BGH Urteil vom 13.06.2002 – I ZR 173/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ ja : BGHR : ja
Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kopplungsangebot I
UWG §§ 1, 3
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungs- angeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke An- lockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Ver- pflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Gene- ralklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 – I ZR 173/01 – OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaf-
fert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. In
einer Werbebeilage bot die Klägerin unter der Überschrift „Irgendwo besseres An-
gebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!“ einen dem Typ nach bezeichneten Vi-
deorekorder der Marke Toshiba zum Preis von 49 DM an. Ein bei der blickfang-
mäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf
eine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem Abschluß eines
Stromliefervertrages gültig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzes
etwa die Größe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe („49,-*“) aufwies
und in dem im linken Teil eine Glühbirne abgebildet war. Daneben stand in von
oben nach unten kleiner werdender Schrift folgender Text:
Jetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen! Mindestlaufzeit 24 Monate Grundgebühr: 9,90 DM/Monat Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/kWh *Preis nur gültig in Verbindung mit einem Abschluß eines Stromliefervertrages von ares.
Unter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Videore-
korders sowie nähere Angaben zu diesem Gerät verbunden mit dem Hinweis, daß
der „Preis ohne Stromvertrag“ 249 DM betrage.
Die entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinert
und in schwarz/weiß wiedergegeben:
Der beklagte Verbraucherschutzverein hat diese Werbung unter Hinweis auf
wettbewerbswidrig beanstandet. Im Wege der Widerklage – die von der Klägerin
zunächst erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhe-
bung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt – hat der Beklagte be-
antragt,
die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen- über privaten Endverbrauchern für den Abschluß eines Stromliefervertrages bei gleichzeitigem Erwerb eines Videorekorders (z.B. Toshiba V 209/Preis ohne Strom- vertrag 249 DM) wie ... (oben) abgebildet zu werben oder werben zu lassen, mit dem – nur für diesen Fall geltenden – blickfangmäßig herausgestellten Angebot, einen sol- chen Videorekorder zum Preis von 49 DM käuflich erwerben zu können.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-
antrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Zugabe – dies unter Hinweis auf den
niedrigen, aber nicht völlig zu vernachlässigenden Preis – ebenso wie einen Ver-
stoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens ver-
neint. Zu letzterem hat es ausgeführt:
Von dem beanstandeten Angebot gehe kein übertriebener Anlockeffekt aus.
Zwar handele es sich bei den gekoppelten Leistungen nicht um ein einheitliches
Angebot, weil aus der Sicht des Verkehrs zwischen dem Erwerb eines Videore-
korders und dem Abschluß eines Stromliefervertrages keine enge Funkti-
onseinheit bestehe. Auch sei nicht zu verkennen, daß der dem Kunden verspro-
chene Vorteil von 200 DM großes Interesse an dem Angebot wecken könne. Den-
noch seien die Voraussetzungen für ein übertriebenes Anlocken nicht erfüllt. Denn
es sei nicht zu befürchten, daß ein verständiger Verbraucher ohne größeres
Nachdenken allein deshalb zugreife, weil er unbedingt in den Genuß des geld-
werten Vorteils gelangen wolle. Dagegen spreche schon, daß der Verbraucher,
der in der Vergangenheit nicht zwischen mehreren Stromlieferanten habe wählen
können, mit der Möglichkeit, den Stromlieferanten zu wechseln, nicht vertraut und
daher erfahrungsgemäß zu einem solchen Wechsel nicht ohne weiteres zu bewe-
gen sei. Er werde sich schon deswegen vor einem Erwerb des günstigen Videore-
korders mit dem gleichzeitig abzuschließenden Stromliefervertrag und dessen
Preiswürdigkeit näher befassen. Der Verbraucher wisse jedenfalls, daß der zum
Erwerb des
verbilligten Geräts erforderliche Abschluß eines
„ares“-
Stromliefervertrages die Kündigung seines bestehenden Vertrages voraussetze.
Der Kunde müsse sich daher mit seinem laufenden Stromliefervertrag befassen.
Spätestens bei dieser Gelegenheit erkenne er, daß sich das mit dem langfristigen
Wechsel des Stromlieferanten verbundene Gesamtangebot finanziell nur lohne,
wenn ihm auch unter Berücksichtigung der jeweils zu zahlenden Stromtarife noch
ein Vorteil verbleibe. Dies wiederum könne er ohne weiteres ermitteln und ab-
schätzen, da die Tarifbedingungen des „ares“-Vertrages in der Werbung vollstän-
dig und deutlich erkennbar mitgeteilt würden und der Käufer sich unschwer auch
über die von ihm bisher gezahlten Stromtarife informieren könne. Jedenfalls werde
sich kein verständiger Verbraucher für das gekoppelte Angebot der Klägerin ent-
scheiden, ohne zuvor diese Prüfung jedenfalls kursorisch angestellt zu haben. Aus
diesen Gründen liege in der beanstandeten Anzeige auch keine irreführende Wer-
bung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung zu Recht als
nicht wettbewerbswidrig angesehen.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Unterlassungsanspruch
nach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeverord-
nung ist es der Klägerin auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abgabe von
zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander zu
verbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berech-
nung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Derartige
Angebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im Hinblick auf
die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbraucher
müssen zwar bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erfüllt
sein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichen Wert
des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durch man-
gelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seiten der
Verbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhang an
die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall aber erfüllt. Die
beanstandete Werbung stellt sich daher nicht als wettbewerbswidrig dar.
1. Der Beklagte macht im Streitfall einen in die Zukunft gerichteten Unter-
lassungsanspruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der
Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.
14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila; Urt. v.
25.10.2001 – I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 – Vertretung der Anwalts-GmbH).
Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungsurteils durch
Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde zu legen (Ge-
setz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechts-
vorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).
2. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung steht auch § 1 UWG einer Ge-
währung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.
a) Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurch
gekennzeichnet, daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durch
das in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenen
Anlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergänzt wurde. So hat der Senat in
den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das
bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt
abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die
Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon
und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139,
368, 372 f. u. 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 7/97,
GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 –
I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-
WettbR 2000, 232 f. – Handy „fast geschenkt“ für 0,49 DM). Bildete die gewährte
Vergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einer
Zugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein-
flussung und damit an einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Denn die Wer-
bung mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in die-
sem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-
standteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-
kung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,
sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.
b) Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegung
von § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswir-
kungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-
setzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.
die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-
gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille muß
sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig an-
zusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die
in der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert – nunmehr
als Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG – verfolgt werden können (vgl. Berlit,
WRP 2001, 349, 351; Heermann/Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001,
989, 1008; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745;
zurückhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001,
615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505,
2510 f.; vgl. ferner die – Kopplungsangebote weitgehend zulassende – Rechtspre-
chung anderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; KG NJW-RR
2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).
Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-
anspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-
sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,
wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als
ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist dem Kaufmann
grundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt
auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-
gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Köhler, GRUR 2001, 1067,
1069).
3. Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-
eingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-
bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der
Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,
– Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis), sondern
auch auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicher Kopp-
lungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden, die für
sämtliche Kopplungsgeschäfte – neben Zugaben sind dies die offenen oder ver-
deckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 – I ZR 233/93,
GRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 – Saustarke Angebote) sowie die Vor-
spannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 – Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 –
I ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 – Rustikale Brettchen; Urt.
v. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 – Altklei-
der-Wertgutscheine) – Geltung beanspruchen kann.
a) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von
Kopplungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die von
derartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei
die Gefahr, daß die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots ge-
täuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3
lit. g des schweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbs
vorsieht, daß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots
getäuscht werden; dazu Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g
UWG Rdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich
Angebote leicht vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahr-
heit. Kopplungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs
sein, durch sie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur
den Preisvergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein
gewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Köhler, GRUR
2001, 1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 – I ZR 117/96, GRUR 1999, 515,
517 f. = WRP 1999, 424 – Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher
eine Transparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer,
WRP 2001, 989, 1015; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1070). Außerdem kann von
Kopplungsangeboten – insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich
gewährt werden soll – in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß
auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der
Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die
Gefahr für die Verbraucher – wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppel-
ten Gewinnspielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 – I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 =
WRP 1998, 724 – Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 225/99, Umdr. S. 7
– Gewinnspiel im Radio) – auch in unzureichender Information verbunden mit ei-
ner hohen Anlockwirkung liegen.
b) Das Wettbewerbsrecht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.
UWG können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolle
Zugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nicht
zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen
(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-
bewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Spätgens, Rabatte und Zugaben im Wettbe-
werb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP
2001, 867, 870). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimm-
ten Bedingungen dazu beitragen können, Außenseitern den Marktzutritt zu er-
leichtern, wenn – wie es die Klägerin für den liberalisierten Strommarkt geltend
macht – das Verbraucherverhalten durch ein gewisses Beharren gekennzeichnet
ist und dem Außenseiter erhebliche Zugeständnisse abnötigt.
bb) Die von Köhler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-
pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-
sel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnommen werden. Eine solche
allgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. den
Entwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförde-
rung, BR-Drucks. 853/01; dazu Göhre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR
2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die
sich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, ist
eine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-
zunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-
sächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,
getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert das
Transparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.
cc) Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,
daß Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere,
in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den
günstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-
ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für
den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2
PAngV). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung
dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ver-
brauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368,
375 ff. – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis).
4. Die vom Beklagten beanstandete Werbung stellt sich danach nicht als
ein Fall eines mißbräuchlichen Kopplungsangebots dar.
a) Die Klägerin hat die Bedingungen, unter denen sie die Zugabe gewährt,
hinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blickfangmäßig
herausgestellten Preis von 49 DM für den Videorekorder führt den Betrachter zu
dem unmittelbar daneben befindlichen Kasten, in dem in noch ausreichender
Form darauf hingewiesen wird, daß dieser Preis nur gilt, wenn gleichzeitig ein
Stromliefervertrag zu den dort angegebenen Bedingungen abgeschlossen wird.
Auch wenn es angebracht wäre, diesen Hinweis auf die notwendige Verknüpfung
der beiden Geschäfte den Angaben über den Stromliefervertrag voranzustellen
und dabei keine kleinere Schriftgröße zu verwenden als für die anderen Konditio-
nen des Vertrags, kann im Streitfall im Hinblick auf den Gesamteindruck, den die
beanstandete Werbung vermittelt, nicht von einer unzureichenden Information
über die mit dem Vertragsabschluß verbundenen wirtschaftlichen Belastungen
ausgegangen werden.
b) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist im Streitfall
nicht zu befürchten, daß ein verständiger Verbraucher sich zum Abschluß des b e-
worbenen Kopplungsgeschäfts bewegen läßt und dabei – blind für die mit dem
Geschäft möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen – allein von
dem Wunsch beherrscht wird, in den Genuß der versprochenen Vergünstigung zu
gelangen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwar dieser Gesichtspunkt die Wett-
bewerbswidrigkeit eines Kopplungsangebots immer noch – etwa im Falle einer auf
besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise gerichteten Werbung – begründen
kann. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der verständige Verbrau-
cher mit den Marktgegebenheiten vertraut ist und sich nicht vorschnell durch das
Angebot einer besonderen Vergünstigung zum Vertragsschluß verleiten läßt (vgl.
BGH GRUR 1998, 735, 736 – Rubbelaktion; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 222/95,
GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Umwelt-Bonus; Urt. v.
26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-
Set; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 –
Space Fidelity Peep-Show). Diesem gewandelten Verständnis sollte gerade durch
die Aufhebung der Zugabeverordnung Rechnung getragen werden (Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zugabeverordnung,
BT-Drucks. 14/5594, S. 7).
III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an der Unterschriftsleistung infol- ge Urlaubs verhindert.
Erdmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert