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BGH Urteile vom 29.01.2002 – XI ZR 86/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNIS- UND TEILURTEIL

Verkündet am: 29. Januar 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi- ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de- nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset- zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären.

BGH, Teilversäumnis- und Teilurteil vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01 -

OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 26. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 3) vorläufig und

im übrigen endgültig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste

aus Warentermin- und Optionsgeschäften in Anspruch.

Die Beklagten waren Geschäftsführer einer GmbH, die gewerbs-

mäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittelt. Nach telefonischer Wer-

bung schloß der Kläger am 3. Dezember 1993 mit der GmbH einen Ge-

schäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Termin- und Optionsge-

schäften, die über einen auf den Bahamas ansässigen Broker abgewik-

kelt werden sollten.

Der Kläger hat behauptet, er habe der GmbH in den Jahren 1993

und 1994 in deutscher und US-amerikanischer Währung insgesamt

2.504.277,72 DM für Anlagezwecke zur Verfügung gestellt und nur teil-

weise zurückerhalten. Den Restbetrag in Höhe von 921.108,42 DM ver-

langt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen seien

nicht für Termin- und Optionsgeschäfte verwandt, sondern veruntreut

worden. Die Beklagten hätten ihn außerdem nicht ausreichend über die

Risiken der Geschäfte aufgeklärt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-

vision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung trotz recht-

zeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war gegenüber ihm über

die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das

Urteil ist jedoch auch insoweit keine Folge der Säumnis, sondern beruht

auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-

chen wie folgt begründet: Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden

entstanden, weil er seine Einlagen in vollem Umfang zurückerhalten ha-

be. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren seien insge-

samt 1.660.331 DM an ihn zurückgezahlt worden. Darüber hinaus sei

entsprechend der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) von weiteren

Rückzahlungen in Höhe von 366.713,92 DM und 645.946,31 US-Dollar

und damit insgesamt von Rückzahlungen in Höhe von umgerechnet

2.995.964,39 DM auszugehen. Diese Rückzahlungen ergäben sich aus

den vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten "Financial Statements"

des Brokers. Der Kläger sei diesen weiteren Rückzahlungen nicht mit

hinreichend konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er

1.660.331 DM übersteigende Rückzahlungen bestreite, setze er sich in

Widerspruch zu seinem vorprozessualen und prozessualen Verhalten. Er

habe die "Financial Statements", insoweit unkommentiert, vorgelegt und

nicht vorgetragen, dem nach seiner jetzigen Darstellung unrichtigen

Ausweis einzelner Rückzahlungen jemals widersprochen zu haben.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine

Einlagen in vollem Umfang zurückerhalten, beruht auf einem Verstoß

gegen das Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfas-

send auseinanderzusetzen (BGH, Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR

10/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98,

WM 1999, 1889, 1890; Senat, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 223/00,

BGH-Report 2001, 648, 649) und den Sachverhalt durch die Erhebung

der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil

vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769).

1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, ausreichender

Vortrag des Klägers zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen fehle,

wesentliche Teile seines Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der

Kläger hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten einzelner Rückzahlun-

gen beschränkt, sondern zu allen nach seiner Darstellung erfolgten

Rückzahlungen umfassend und detailliert vorgetragen. In einer Anlage

zu seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat er die von ihm einge-

räumten Rückzahlungen im einzelnen aufgeführt und durch Kopien von

Schecks, Scheckeinreichungsformularen und sonstigen Unterlagen do-

kumentiert. Zu den von ihm bestrittenen Rückzahlungen konnte er natur-

gemäß nicht mehr vortragen.

2. Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten dieser Rückzahlun-

gen durch den Kläger nicht wegen eines Widerspruchs zu seinem vor-

prozessualen und prozessualen Verhalten, nämlich der widerspruchslo-

sen Entgegennahme der "Financial Statements" des Brokers, die diese

Rückzahlungen ausweisen, als unbeachtlich ansehen und deshalb die

Beweisantritte der Parteien übergehen.

a) Das vorprozessuale Verhalten einer Partei ist generell nicht ge-

eignet, ihrem Prozeßvortrag die Beachtlichkeit zu nehmen. Ob wegen

eines solchen Verhaltens dem Vortrag im Prozeß der Erfolg versagt

bleibt, kann erst im Rahmen der abschließenden Würdigung nach § 286

Abs. 1 ZPO unter Einbeziehung des Ergebnisses einer verfahrensrecht-

lich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (BGH, Urteil vom

8. November 1995 - VIII ZR 227/94, WM 1996, 321, 322). Nach diesen

Grundsätzen rechtfertigt die widerspruchslose Entgegennahme der

"Financial Statements" über die streitigen Rückzahlungen durch den

Kläger es nicht, diese Rückzahlungen als erwiesen anzusehen, ohne die

von den Parteien hierzu angebotenen Beweise zu erheben, insbesonde-

re den Zeugen Dr. S. (GA III 779, IV 851) und den Kläger als Partei

(GA III 743, IV 851) zu den Rückzahlungen zu vernehmen, die bei der

S. Bank AG, über die der Kläger die streitgegenständlichen Geschäfte

abgewickelt hat, eingegangen sein sollen.

b) Das prozessuale Verhalten des Klägers, insbesondere die in-

soweit kommentarlose Vorlage der "Financial Statements", führt zu kei-

ner anderen Beurteilung. Der Kläger hat in der Klageschrift, der die

"Financial Statements" als Anlage beigefügt waren, lediglich Rückzah-

lungen in Höhe von 1.583.169,30 DM vorgetragen und die Beklagten auf

Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und den von ihm be-

haupteten Einzahlungen in Anspruch genommen. Daraus ging eindeutig

hervor, daß er sich nicht alle in den "Financial Statements" ausgewiese-

nen Rückzahlungen zu eigen machen wollte.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zwar Rückzahlungen in Hö-

he von 1.660.331 DM eingeräumt. Auch dadurch wird sein Bestreiten

weiterer Rückzahlungen aber nicht unbeachtlich. Eine Partei kann ihr

Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch im Berufungsverfahren

(§ 525 ZPO a.F.), berichtigen. Eine solche Modifizierung des Vortrags

kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Diese

Würdigung ist jedoch erst am Ende der Verhandlungen und nach Erhe-

bung der angebotenen Beweise zulässig (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995

- KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776).

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

Die Klageforderung ist, anders als das Landgericht gemeint hat,

nicht verjährt. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten ge-

mäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 266 StGB verjähren gemäß

§ 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der

Kläger von dem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen Kennt-

nis erlangt hat. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Scha-

densersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Wa-

rentermin- und Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Um-

stände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH,

Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom

31. Januar 1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552). Diese Kenntnis

des Klägers kann erst dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom

11. November 1996 entnommen werden.

Für eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis des Klä-

gers bereits vor dem 11. November 1996 liegen weder Feststellungen

noch ausreichende Anhaltspunkte vor.

In dem Schreiben vom

11. November 1996 wird zwar auf einen Vergleichsvorschlag des Bro-

kers vom 21. Mai 1996 Bezug genommen. Dieser Vergleichsvorschlag

betraf aber nicht etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen

die Beklagten, sondern lediglich Ansprüche des Klägers gegen den Bro-

ker aus Spekulationsgeschäften. Der Vergleichsvorschlag und auch das

übrige Parteivorbringen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß der

Kläger bereits vor dem 11. November 1996 gegenüber den vier Beklag-

ten die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderli-

che Kenntnis gehabt hätte. Die Verjährung ist danach durch die am

9. November 1999 beim Landgericht eingegangene Klage unterbrochen

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO

a.F.). Das Berufungsgericht wird die angebotenen Beweise zu den strei-

tigen Rückzahlungen zu erheben haben. Die Beweislast für die Rück-

zahlungen tragen die Beklagten, da der Schaden, den der Kläger ersetzt

verlangt, bereits mit den von ihm behaupteten Einzahlungen entstanden

ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989,

1047, 1049). Sollte von einem ersatzfähigen Schaden auszugehen sein,

sind Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu

treffen (vgl. hierzu Senat BGHZ 124, 151; Senat, Urteil vom 16. Oktober

2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, jeweils m.w.Nachw.).

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen