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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 5 StR 62/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
Staatsanwältin
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2005 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-
sprochen, die am 27. April 1984 geborene Tochter S. seiner ehemaligen
Ehefrau zwischen Juli 1996 und dem 26. April 2000 in 43 Fällen als Kind und
in 19 Fällen als Jugendliche und Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu
haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hinsichtlich der
Freisprechung des Angeklagten in den Fällen 44 bis 62 der Anklage zurück-
genommen hat, bleibt auch die weitergehende, allein mit der Sachrüge ge-
führte, die Freisprüche von den Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB betreffen-
de Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ohne Erfolg.
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Dem Angeklagten liegt noch zur Last, S. in 40 Fällen an
ihrem Geschlechtsteil und mehreren anderen Stellen ihres Körpers gestrei-
chelt zu haben. In zwei weiteren Fällen soll sich der Angeklagte nach Berüh-
ren des Geschlechtsteils des Mädchens – in einem Fall nach Einführung ei-
nes Fingers in die Scheide – selbst befriedigt und in einem weiteren Fall das
Geschlechtsteil des auf Geheiß des Angeklagten breitbeinig auf einem seiner
Beine sitzenden Mädchens unter dem Schlüpfer massiert haben.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte zog im März 1996 zu seiner späteren Ehefrau
und deren Töchtern S. (knapp zwölf Jahre alt) und D. (knapp neun
Jahre alt). Die Mädchen reagierten aggressiv und ablehnend gegenüber dem
Angeklagten. Die Konsultation einer Kinderpsychologin führte Ende 1996 zu
einer Art „Waffenstillstand“ zwischen den Beteiligten. Nach der Geburt des
gemeinsamen Sohnes beschlossen der Angeklagte und seine Lebensgefähr-
tin zu heiraten. Zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin (2. August 1997) er-
zählte S. ihrer Schwester, vom Angeklagten „angefasst“ worden zu sein.
Auf Nachfragen von Familienmitgliedern schwieg S. hierzu. In der 1998
bezogenen neuen Wohnung schliefen die Mädchen in einem gemeinsamen
Kinderzimmer. Anfang 2001 bot der Angeklagte der damals 13-jährigen D.
200 DM, falls sie sich nackt breitbeinig vor ihm präsentiere. Das Mäd-
chen unterrichtete sogleich ihre Mutter. Diese nahm den Vorfall zum Anlass,
sich vom Angeklagten zu trennen und mit D. auszuziehen. S. wohn-
te noch bis Anfang April mit ihrem Stiefbruder in der Wohnung des Angeklag-
ten.
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Die Mutter der Mädchen erhob in einer wegen des Verdachts
des Betruges am 30. Juli 2004 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung
gegenüber dem Angeklagten den Vorwurf, dieser hätte sich an S. vergrif-
fen. Daraufhin wurden D. am 19. und S. am 23. August 2004 von
der Polizei zeugenschaftlich vernommen. Die Sachbearbeiterin zweifelte an
der Glaubhaftigkeit der Aussagen von S. und regte eine Nachverneh-
mung an. Diese erfolgte am 14. Februar 2005 durch die Staatsanwaltschaft,
allerdings ohne die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO, § 163a Abs.
5 StPO gebotene Belehrung.
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2. Die zur Freisprechung des Angeklagten führende Beweis-
würdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
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a) Die Weigerung des Landgerichts, wegen des Belehrungs-
fehlers den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Hauptbelas-
tungszeugin beweiswürdigend heranzuziehen, begründet keinen auf die
Sachrüge beachtlichen Erörterungsmangel. Eine Verfahrensrüge hat die
Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Für die sachlichrechtliche Nachprüfung
steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGHSt
35, 238, 241). Daraus ergeben sich aber die von der Revision geltend ge-
machten Umstände nicht vollständig, so dass eine Umdeutung der im Ansatz
im Anschluss an BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 6 schlüssigen
Beanstandung der Staatsanwaltschaft in eine zulässige Verfahrensrüge
mangels ausreichenden Vortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zur Zeugenbe-
lehrung in der Hauptverhandlung und zum Inhalt der Zeugenaussage vor der
Staatsanwältin ausscheidet.
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b) Die Beweiswürdigung begegnet auch im Übrigen noch kei-
nen durchgreifenden Bedenken.
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Das Landgericht hat die Aussagen der Hauptbelastungszeugin
in der Hauptverhandlung mangels konkreter und detaillierter Angaben zu den
Tatvorwürfen für eine Überführung des Angeklagten als nicht ausreichend
erachtet (UA S. 9). Bei dieser Sachlage wäre der Tatrichter verpflichtet ge-
wesen, die – was sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen UA S. 9
ergibt – konkreteren Angaben der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung
im Einzelnen darzustellen und deren Beweiswert zu erwägen (vgl. BGH
NJW 2002, 2188, 2189; insoweit in BGHSt 47, 243 ff. nicht abgedruckt; BGH,
Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02). Das Landgericht hat hingegen
lediglich in pauschaler Weise auf eine Vielzahl von Widersprüchen im Ver-
gleich zum Inhalt der polizeilichen Zeugenaussage hingewiesen. Dies be-
gründet indes vor dem Hintergrund weiterer den Beweiswert auch der polizei-
lichen Zeugenaussage in Frage stellender wesentlicher Umstände hier kei-
nen durchgreifenden Rechtsfehler.
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Aus dem Zusammenhang der Darlegungen (UA S. 9) ergibt
sich nämlich, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung weiterge-
hende Vorwürfe des Vaginal- und Analverkehrs gegen den Angeklagten er-
hoben hat, die nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Zudem
hat die Zeugin die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ange-
klagten gegenüber dessen Mutter glaubhaft in Abrede genommen (UA S.
12). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, auch hin-
sichtlich dieser Vorwürfe detaillierte Angaben zum Geschehensablauf zu ma-
chen und die Vorfälle zeitlich einzuordnen (UA S. 9). Danach hätte es außer-
halb der Aussage der Belastungszeugin liegender gewichtiger Gründe be-
durft, um den – hier im Einzelnen nicht mitgeteilten – Inhalt der polizeilichen
Vernehmung zur Grundlage einer Verurteilung zu erheben (vgl. BGHSt 44,
153, 159). Solche Umstände hat das Landgericht nach vom Revisionsgericht
letztlich hinzunehmender wertender Betrachtung nicht gefunden.
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Die Mutter der Mädchen konnte als Zeugin von keiner konkre-
ten Missbrauchshandlung berichten, weil sich S. ihr offensichtlich nicht
offenbart hatte. Auf die von der Revision an sich zu Recht kritisierten Erwä-
gungen des Landgerichts über den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und
des unterlassenen Vortrags des Missbrauchs im Ehescheidungsverfahren
(UA S. 10) kommt es danach nicht an. Zwar hat die Zeugin D.
in der Hauptverhandlung erstmalig und im Widerspruch zu ihrer polizeilichen
Vernehmung einen einzigen Übergriff des Angeklagten geschildert, bei dem
dieser S. an deren unbedeckten Brüsten „begrapscht“ hatte (UA S. 10).
Diesen Umstand wertet das Landgericht im Blick auf die in Rede stehende
Tatserie und die im Einzelnen belegte Belastungstendenz der Aussage die-
ser Zeugin in der Hauptverhandlung aber nachvollziehbar als nicht überzeu-
gend. Soweit das Landgericht schließlich in seiner Gesamtabwägung der von
der polizeilichen Sachbearbeiterin erhobenen Falschbelastungshypothese
beigetreten ist und diese nicht durch das verbliebene gewichtige, aber nicht
zum Anklagevorwurf erhobene Belastungsindiz, die Auslobung von 200 DM
für eine sexuelle Präsentation der Zeugin D. , als widerlegt
angesehen hat, liegen diese – im Kontext weitere Bedenken gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. begründender
Umstände stehenden – Erwägungen des Tatrichters noch innerhalb des vom
Revisionsgericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums des Tatrichters.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal