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BGH Versäumnisurteil vom 13.06.2002 – III ZR 156/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 13. Juni 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Telefon-Provider, der den bei ihm angemeldeten

Kunden einen Call-by-Call-Service bietet.

Der Beklagte führte von März bis Mai 2000 unter Inanspruchnahme der

Dienste der Klägerin über eine bestimmte 0190-Sondernummer Telefonsexge-

spräche.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der über diese Ge-

spräche ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 108.283,87 DM

nebst Zinsen.

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG-Report 2001, 231) haben die

Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnis-

urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79,

81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf

gestützt, daß Telefonsexverträge sittenwidrig seien und die Sittenwidrigkeit,

auch wenn man vom Vorliegen zweier Vertragsverhältnisse zwischen dem

Kunden und dem Netzbetreiber/Telefon-Provider einerseits sowie dem Kunden

und dem Diensteanbieter andererseits ausgehe, auch die Leistung des Netz-

betreibers erfasse. Dieser leiste bereits durch das Herstellen der Verbindung

einen wesentlichen, fördernden Beitrag für das Hauptgeschäft (Telefonsex),

von dessen Durchführung und Dauer er unmittelbar und zeitabhängig profitiere.

Darüber hinaus übernehme der Anbieter von Verbindungsleistungen für den

Anbieter der nachgefragten Dienste das Inkasso für dessen Vergütung.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2.

Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungs-

entscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW

2002, 361, bestätigt durch Versäumnisurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 253/01)

ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn

die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt

worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.

Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und ei-

nem Anschlußnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der

Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-

samtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei

Vertragsschluß objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des An-

schlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei

Durchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Her-

stellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon

wertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen

unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer

0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daß auch im

letzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstlei-

stungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegeset-

zes). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden

und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabre-

den, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die

Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Ge-

samt- (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon-

oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden

(eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben.

Eine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3

ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstan-

zen unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) vorgetragen, aufgrund

dessen, daß er seine Sexualität nicht habe ausleben können (der Beklagte ist

transsexuell), sei er von seiner Telefonsexpartnerin sowohl sexuell als auch

emotional derart abhängig gewesen, daß er zu einer freien Willensbildung

nicht mehr fähig gewesen sei und diese Partnerin zu jeder freien Minute, wann

immer es ihm möglich gewesen sei, angerufen habe.

Mit diesem Vorbringen, das nicht von vornherein von der Hand zu wei-

sen ist (vgl. zur partiellen Geschäfts- bzw. Prozeßunfähigkeit nach § 104 Nr. 2

BGB, § 52 ZPO BGHZ 143, 122, 125 m.w.N.), haben sich die Tatsacheninstan-

zen, von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nach-

zuholen.

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke