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BGH Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 225/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Gewinnspiel im Radio

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

UWG § 1

Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro- grammbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinn- spiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungs- angebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen.

BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 225/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 6. Juli 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für

Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1998

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in B. den privaten Radiosender 9..

Ende Januar/Anfang Februar 1997 warb die Beklagte durch eine Post-

kartenaktion und durch eine Werbeanzeige für ein Gewinnspiel, das sie in ihrem

Rundfunkprogramm veranstaltete. Sie versprach demjenigen Zuhörer ihrer Ra-

diosendung einen Gewinn von 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr

meldete, nachdem ein zuvor bekanntgegebenes Musikstück im Rundfunkpro-

gramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke ge-

spielt, lobte die Beklagte an den zehnten Anrufer einen Gewinn von

100.000 DM aus. Dieser Betrag erhöhte sich auf 200.000 DM, wenn der Anrufer

Mitglied im "9.-Gewinnclub" der Beklagten war. Um diese Mitgliedschaft

zu erwerben, mußten die Zuhörer ihre Adresse der Beklagten bekanntgeben.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat

geltend gemacht, die Hörer würden von der Beklagten in übertriebener Weise

angelockt. Sie verspreche als spektakulär empfundene Gewinne und verbinde

dies mit dem Zwang, ihre Rundfunksendungen über längere Zeit zu empfangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu

verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-

ken des Wettbewerbs die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon

abhängig zu machen, daß das Publikum nach dem Erklingen von

ein und/oder zwei Musikstücken, die in zeitlich für das Publikum

nicht vorauszusehenden Abständen gespielt werden, bei der Be-

klagten anrufen muß, um einen ausgelobten Gewinn in Höhe von

bis zu 200.000 DM zu erlangen.

Außerdem hat die Klägerin die Kosten eines Abmahn- und eines Ab-

schlußschreibens verlangt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Verbin-

dung des Gewinnspiels mit der Notwendigkeit, ihr Radioprogramm zu hören, sei

üblich und wettbewerbsrechtlich zulässig.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung

der Beklagten ist erfolglos geblieben (KG ZUM-RD 2000, 23 = AfP 2000, 281).

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag

weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und das

Gewinnspiel der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG angese-

hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin sei die konkrete Verlet-

zungsform verbunden mit einer gewissen Verallgemeinerung.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG. Gewinnspiele

seien auch im Fall einer Gratisverlosung grundsätzlich zulässig. Erst das Hin-

zutreten besonderer Umstände begründe die Unlauterkeit der Veranstaltung.

Die Unlauterkeit folge bei dem Gewinnspiel der Beklagten aus einem übertrie-

benen Anlocken der Rundfunkhörer durch die Verbindung der als spektakulär

empfundenen Gewinne bis zu 200.000 DM mit der Notwendigkeit, eine be-

stimmte Musiksendung der Beklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an

dem Gewinnspiel teilzunehmen. Dadurch veranlasse die Beklagte die Hörer,

über längere Zeit ihr Produkt, die Radiosendung, zu beziehen, ohne daß sie die

Hörer durch ein den Merkmalen des Leistungswettbewerbs entsprechendes

Programm überzeugt haben müsse. Ohne Bedeutung sei, daß den Hörern kei-

ne wirtschaftliche Entschließung abverlangt werde. Aus der Sicht der Wettbe-

werber handele es sich bei dem Empfang der Radiosendung der Beklagten um

ein dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten, das zu einer Steigerung der

Hörerquote und damit zu höheren Werbeeinnahmen zugunsten eines Konkur-

renten und zu Lasten der anderen führe.

Der Zahlungsanspruch folge aus §§ 683, 677, 670, 284, 288 BGB.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der

Klage.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß der

Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf

beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitg e-

genstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge-

richts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöp-

fend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entschei-

dung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl.

BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531

- Herz-Kreislauf-Studie; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 =

WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77,

78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).

Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags be-

stehen danach nicht. Die charakteristischen Merkmale des Gewinnspiels, ge-

gen das sich die Klägerin wendet, sind in dem Unterlassungsantrag konkret

beschrieben. Dies gilt auch für die Höhe der von dem Antrag erfaßten Gewinne,

die mit "bis zu 200.000,-- DM" eindeutig bestimmt sind. Dagegen stellt sich im

Rahmen der Beurteilung der Bestimmtheit des Klageantrags nicht die von der

Revision aufgeworfene Frage nach der Konkretisierung der Gewinnhöhe, die

bei dem von der Beklagten ausgestrahlten Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich

unbedenklich ist. Denn es ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags

und damit der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit, wenn der

Klageantrag durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung wettbewerbsrecht-

lich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999

- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Hersteller-

preisempfehlung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 =

WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 51 Rdn. 13; Pastor/

Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 19).

2. Die Beklagte verstößt entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts

mit dem angegriffenen Gewinnspiel jedoch nicht gegen § 1 UWG.

Allerdings kommt, anders als die Revision meint, in dem Unterlassungs-

antrag das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck.

Dieses liegt bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel in der ange-

führten Gewinnsumme mit einem Höchstgewinn von 200.000,-- DM verbunden

mit der Notwendigkeit für den Hörer, dem Radioprogramm für einen nicht vor-

auszusehenden Zeitraum folgen zu müssen, um an dem Gewinnspiel teilzu-

nehmen, was nach Ansicht der Klägerin wegen der damit verbundenen Anlock-

wirkung die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen soll. Dagegen

brauchte die Klägerin keine Grenze der Gewinnhöhe anzugeben, bis zu der die

Durchführung eines entsprechenden Gewinnspiels als wettbewerbsrechtlich

unbedenklich anzusehen wäre.

Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch

nicht zu. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß zu Zwecken des

Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundsätzlich nicht gegen § 1

UWG verstoßen und im allgemeinen zulässig sind (BGH, Urt. v. 5.2.1998

- I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v.

17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fi-

delity Peep-Show; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Schünemann, § 1 Rdn. C

154; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 167; Köhler/

Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 232). Nur wenn besondere Umstände vorliegen,

die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbs-

widrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstände, die die An-

nahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Waren-

absatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kauf-

zwang, in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen oder in ei-

nem übertriebenen Anlocken bestehen

(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989

- I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995

- I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wieder-

holungsgefahr; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).

Das Berufungsgericht hat die den Vorwurf der Unlauterkeit begründen-

den Umstände in einem übertriebenen Anlocken der Rundfunkhörer gesehen.

Diese Anlockwirkung hat es aus der Verbindung der als spektakulär empfunde-

nen Gewinne mit der Notwendigkeit abgeleitet, die Rundfunksendung der Be-

klagten über längere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Hierdurch wird nach Auffassung des Berufungsgerichts die Wahl des Radio-

senders durch die Hörer spürbar beeinflußt, was aus Sicht der Wettbewerber

ein mit dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten sei. Dem kann nicht zu-

gestimmt werden.

Wegen der grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der

Werbung mit einem Gewinnspiel reicht die hiermit einhergehende Anlockwir-

kung regelmäßig nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 UWG zu begrün-

den. Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sach-

gerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und

seine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maß-

geblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu

erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt

des übertriebenen Anlockens sittenwidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736

- Rubbelaktion; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).

Das angegriffene Gewinnspiel ist Teil des Unterhaltungsprogramms der

Beklagten. In die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverhalten der Beklagten sit-

tenwidrig ist, ist daher auch einzubeziehen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die

Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-

nungsbildung dient. Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen

des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk

müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Geset-

ze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszule-

gen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder

einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).

Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei

seiner Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß das Gewinnspiel der Be-

klagten nicht von der abzusetzenden Ware oder Dienstleistung verschieden,

sondern Bestandteil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten ist. Gehört

das Gewinnspiel aber zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro-

grammbestandteil Teil der Leistung der Beklagten, so geht es nicht um die Ab-

lenkung vom Leistungsangebot der Beklagten durch ein daneben veranstaltetes

Gewinnspiel. Das Gewinnspiel bestimmt die Attraktivität des Programms der

Beklagten mit und ist daher Bestandteil des Leistungswettbewerbs selbst. Zwar

können auch in einem solchen Fall Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit

begründen, wie sie etwa bei einer Irreführung über die Gewinnchancen, in einer

verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleine-

rer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-

Show). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt,

und sie sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann entgegen der

Annahme des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, daß die Hörer

unter Umständen die Musiksendung der Beklagten über längere Zeit verfolgen

müssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wirtschaftliche Belange der

Hörer werden dadurch nicht berührt. Die allgemeine Entschließungsfreiheit der

Zuhörer, sich für die Sendung der Beklagten oder Programme eines anderen

Senders zu entscheiden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 1 UWG, sondern

nur die unlautere Beeinträchtigung der Willensentscheidung. Auf eine mit einer

(auch längeren) Inanspruchnahme des Leistungsangebots der Beklagten mög-

licherweise einhergehende Verringerung der Hörerzahl bei anderen Sendern

kommt es dagegen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens

nicht entscheidend an. Eine mit dem Gewinnspiel der Beklagten einhergehende

Verringerung der Zuhörerschaft anderer Rundfunksender kann allein eine wett-

bewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht begründen.

Verstößt mithin das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 1 UWG, kann

die Klägerin auch die Kosten der Abmahnung und des Abschlußschreibens

nicht ersetzt verlangen.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung

der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Ko-

stenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Erdmann Starck Bornkamm

Büscher Schaffert