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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 513/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 513/01

URTEIL

vom

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

b) im Fall II. 3 der Urteilsgründe,

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zwei Monaten,

d) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einbe-

ziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und drei Wochen" und wegen Sachbeschädigung in zwei Fäl-

len (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklag-

ten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und vom Vorwurf der

schweren Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Brandstiftung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die

Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwalt-

schaft die Aufhebung der Freisprüche, im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Ver-

urteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und die Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das

wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Freisprüche des Angeklagten

1. a) Mit dem unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3

der Anklageschrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-

geklagten eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB)

zur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn-

und Geschäftshaus M. ring 15 in L. in Brand gesetzt haben. Nach

den getroffenen Feststellungen entstanden im Hochparterre an den Türen und

Türzargen der mittleren und linksseitig gelegenen Wohnungstüren Brandzeh-

rungen. Infolge einer starken Rauchentwicklung erlitten eine Mieterin und ihr

17 Monate alter Sohn Rauchgasvergiftungen, wobei für das Kind Lebensgefahr

bestand. Sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußten

wegen der starken Rauchentwicklung über Drehleitern aus den Fenstern und

über das Dach gerettet werden.

Die Strafkammer hat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden

Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte der Täter war. Zwar habe er

kurz vor dem Ausbruch des Feuers einen Brand im Haus M. ring 8 gelegt;

auch habe es im engen zeitlichen Zusammenhang im Haus M. ring 15 ei-

nen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstö-

rung als kränkende Zurücksetzung habe empfinden können. Der Angeklagte

sei aber, nachdem er die in dem Anwesen sich befindlichen Büroräume einer

Rechtsanwältin verlassen hätte, kurz vor Entstehung des Brandes weder im

Haus noch in dessen Nähe gesehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte

dafür, daß er sich aus dem Haus zunächst entfernt oder sich vorübergehend im

Haus verborgen habe.

b) Nach den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fällen 1

und 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-

geklagten schwere Brandstiftung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll am

30. März 2001 gegen 20.55 Uhr im Mehrfamilienhaus H. straße 92 in L.

einen Brand gelegt haben. Nach den Feststellungen griff das Feuer auf

eine Holzvertäfelung an der Wand über. Der Brand konnte von der Feuerwehr

gelöscht werden, bevor größerer Gebäudeschaden entstand. Weiterhin soll der

Angeklagte am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfami-

lienhaus H. straße 90 einen Gegenstand angezündet haben. Nach den

Feststellungen schlugen die Flammen hoch bis zum Dachstuhl und griffen auch

auf das benachbarte bewohnte Mehrfamilienhaus H. straße 88 über. Das

Haus H. straße 90 wurde durch das Feuer vollständig zerstört.

Auch in diesen Fällen hat sich das Landgericht von der Täterschaft des

Angeklagten nicht überzeugen können. Zwar habe er sich am Tatabend in der

Umgebung der Brandorte aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpunk-

ten der Brandlegung nicht an den Tatorten gesehen worden. Der allgemeine

Hinweis darauf, daß der Angeklagte in der Nähe gewesen sei, wenn es in der

letzten Zeit in L. gebrannt habe, reiche für den Nachweis der Täterschaft

nicht aus. Beim Angeklagten seien auch keine Motive für die Taten erkennbar.

2. Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie

nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes

Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).

Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der

Tatrichter im Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält,

bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen, die für einen

Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen

werden können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revis i-

onsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das Urteil teilt nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvor-

würfen eingelassen hat und welche Beweisanzeichen jeweils für und gegen ihn

sprechen. Es fehlt schon eine umfassende Beweiswürdigung, die dem Revi-

sionsgericht erst die Überprüfung ermöglicht, ob die Freisprüche auf rechtlich

fehlerfreien Erwägungen beruhen, insbesondere ob der Tatrichter den Sach-

verhalt erschöpfend gewürdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu ho-

hen Anforderungen gestellt hat.

Außerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge-

samtwürdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet

sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-

spruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, un-

zureichende 1). Denn das Urteil läßt eine Würdigung aller dem Angeklagten

zur Last gelegten Taten - einschließlich der rechtskräftig abgeurteilten - unter

Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner einschlägigen Vorstrafe we-

gen schwerer Brandstiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgericht

setzt sich vor allem nicht mit dem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz

auseinander, daß er an den Tagen, an denen es in den Häusern M. -

ring 15 und H. straße 92 brannte, vorher mit jeweils einem Hausbewohner

eine Meinungsverschiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fällen der Ver-

urteilung jeweils eine vergleichbare Situation vorausgegangen ist.

Das Urteil ist widersprüchlich, soweit die Kammer feststellt, für die Taten

vom 30. März 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit des

Angeklagten mit einem Bewohner des Hauses H. straße 92 am Nachmittag

des Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei den

Taten, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv für das

Anzünden von Gegenständen angesehen hat.

Durch die Aufhebung der Freisprüche werden sowohl die Entschädi-

gungsentscheidung als auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde

der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

II. Fall II. 3 der Urteilsgründe

1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweiten

Etage eines Wohnhauses sich befindlichen Wohnung zusammen mit zwei Be-

kannten Bier. Nachdem diese ihn von einem Spiel ausgeschlossen hatten,

entfernte sich der Angeklagte. Aus Verärgerung - wie auch in anderen rechts-

kräftig festgestellten Fällen - zündete er gegen 2.11 Uhr nachts im ersten Stock

einen Pappkarton an und verließ anschließend das Haus. Die Holzplatte des

Tisches, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine Ecke eines Um-

zugskartons, der sich zwischen dem Tisch und der hölzernen Trennwand zu

einer Wohnung befand, gerieten in Brand; der hinter dem verbrannten Teil des

Umzugskartons liegende Bereich der Trennwand verrußte. Der Brand konnte

bald gelöscht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verur-

teilt. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat es sich nicht überzeu-

gen können und von einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstif-

tung abgesehen, weil es keine Umstände gebe, die den sicheren Schluß darauf

zuließen, der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers ge-

rechnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materia-

lien, die sich neben dem angezündeten Pappkarton befunden hätten, sowie der

Tatzeit, zu der mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes nicht habe ge-

rechnet werden können, sei zwar ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude

möglich gewesen. Es stehe aber nicht fest, daß der Angeklagte derartige

Überlegungen angestellt habe.

2. Die Verneinung des bedingten Brandstiftungsvorsatzes begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagten

können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen

seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem

äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5

Freispruch 6; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu

besorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von übe r-

spannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.

Angesichts der Brandlegung aus Verärgerung und der unmittelbaren

Brandgefahr für die hölzerne Trennwand deutet das äußere Tatgeschehen

darauf hin, daß der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf das Ge-

bäude gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen der

Strafzumessung geht die Strafkammer selbst davon aus, daß die Tat beson-

ders gefährlich war und der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf

Gebäudeteile habe rechnen müssen (UA S. 19). Eine Billigung solcher Tatfol-

gen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar

nach dem Anzünden des Pappkartons entfernte ohne auf einen glücklichen

Ausgang vertrauen zu können und es deshalb dem Zufall überließ, ob das

Feuer auf das Gebäude übergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).

Umstände, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen

könnten, hat das Landgericht nicht erörtert. Die bloß theoretische Möglichkeit,

daß sich der Angeklagte über die sich jedermann aufdrängenden möglichen

Tatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objekti-

ven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknüpfungspunkte (vgl. BGHR

StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6).

Außerdem läßt die Beweiswürdigung die für die Abgrenzung von b e-

dingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtschau aller

objektiver und subjektiver Umstände vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Sie be-

faßt sich vor allem nicht mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der einschlä-

gig vorbestraft ist und vielfältige Erfahrungen mit dem Legen von Bränden hat.

III. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen des seit vie-

len Jahren alkoholabhängigen Angeklagten (UA S. 5), der regelmäßig große

Mengen Alkohol zu sich nimmt (UA S. 15), bei Begehung der Taten II. 1 und 3

der Urteilsgründe alkoholbedingt erheblich vermindert (UA S. 15, 17). Die Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der Begrün-

dung abgelehnt, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-

handlungserfolg. Nach den Urteilsausführungen leidet der Angeklagte an einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung. Er sei unbeteiligt gegenüber den Gefühlen

seiner Mitmenschen, unfähig, Schuldbewußtsein zu erleben und aus Erfahrun-

gen zu lernen, er mißachte soziale Normregeln und Verpflichtungen, sei an-

dauernd reizbar und könne keine reifen Konfliktlösungsstrategien entwickeln.

Diese Persönlichkeitsstörung führe dazu, daß er sich schon in alltäglichen Si-

tuationen zurückgesetzt und gekränkt fühle und sein eigenes Verhalten als be-

rechtigte Reaktion auf das Tun anderer empfinde. Von einer Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Persönlich-

keitsstörung hat die sachverständig beratene Strafkammer abgesehen, weil

diese in ihrem Gewicht nicht einer krankhaften seelischen Störung entspreche.

2. Die sehr knappe Begründung, mit der die Strafkammer eine Unter-

bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt

hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie hat nicht erkennbar bedacht,

daß in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuld-

fähigkeit nicht durch einen länger andauernden Zustand, sondern erst durch

den aktuell hinzutretenden Genuß von Alkohol herbeigeführt worden ist, die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht

kommt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund

eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein -

in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, auch

wenn dieser die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen

noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339).

Insbesondere die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die - allerdings nur

pauschal - festgestellte jahrelange Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als

krankhaft anzusehen ist, hätte in dem Urteil erörtert werden müssen. Zudem

lassen die Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob

die festgestellte Persönlichkeitsstörung als eine schwere andere seelische Ab-

artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die für das Entstehen der

Alkoholsucht ursächlich war oder deren Fortbestehen bedingt. Auch kann der

Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persön-

lichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-

kommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar

schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seeli-

sche Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In

die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklag-

ten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die

Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten

einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Ab-

artigkeit 24). Daß die Strafkammer eine solche umfassende Betrachtung vor-

genommen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

IV. Im übrigen gibt die rechtskräftig verhängte "Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Wochen" Anlaß zu dem Hinweis, daß gemäß § 39 StGB

eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemes-

sen ist.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen