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BGH Urteil vom 23.05.2002 – 3 StR 513/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,
b) im Fall II. 3 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten,
d) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einbe-
ziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Wochen" und wegen Sachbeschädigung in zwei Fäl-
len (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklag-
ten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und vom Vorwurf der
schweren Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Brandstiftung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwalt-
schaft die Aufhebung der Freisprüche, im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Ver-
urteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das
wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Freisprüche des Angeklagten
1. a) Mit dem unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3
der Anklageschrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-
geklagten eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB)
zur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn-
und Geschäftshaus M. ring 15 in L. in Brand gesetzt haben. Nach
den getroffenen Feststellungen entstanden im Hochparterre an den Türen und
Türzargen der mittleren und linksseitig gelegenen Wohnungstüren Brandzeh-
rungen. Infolge einer starken Rauchentwicklung erlitten eine Mieterin und ihr
17 Monate alter Sohn Rauchgasvergiftungen, wobei für das Kind Lebensgefahr
bestand. Sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußten
wegen der starken Rauchentwicklung über Drehleitern aus den Fenstern und
über das Dach gerettet werden.
Die Strafkammer hat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden
Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte der Täter war. Zwar habe er
kurz vor dem Ausbruch des Feuers einen Brand im Haus M. ring 8 gelegt;
auch habe es im engen zeitlichen Zusammenhang im Haus M. ring 15 ei-
nen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstö-
rung als kränkende Zurücksetzung habe empfinden können. Der Angeklagte
sei aber, nachdem er die in dem Anwesen sich befindlichen Büroräume einer
Rechtsanwältin verlassen hätte, kurz vor Entstehung des Brandes weder im
Haus noch in dessen Nähe gesehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, daß er sich aus dem Haus zunächst entfernt oder sich vorübergehend im
Haus verborgen habe.
b) Nach den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fällen 1
und 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-
geklagten schwere Brandstiftung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll am
30. März 2001 gegen 20.55 Uhr im Mehrfamilienhaus H. straße 92 in L.
einen Brand gelegt haben. Nach den Feststellungen griff das Feuer auf
eine Holzvertäfelung an der Wand über. Der Brand konnte von der Feuerwehr
gelöscht werden, bevor größerer Gebäudeschaden entstand. Weiterhin soll der
Angeklagte am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfami-
lienhaus H. straße 90 einen Gegenstand angezündet haben. Nach den
Feststellungen schlugen die Flammen hoch bis zum Dachstuhl und griffen auch
auf das benachbarte bewohnte Mehrfamilienhaus H. straße 88 über. Das
Haus H. straße 90 wurde durch das Feuer vollständig zerstört.
Auch in diesen Fällen hat sich das Landgericht von der Täterschaft des
Angeklagten nicht überzeugen können. Zwar habe er sich am Tatabend in der
Umgebung der Brandorte aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpunk-
ten der Brandlegung nicht an den Tatorten gesehen worden. Der allgemeine
Hinweis darauf, daß der Angeklagte in der Nähe gewesen sei, wenn es in der
letzten Zeit in L. gebrannt habe, reiche für den Nachweis der Täterschaft
nicht aus. Beim Angeklagten seien auch keine Motive für die Taten erkennbar.
2. Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie
nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes
Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).
Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der
Tatrichter im Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält,
bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen, die für einen
Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen
werden können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revis i-
onsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das Urteil teilt nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvor-
würfen eingelassen hat und welche Beweisanzeichen jeweils für und gegen ihn
sprechen. Es fehlt schon eine umfassende Beweiswürdigung, die dem Revi-
sionsgericht erst die Überprüfung ermöglicht, ob die Freisprüche auf rechtlich
fehlerfreien Erwägungen beruhen, insbesondere ob der Tatrichter den Sach-
verhalt erschöpfend gewürdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu ho-
hen Anforderungen gestellt hat.
Außerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge-
samtwürdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet
sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-
spruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, un-
zureichende 1). Denn das Urteil läßt eine Würdigung aller dem Angeklagten
zur Last gelegten Taten - einschließlich der rechtskräftig abgeurteilten - unter
Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner einschlägigen Vorstrafe we-
gen schwerer Brandstiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgericht
setzt sich vor allem nicht mit dem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz
auseinander, daß er an den Tagen, an denen es in den Häusern M. -
ring 15 und H. straße 92 brannte, vorher mit jeweils einem Hausbewohner
eine Meinungsverschiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fällen der Ver-
urteilung jeweils eine vergleichbare Situation vorausgegangen ist.
Das Urteil ist widersprüchlich, soweit die Kammer feststellt, für die Taten
vom 30. März 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit des
Angeklagten mit einem Bewohner des Hauses H. straße 92 am Nachmittag
des Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei den
Taten, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv für das
Anzünden von Gegenständen angesehen hat.
Durch die Aufhebung der Freisprüche werden sowohl die Entschädi-
gungsentscheidung als auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.
II. Fall II. 3 der Urteilsgründe
1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweiten
Etage eines Wohnhauses sich befindlichen Wohnung zusammen mit zwei Be-
kannten Bier. Nachdem diese ihn von einem Spiel ausgeschlossen hatten,
entfernte sich der Angeklagte. Aus Verärgerung - wie auch in anderen rechts-
kräftig festgestellten Fällen - zündete er gegen 2.11 Uhr nachts im ersten Stock
einen Pappkarton an und verließ anschließend das Haus. Die Holzplatte des
Tisches, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine Ecke eines Um-
zugskartons, der sich zwischen dem Tisch und der hölzernen Trennwand zu
einer Wohnung befand, gerieten in Brand; der hinter dem verbrannten Teil des
Umzugskartons liegende Bereich der Trennwand verrußte. Der Brand konnte
bald gelöscht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verur-
teilt. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat es sich nicht überzeu-
gen können und von einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstif-
tung abgesehen, weil es keine Umstände gebe, die den sicheren Schluß darauf
zuließen, der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers ge-
rechnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materia-
lien, die sich neben dem angezündeten Pappkarton befunden hätten, sowie der
Tatzeit, zu der mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes nicht habe ge-
rechnet werden können, sei zwar ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude
möglich gewesen. Es stehe aber nicht fest, daß der Angeklagte derartige
Überlegungen angestellt habe.
2. Die Verneinung des bedingten Brandstiftungsvorsatzes begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagten
können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen
seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem
äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5
Freispruch 6; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu
besorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von übe r-
spannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.
Angesichts der Brandlegung aus Verärgerung und der unmittelbaren
Brandgefahr für die hölzerne Trennwand deutet das äußere Tatgeschehen
darauf hin, daß der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf das Ge-
bäude gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen der
Strafzumessung geht die Strafkammer selbst davon aus, daß die Tat beson-
ders gefährlich war und der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf
Gebäudeteile habe rechnen müssen (UA S. 19). Eine Billigung solcher Tatfol-
gen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar
nach dem Anzünden des Pappkartons entfernte ohne auf einen glücklichen
Ausgang vertrauen zu können und es deshalb dem Zufall überließ, ob das
Feuer auf das Gebäude übergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).
Umstände, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen
könnten, hat das Landgericht nicht erörtert. Die bloß theoretische Möglichkeit,
daß sich der Angeklagte über die sich jedermann aufdrängenden möglichen
Tatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objekti-
ven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknüpfungspunkte (vgl. BGHR
StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6).
Außerdem läßt die Beweiswürdigung die für die Abgrenzung von b e-
dingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtschau aller
objektiver und subjektiver Umstände vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Sie be-
faßt sich vor allem nicht mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der einschlä-
gig vorbestraft ist und vielfältige Erfahrungen mit dem Legen von Bränden hat.
III. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen des seit vie-
len Jahren alkoholabhängigen Angeklagten (UA S. 5), der regelmäßig große
Mengen Alkohol zu sich nimmt (UA S. 15), bei Begehung der Taten II. 1 und 3
der Urteilsgründe alkoholbedingt erheblich vermindert (UA S. 15, 17). Die Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der Begrün-
dung abgelehnt, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-
handlungserfolg. Nach den Urteilsausführungen leidet der Angeklagte an einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung. Er sei unbeteiligt gegenüber den Gefühlen
seiner Mitmenschen, unfähig, Schuldbewußtsein zu erleben und aus Erfahrun-
gen zu lernen, er mißachte soziale Normregeln und Verpflichtungen, sei an-
dauernd reizbar und könne keine reifen Konfliktlösungsstrategien entwickeln.
Diese Persönlichkeitsstörung führe dazu, daß er sich schon in alltäglichen Si-
tuationen zurückgesetzt und gekränkt fühle und sein eigenes Verhalten als be-
rechtigte Reaktion auf das Tun anderer empfinde. Von einer Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Persönlich-
keitsstörung hat die sachverständig beratene Strafkammer abgesehen, weil
diese in ihrem Gewicht nicht einer krankhaften seelischen Störung entspreche.
2. Die sehr knappe Begründung, mit der die Strafkammer eine Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt
hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie hat nicht erkennbar bedacht,
daß in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuld-
fähigkeit nicht durch einen länger andauernden Zustand, sondern erst durch
den aktuell hinzutretenden Genuß von Alkohol herbeigeführt worden ist, die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht
kommt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund
eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein -
in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, auch
wenn dieser die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen
noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339).
Insbesondere die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die - allerdings nur
pauschal - festgestellte jahrelange Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als
krankhaft anzusehen ist, hätte in dem Urteil erörtert werden müssen. Zudem
lassen die Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob
die festgestellte Persönlichkeitsstörung als eine schwere andere seelische Ab-
artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die für das Entstehen der
Alkoholsucht ursächlich war oder deren Fortbestehen bedingt. Auch kann der
Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persön-
lichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-
kommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar
schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seeli-
sche Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In
die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklag-
ten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die
Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten
einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Ab-
artigkeit 24). Daß die Strafkammer eine solche umfassende Betrachtung vor-
genommen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
IV. Im übrigen gibt die rechtskräftig verhängte "Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Wochen" Anlaß zu dem Hinweis, daß gemäß § 39 StGB
eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemes-
sen ist.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen