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BGH Urteil vom 16.05.2002 – III ZR 330/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. Mai 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 455 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung

Zum Anspruch des Sicherungsnehmers (Darlehensgebers) gegen den

Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferanten) auf Auskehrung des aus der

Verwertung von Sicherheiten erzielten Übererlöses.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 -OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2000

(statt 11. Januar 2000) aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Übererlös aus der Verwertung von Sicher-

heiten.

Die klagende Kreissparkasse gewährte dem Einzelhändler Sch. für

seine beiden Einkaufsmärkte in Sch. und M. in laufender Rech-

nung Kredit. Mit Vertrag

"Raumsicherungsübertragung Waren" vom

14. August/26. Oktober 1995 übereignete Sch. der Klägerin zur Sicherung

aller bestehenden und künftigen Forderungen die in beiden Läden vorhande-

nen sowie die später einzubringenden Waren. Forderungen aus dem Weiter-

verkauf der Waren wurden nach näherer Bestimmung in Nr. 5 an die Klägerin

abgetreten. Gemäß einem weiteren Vertrag "Sicherungsübereignung Sachen"

vom 14. September/24. Oktober 1995 übereignete Sch. der Klägerin ferner

zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen das gesamte

Inventar des Geschäftes Sch. . Im Falle einer Verwertung des Siche-

rungsguts verpflichtete er sich, das Erlangte an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte war Lieferantin des Kaufmanns Sch. , von der er unter

Eigentumsvorbehalt auch die Ladeneinrichtungen erworben hatte. Den Waren-

lieferungen lag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten

ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugrunde.

Ende Dezember 1995 mußte Sch. wegen Vermögensverfalls seine

Einkaufsmärkte aufgeben. Er verkaufte sie durch Vermittlung der Beklagten zu

einem Preis von insgesamt 449.342,34 DM. Die Beklagte zog den Kaufpreis

ein und verrechnete ihn mit eigenen Forderungen gegen Sch. in Höhe von

185.881,05 DM. Den Überschuß von 263.461,29 DM zahlte sie, nachdem

Sch. die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt und das

Amtsgericht am 9. Februar 1996 die Sequestration seines Vermögens ange-

ordnet hatte, in zwei Teilbeträgen am 15. März und 17. Juni 1996 an den Streit-

helfer der Beklagten als Sequester. Am 4. Oktober 1996 wurde das Gesamt-

vollstreckungsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Sch. eröffnet

und der Streithelfer zum Verwalter bestellt. Die Klägerin hat in diesem Verfah-

ren eine nicht bestrittene Forderung von 482.771,56 DM angemeldet.

Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin von der Beklag-

ten den Übererlös in Höhe von 263.461,29 DM. Sie hat behauptet, die Parteien

hätten am 5. Dezember 1995 vereinbart, daß der Restkaufpreis aus der Ge-

schäftsveräußerung an sie fließen sollte. Das habe ihr die Beklagte nochmals

in zwei Telefonaten vom 8. und 16. Januar 1996 zugesichert. In diesen Ge-

sprächen sei die Beklagte auch über die Sicherungsübereignungen und die

Forderungsabtretungen zugunsten der Klägerin unterrichtet worden; mit

Schreiben vom 5. Februar 1996 habe sie der Beklagten außerdem ihre Verträ-

ge mit Sch. übersandt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Die

von der Klägerin behauptete Vereinbarung sei als Auftrag im Sinne des § 662

BGB zu qualifizieren, da die Beklagte sich dann der Klägerin gegenüber ver-

pflichtet hätte, in deren Interesse den Kaufpreis auch insoweit einzuziehen, als

er ihre eigenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner überstieg, und den

Überschuß an die Klägerin auszukehren. Durch eine möglicherweise wei-

sungswidrige Auszahlung an den Sequester sei der Klägerin indes kein Scha-

den entstanden. Habe ihr aufgrund von Vorausabtretungen das alleinige For-

derungsrecht an dem an den Sequester gezahlten Anteil des Verkaufserlöses

zugestanden, könne sie gemäß § 12 Abs. 1 GesO vom Gesamtvollstreckungs-

verwalter Aussonderung verlangen. Sei sie hingegen nicht Forderungsinhabe-

rin geworden, fehle es bereits deshalb an einem Vermögensverlust.

Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 BGB.

Die Einziehung von Forderungen sei keine Verfügung im Sinne dieser Bestim-

mung. Ebensowenig habe die Beklagte über das Inventar und die Waren als

Nichtberechtigte verfügt, da sie Vorbehaltseigentümerin gewesen sei. Außer-

dem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte dabei überhaupt selbst verfügt

oder an Verfügungen mitgewirkt habe. Die Beklagte habe im übrigen den her-

ausverlangten Erlösanteil nicht erlangt, sondern nur für Sch. eingezogen, so

daß der Erlös keinen Eingang in ihr Vermögen gefunden habe; sie habe bei

alledem auch im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in mehreren

Punkten nicht stand.

1.

Die Revision hält die Auslegung der von der Klägerin behaupteten Ab-

sprache zwischen den Parteien als Auftrag für zutreffend und rügt auf dieser

Grundlage, der Klägerin stehe ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter Her-

ausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Das ist richtig. Hatte die Klägerin, wie

zu ihren Gunsten für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die Beklagte mit

der (teilweisen) Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf der Einzelhan-

delsmärkte und der Auskehrung des Übererlöses beauftragt, so hatte sie ge-

mäß § 667 BGB Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Er-

langten. Hierzu gehörte der von der Beklagten eingezogene und von ihr nicht

zur Erfüllung eigener Forderungen benötigte Kaufpreis. Die Abführung dieses

Mehrbetrags an den Sequester entlastet die Beklagte insofern nicht. Die Ver-

pflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des Erlangten ist zwar nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gewöhnliche Geldschuld und

kann daher, wenn der Beauftragte über den empfangenen Betrag anderweitig

verfügt, wegen nachträglicher Unmöglichkeit entfallen (vgl. BGHZ 143, 373,

378 ff. = JZ 2001, 254, 256 m. Anm. Beuthien/Hieke). Ob diese Voraussetzung

hier vorliegt, kann dahinstehen. Jedenfalls spricht nichts dafür, daß die Be-

klagte - unabhängig von der Frage, inwieweit auf diesen Anspruch § 279 BGB

a.F. anzuwenden wäre (dazu BGHZ 143 aaO und Beuthien/Hieke aaO) - eine

derartige Unmöglichkeit nicht zu vertreten hätte (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB a.F.).

Auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Klägerin infolge der

weisungswidrigen Auszahlung an den Sequester einen Vermögensschaden

erlitten hat, kommt es nicht an.

2.

Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings

einen konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch aus

§ 816 BGB verneint. Die Beklagte war, sollte sie selbst über den Warenbe-

stand und das Inventar der beiden Ladengeschäfte verfügt haben, zur Veräu-

ßerung berechtigt (Abs. 1), da, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest-

gestellt hat, ihr Vorbehaltseigentum dem Anwartschaftsrecht der Klägerin aus

den Sicherungsübereignungen vorging. Entgegen der Revision war die Kläge-

rin auch nicht Gläubigerin der von der Beklagten eingezogenen Kaufpreisforde-

rung und somit auch nicht Berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Ziff. 8.2

Abs. 3 Satz 2 des Vertrags

"Sicherungsübereignung Sachen"

vom

14. September/

25. Oktober 1995, auf den die Revision sich beruft, enthält keine Abtretung der

Ansprüche auf den Veräußerungserlös, sondern begründet lediglich einen

schuldrechtlichen Anspruch der Sparkasse gegen den Sicherungsgeber auf

Herausgabe des aus der Verwertung Erlangten. Soweit es um den Warenbe-

stand geht, sollten gemäß Ziff. 5.1 Satz 2 der "Raumsicherungsübertragung

Waren" Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Liefe-

ranten unterlagen, der Sparkasse erst mit dem Zeitpunkt abgetreten sein, in

dem sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt waren.

Diese Bedingung war aber bis zur Zahlung des Käufers an die Beklagte nicht

eingetreten, ungeachtet dessen, daß sich zu diesem Stichtag eine Übersiche-

rung der Beklagten herausstellte (vgl. zur Übersicherung BGHZ [GSZ] 137,

212, 218 ff.).

3.

Die Revision rügt indessen weiter mit Recht, daß die Klage - teilweise -

auch aus einem von Sch. an die Klägerin abgetretenen Freigabeanspruch

gegen die Beklagte begründet sein kann.

a) In Ziff. 5.1 Satz 4 der "Raumsicherungsübertragung Waren" hatte der

Sicherungsgeber bezüglich der einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unter-

liegenden Forderungen seine gegen den Lieferanten gerichteten Ansprüche

auf Übertragung (Freigabe) dieser Forderungen im voraus an die Sparkasse

abgetreten. Demzufolge konnte die Klägerin nach dem Verkauf der Ladenge-

schäfte zunächst Abtretung des auf den Warenbestand entfallenden Teils der

Kaufpreisforderungen verlangen, soweit er die Restansprüche der Beklagten

gegen Sch. überstieg. Nach der Einziehung dieser Forderungen trat an die

Stelle einer nicht mehr möglichen Abtretung ein Anspruch auf Zahlung des

anteiligen Geldbetrags (§ 281 BGB a.F.). Dasselbe würde gelten, wenn der

Käufer, wie die Revisionserwiderung geltend macht, den Kaufpreis bar gezahlt

hätte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen für den Verkauf der

Einzelhandelsmärkte lassen sich Teilkaufpreise für den Warenbestand in Höhe

von 156.809,64 DM (M. ) und 80.375,22 DM (Sch. ) ersehen,

zusammen (netto) 237.184,86 DM.

b) Die von der Beklagten gegen Sch. geltend gemachten Forderungen

in Höhe von 185.881,05 DM sind von diesem Teilbetrag nicht abzusetzen.

Mangels vertraglicher Regelung einer Anrechnung von Sicherheitserlösen auf

verschieden gesicherte Forderungen findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende

Anwendung (RGZ 144, 206, 211; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - XI ZR

176/96, NJW 1997, 2514, 2516). Unter mehreren fälligen, unterschiedlich gesi-

cherten Schulden wird danach zunächst diejenige, welche dem Gläubiger ge-

ringere Sicherheit bietet, getilgt. Im Streitfall war dies der auf Einrichtungen,

Einbauten und sonstige Betriebsmittel entfallende Teilkaufpreis in Höhe von

76.502 DM

(M. ) und 140.199 DM

(Sch. ),

insgesamt

(netto)

216.701 DM; denn insoweit war die Beklagte, weil hinsichtlich des Inventars

nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war, nach der Veräußerung

des Inventars ungesichert. Dieser Teilbetrag allein reicht aus, um alle Restan-

sprüche der Beklagten gegen Sch. abzudecken.

c) Das am 9. Februar 1996 vom Amtsgericht St. erlassene allge-

meine Verfügungsverbot gegen Sch. ist im Verhältnis der Parteien ohne Be-

lang. Bereits mit der Einziehung der Kaufpreisforderungen durch die Beklagte

im Januar 1996 und ihrer damit einhergehenden vollständigen Befriedigung

war der an die Klägerin vorausabgetretene Freigabeanspruch des nachmaligen

Gemeinschuldners entstanden und spätestens zu diesem Zeitpunkt aus dessen

Vermögen ausgeschieden. Daher konnte er durch das anschließende Veräu-

ßerungsverbot nicht mehr erfaßt werden.

d) Auf der Grundlage des Klagevorbringens, von dem mangels gegen-

teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren hier

gleichfalls auszugehen ist, muß die Klägerin auch insoweit die Zahlung der

Beklagten an den Sequester nicht gegen sich - als Erfüllung (§ 407 Abs. 1

BGB) - gelten lassen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte schon

vor der Weiterleitung des Mehrerlöses an den Sequester am 15. März und

17. Juni 1996 über ihre Sicherungsrechte vollständig unterrichtet und ihr auch

die zugrunde liegenden Verträge übersandt. Bei dieser Sachlage hätte die Be-

klagte aber die Abtretung der Freigabeansprüche ihres Abnehmers an die Klä-

gerin gekannt.

III.

Demnach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden

Feststellungen nachholen kann.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke