hohen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landge-
richts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der die
Tatbegehung bestreitet, nicht gerecht.
Die einzige Zeugin hatte im Juni 1998 im Rahmen einer polizeilichen
und richterlichen Vernehmung – eher detailarm – über eine Vergewaltigung
mit vaginalem Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten als Sechzehnjäh-
rige im Sommer 1990 (richtig 1989) berichtet (UA S. 14 f.). In der über drei
Jahre später stattgefundenen Hauptverhandlung schilderte sie die gleichen
Begleitumstände, aber als Tathandlungen lediglich Anfassen am Busen und
an der Scheide, und verneinte auch auf Nachfrage jede Penetration durch
den Angeklagten (UA S. 20). Ohne eine ins Einzelne gehende Erinnerung
schloß sie sich dann dem Inhalt ihrer früheren richterlichen Vernehmung an,
auf deren Grundlage die Verurteilung erfolgte. Sie erklärte, sich an das Ge-
schehen 1989 nicht mehr hundertprozentig erinnern zu können, aber 1998
über eine bessere Erinnerung verfügt zu haben (UA S. 20).
Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die
Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen und die Umstän-
de der Aussagen der Zeugin, die die weitergehende Belastung enthalten,
darzustellen und in die Würdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 45, 164,
169; BGH NStZ 2000, 496, 497; Nack StraFo 2001, 1, 4 m. w. N.). Dies ist
den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Es begegnet ferner durchgreifenden Bedenken, daß das Landgericht
den Erinnerungsverlust der Zeugin ohne kritische Würdigung der von ihr
dafür abgegebenen Erklärungen und weiterer Umstände nachvollzogen hat.
Deshalb ist zu besorgen, daß es der Aussage in der Hauptverhandlung eine
zu geringe und den früheren Aussagen eine zu große Bedeutung beigemes-
sen hat.
Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfrei-
heitsstrafe.
2. Der neue Tatrichter wird im Falle eines Schuldspruchs auch Gele-
genheit haben, die Zeiten der unterlassenen Förderung des Verfahrens beim
Landgericht von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhand-
lung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHSt 45,
308, 309 m. w. N.) zu würdigen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal