BGH Versäumnisurteil vom 16.05.2002 – III ZR 253/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2001 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungs-
entgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die
nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter
Benutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-
urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,
81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in
den Rechnungen der Klägerin aufgeführten eminent hohen Telefongebühren
beruhten darauf, daß nach Anwahl von überwiegend 0190-, vereinzelt auch
0180-Sondernummern Sextelefonate geführt worden seien. Eine Abgrenzung
zu anderen Telefonaten habe die Klägerin nicht vorgenommen; eine solche
lasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durch-
führen.
Hinsichtlich der geführten Sextelefonate stehe der Klägerin ein Entgelt
nicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer Wei-
se an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts beteiligt
habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungs-
entscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW
2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann ge-
schuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem
Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu füh-
ren.
Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-
nem Anschlußnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der
Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-
samtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei
Vertragsschluß objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des An-
schlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei
Durchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Her-
stellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon
wertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen
unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer
0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daß auch im
letzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstlei-
stungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-
zes). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden
und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabre-
den, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die
Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Ge-
samt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon-
oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden
(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben.
Eine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3
ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-
zen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der
Klägerin aufgeführten 0190-Sondernummer-Gespräche nicht geführt; er könne
sich diese Aufstellung nur dadurch erklären, daß er Opfer betrügerischer Mani-
pulationen geworden sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der Be-
gründung abgewiesen, der für die Klägerin streitende Beweis des ersten An-
scheins, daß die durch automatische Gebührenzähler den Telefonanschlüssen
des Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatsächlich durch über diese An-
schlüsse geführte Gespräche angefallen seien, sei durch die erhobenen Be-
weise erschüttert worden. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hat die
Klägerin in der Berufungsbegründung angegriffen. Damit hat sich das Beru-
fungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das
ist nachzuholen.
Wurm
Streck
Schlick
Dörr
Galke