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BGH Urteil vom 06.06.2002 – I ZR 307/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 6. Juni 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bodensee-Tafelwasser

Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineral- wässern (80/777/EWG) Art. 9 Abs. 1 lit. b; Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie- rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür Art. 2 Abs. 1 lit. a; UWG § 1; MTVO § 15 Abs. 1 Nr. 2

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, nach der Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf, die auf eine bestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 1 lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 ent- haltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion einzu- schränken. Ein Verbot einer geographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwasser nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, daß die konkrete Gefahr einer Verwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mine- ralwasser besteht.

BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 307/99 - OLG Karlsruhe LG Mosbach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung "Bodensee-

Tafelwasser" ein Tafelwasser, das sie aus dem Bodensee gewinnt.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

e.V., hat die Werbung und den Vertrieb des Tafelwassers unter dieser Be-

zeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, der

Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft sei ausschließlich natürli-

chen Mineralwässern vorbehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen oder sonst

werblich Tafelwasser als "Bodensee-Tafelwasser" zu bezeichnen

und/oder unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,

das beanspruchte Verbot setze voraus, daß die angesprochenen Verkehrskrei-

se das von ihr mit "Bodensee-Tafelwasser" bezeichnete Produkt für ein natürli-

ches Mineralwasser hielten, was nicht der Fall sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe ZLR

2000, 199).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt

die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten ver-

wendete Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser" falle zwar dem Wortlaut nach

unter das in § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

geregelte Verbot, auf eine bestimmte geographische Herkunft eines Tafelwas-

sers hinzuweisen. "Bodensee-Tafelwasser" sei eine Angabe über eine be-

stimmte geographische Herkunft des Tafelwassers, deren Verwendung nach

dem Wortlaut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ausgeschlossen sei.

Das Verbot sei jedoch im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Irrefüh-

rungsschutz im Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen. Die

Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen

Mineralwässern (80/777/EWG, ABl. EG Nr. L 229, S. 1 v. 3.8.1980) untersage

nur diejenigen Angaben, die zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mi-

neralwasser führen könnten. Entsprechendes habe für das Verbot der Mineral-

und Tafelwasser-Verordnung zur Verwendung von Hinweisen über eine be-

stimmte geographische Herkunft bei einem Tafelwasser zu gelten. Denn das

nationale Recht könne keine höheren Anforderungen an das Wettbewerbsver-

halten stellen, als sie nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Mi-

neralwasser-Richtlinie und der Etikettierungsrichtline (Richtlinie 79/112/EWG

des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endver-

braucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür - ABl. EG

Nr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1) vorgesehen seien, weil anderenfalls die Warenver-

kehrsfreiheit behindert werde. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des

Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie und des Art. 2 Abs. 1 der Etikettie-

rungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 gingen von einer kon-

kreten Irreführungsgefahr aus; eine lediglich abstrakte Verwechslungsgefahr

genüge dagegen nicht. Die Gefahr einer konkreten Verwechslung mit einem

natürlichen Mineralwasser sei bei der Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser"

mit dem von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Tafelwasser nicht

gegeben. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werde

bei der Bezeichnung des Tafelwassers der Beklagten ohne weiteres erkennen,

daß es sich nicht um ein Mineralwasser, sondern um ein aus dem Bodensee

entnommenes Wasser handele, was der Wahrheit entspreche.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-

ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-

sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Verord-

nung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral-

und Tafelwasser-Verordnung; BGBl. I 1984, 1036 in der Fassung vom

29.10.2001, BGBl. I 2785) nicht zu, läßt sich auf der Grundlage der bislang

getroffenen Feststellungen nicht halten.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

daß der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO seinem Wortlaut nach

erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung darf Tafelwasser nicht unter Bezeichnun-

gen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den

Verkehr gebracht werden, die auf eine bestimmte geographische Herkunft des

Tafelwassers hinweisen. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstat-

bestand, d.h. es bedarf keiner Feststellung einer konkreten Irreführungsgefahr.

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Hinweise auf die geographische Her-

kunft bei Tafelwasser unabhängig von deren Eignung, Verwechslungen mit

einem natürlichen Mineralwasser herbeizuführen, auszuschließen

(vgl.

BayObLGSt 1992, 105, 106; Zipfel/Rathke/Stelz, Lebensmittelrecht, Bd. V,

C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12).

Die Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser" weist - wie das Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auf eine bestimmte geographische Her-

kunft des von der Beklagten vertriebenen Tafelwassers hin.

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,

der Verbotstatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO sei aufgrund gemein-

schaftsrechtlicher Vorgaben im Wege teleologischer Reduktion dahin einzu-

schränken, daß eine bestimmte Herkunftsangabe nur bei Vorliegen einer kon-

kreten Irreführungsgefahr zu untersagen ist (ebenso: von Jagow, ZLR 2000,

204; a.A. BayObLGSt 1992, 105, 107; Quentin, Kommentar zur Mineral- und

Tafelwasser-Verordnung, S. 88; offengeblieben in: Zipfel/Rathke/Stelz aaO,

C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, § 15 Rdn. 12).

a) Ob diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1

Nr. 2 MTVO bereits aus den Vorschriften der Mineralwasser-Richtlinie folgt,

kann im Ergebnis offenbleiben. Zwar setzt § 15 Abs. 1 MTVO, der auf § 19

Nr. 4 lit. c LMBG beruht, Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwasser-Richtlinie um

(vgl. Begründung zur Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, abgedruckt in:

Zipfel/Rathke/Stelz aaO, C 435, Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, Vor-

bem. Rdn. 7), der unter anderem die Verwendung von Angaben und Bezeich-

nungen untersagt, die bei in Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie näher

bezeichnetem Trinkwasser zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-

wasser führen können. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der nationale

Verordnungsgeber allein aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mineralwasser-

Richtlinie gehindert ist, in nationalen Vorschriften einen abstrakten Schutz vor

Verwechslungen eines Tafelwassers mit einem natürlichen Mineralwasser vor-

zusehen. Denn die in Art. 10 Abs. 1 der Mineralwasser-Richtlinie vorgesehene

Harmonisierungspflicht betrifft nur den Verkehr mit natürlichem Mineralwasser

und nicht mit Tafelwasser.

Anders als die Revision meint, sieht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineralwas-

ser-Richtlinie keinen abstrakten Irreführungsschutz vor. Aus der Vorschrift läßt

sich daher nicht die Zulässigkeit des in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO vorgesehenen

abstrakten Gefährdungstatbestandes ableiten. Art. 9 Abs. 1 lit. b der Mineral-

wasser-Richtlinie untersagt nur die Verwendung von Angaben, die zur Ver-

wechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können. Dies setzt, wie

das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Eignung zu einer kon-

kreten Irreführung der Verbraucher voraus; eine nur abstrakte Irreführungsge-

fahr reicht hierzu nicht. Denn die Mineralwasser-Richtlinie ergänzte nach der

sechsten Begründungserwägung die allgemeinen Regeln der Richtlinie

79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechts-

vorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für

den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

(ABl. EG Nr. L 33 v. 8.2.1979, S. 1). Diese Richtlinie ist ersetzt worden durch

die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hier-

für (ABl. EG Nr. L 109 v. 6.5.2000, S. 29). Die Etikettierungsrichtlini-

en 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EG vom 20. März 2000

gehen ebenfalls von einem konkreten Irreführungsschutz aus (vgl. hierzu

nachfolgend unter II 2 b). Für eine hiervon abweichende wesentlich strengere

Ausgestaltung des Irreführungsschutzes in der Mineralwasser-Richtlinie beste-

hen keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Meinung der Revision läßt sich für die Annahme, Art. 9

Abs. 1 lit. b Mineralwasser-Richtlinie enthalte ein abstraktes Irreführungsver-

bot, auch nichts aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Art. 9 Abs. 1

lit. a dieser Richtlinie gewinnen. Der unterschiedliche Wortlaut dieser Vor-

schriften gibt keinen Anhalt dafür, daß Art. 9 Abs. 1 lit. b anders als Art. 9

Abs. 1 lit. a Mineralwasser-Richtlinie einen abstrakten Schutz enthält.

Da die teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO nicht aus

der Mineralwasser-Richtlinie folgt, ist die von der Revision aufgeworfene Frage

nach dem Verhältnis des Irreführungsschutzes des Art. 9 Abs. 1 lit. b dieser

Richtlinie zur Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

irreführende Werbung (ABl. EG 1984 L 250, S. 17) in der Fassung der Richtli-

nie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober

1997 (ABl. EG 1997 L 290, S. 18), die in Art. 7 ein höheres nationales Schutz-

niveau zuläßt, im Streitfall ohne Bedeutung.

Erfolglos zieht die Revision diese Auslegung des Art. 9 Abs. 1 lit. b Mi-

neralwasser-Richtlinie (konkreter Irreführungsschutz) unter Hinweis auf die

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

25.2.1981 - Rs 56/80 (Slg. 1981, 583 = GRUR 1981, 430 - Klosterdoktor) in

Zweifel. Aus dieser Entscheidung ergibt sich für die dort maßgeblichen Art. 8,

18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Auf-

stellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine

und Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 59, S. 99) kein abstraktes Irreführungsverbot

(vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 = WRP

1982, 405 - Schloßdoktor/Klosterdoktor).

b) Der nationale Verordnungsgeber war und ist jedoch aufgrund der Eti-

kettierungsrichtlinien 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 und 2000/13/EG

vom 20. März 2000 gehindert, in § 15 Abs. 1 Nr. 2 MTVO einen über einen

konkreten Irreführungsschutz hinausgehenden abstrakten Gefährdungstatbe-

stand vorzusehen. Einem strengeren nationalen Schutz steht Art. 18 Abs. 1 der

Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 entgegen, der mit der

Regelung

in Art. 15 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom

18. Dezember 1978 übereinstimmt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten den

Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspre-

chen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vor-

schriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebens-

mittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der

Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EWG vom 20. März 2000 (= Art. 2 Abs. 1 lit. a

Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978) setzt ein Verbot

voraus, daß die Art und Weise der Etikettierung geeignet ist, den Käufer irre-

zuführen. Dem genügt eine lediglich abstrakte Gefahr einer Irreführung nicht

(vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR

Int. 1998, 795, 796 f. Tz. 28 ff. = WRP 1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v.

9.2.1999 - Rs. C-383/97, Slg. 1999, I-731 = ZLR 1999, 237, 243 Tz. 33 und

Tz. 41 - van der Laan; Urt. v. 4.4.2000 - Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297

= GRUR Int. 2000, 756, 758 Tz. 33 = WRP 2000, 489 - naturrein; vgl. auch

EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - Rs. C-303/97, Slg. 1999, I-513 = GRUR Int. 1999,

345, 348 Tz. 38 = WRP 1999, 307 - Sektkellerei Kessler; Köhler/Piper, UWG,

2. Aufl., § 3 Rdn. 66; a.A. LG Trier LRE 38, 269; Meier, EuZW 1994, 391, 393).

Dieser Schutzstandard

ist

im Geltungsbereich der Etikettierungsrichtli-

nie 2000/13/EG vom 20. März 2000 für den nationalen Gesetzgeber nach

Art. 18 Abs. 1 grundsätzlich verbindlich (vgl. zu Art. 15 Abs. 1 der Etikettie-

rungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978: BVerwGE 89, 320, 325 f. - becel;

Reese, WRP 1998, 1035, 1038; Sack, WRP 1999, 399, 402). Für das Vorlie-

gen der Voraussetzungen, unter denen nach Art. 18 Abs. 2 der Etikettierungs-

richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 von dem Grundsatz des Art. 18

Abs. 1 abgewichen werden kann, ist nichts ersichtlich. Gegenteiliges macht

die Revision auch nicht geltend.

Folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2

MTVO bereits, daß diese Bestimmung die Gefahr einer konkreten Irreführung

voraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob ein abstrakter Irreführungsschutz mit

Art. 28 EG vereinbar ist.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-

fungsgericht die konkrete Gefahr einer Verwechslung des mit "Bodensee-

Tafelwasser" bezeichneten Tafelwassers der Beklagten mit einem natürlichen

Mineralwasser verneint hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund

der angegriffenen Bezeichnung handele es sich für einen durchschnittlichen

und verständigen Verbraucher bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein

natürliches Mineralwasser. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezeichnung

"Bodensee-Tafelwasser".

Zwar ist die Feststellung der Verkehrsauffassung Aufgabe des Tatrich-

ters. In der Revisionsinstanz ist sie daher nur darauf zu überprüfen, ob die Vor-

instanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beur-

teilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vor-

genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550,

552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe, m.w.N.).

Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsgericht

habe Umstände außer acht gelassen, aus denen sich ein abweichendes Ver-

kehrsverständnis ergebe. Herkunftsbezeichnungen seien traditionell natürli-

chen Mineralwässern vorbehalten. Den meisten Verbrauchern sei auch nicht

bekannt, ob sich an einem bestimmten geographischen Ort Quellen befänden.

Davon ist auch das Landgericht in seiner Entscheidung ausgegangen (LGU

S. 7). Mit diesem Sachvortrag der Klägerin und den seiner Entscheidung ent-

gegenstehenden Feststellungen des Landgerichts hat sich das Berufungsge-

richt - verfahrensfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt. Es hat keine konkreten

Feststellungen dazu getroffen, ob durch die von der Beklagten verwendete

geographische Herkunftsbezeichnung im Bewußtsein der Verbraucher nicht

eine Nähe zu natürlichem Mineralwasser hergestellt wird, die zu entsprechen-

den Verwechslungen führt und ob die Bezeichnung als Bodensee-Tafelwasser

ausreicht, derartige Verwechslungen auszuschließen. Die Klägerin hatte in

diesem Zusammenhang geltend gemacht, auch amtlich anerkannte natürliche

Mineralwässer enthielten die Bezeichnung von Flüssen und Seen. Weiter hat

das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die

angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Bodensee-Tafelwasser"

nicht dahin auffassen, es handele sich um Wasser aus der Region um den Bo-

densee, und ob es deshalb zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineral-

wasser kommen kann (vgl. von Jagow, ZLR 2000, 204, 207).

Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im erneut

eröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Dabei wird es zu prüfen

haben, ob es aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die angegriffe-

ne Bezeichnung aufzufassen ist, oder ob, wie die Revision geltend macht, die

Einholung eines demoskopischen Gutachtens erforderlich ist.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver- hindert.

Starck

Erdmann

Pokrant

Büscher