BGH Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 225/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Gewinnspiel im Radio
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
UWG § 1
Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro- grammbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinn- spiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungs- angebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen.
BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 225/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 6. Juli 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für
Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1998
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in B. den privaten Radiosender 9..
Ende Januar/Anfang Februar 1997 warb die Beklagte durch eine Post-
kartenaktion und durch eine Werbeanzeige für ein Gewinnspiel, das sie in ihrem
Rundfunkprogramm veranstaltete. Sie versprach demjenigen Zuhörer ihrer Ra-
diosendung einen Gewinn von 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr
meldete, nachdem ein zuvor bekanntgegebenes Musikstück im Rundfunkpro-
gramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke ge-
spielt, lobte die Beklagte an den zehnten Anrufer einen Gewinn von
100.000 DM aus. Dieser Betrag erhöhte sich auf 200.000 DM, wenn der Anrufer
Mitglied im "9.-Gewinnclub" der Beklagten war. Um diese Mitgliedschaft
zu erwerben, mußten die Zuhörer ihre Adresse der Beklagten bekanntgeben.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat
geltend gemacht, die Hörer würden von der Beklagten in übertriebener Weise
angelockt. Sie verspreche als spektakulär empfundene Gewinne und verbinde
dies mit dem Zwang, ihre Rundfunksendungen über längere Zeit zu empfangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-
ken des Wettbewerbs die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon
abhängig zu machen, daß das Publikum nach dem Erklingen von
ein und/oder zwei Musikstücken, die in zeitlich für das Publikum
nicht vorauszusehenden Abständen gespielt werden, bei der Be-
klagten anrufen muß, um einen ausgelobten Gewinn in Höhe von
bis zu 200.000 DM zu erlangen.
Außerdem hat die Klägerin die Kosten eines Abmahn- und eines Ab-
schlußschreibens verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Verbin-
dung des Gewinnspiels mit der Notwendigkeit, ihr Radioprogramm zu hören, sei
üblich und wettbewerbsrechtlich zulässig.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben (KG ZUM-RD 2000, 23 = AfP 2000, 281).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und das
Gewinnspiel der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG angese-
hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin sei die konkrete Verlet-
zungsform verbunden mit einer gewissen Verallgemeinerung.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG. Gewinnspiele
seien auch im Fall einer Gratisverlosung grundsätzlich zulässig. Erst das Hin-
zutreten besonderer Umstände begründe die Unlauterkeit der Veranstaltung.
Die Unlauterkeit folge bei dem Gewinnspiel der Beklagten aus einem übertrie-
benen Anlocken der Rundfunkhörer durch die Verbindung der als spektakulär
empfundenen Gewinne bis zu 200.000 DM mit der Notwendigkeit, eine be-
stimmte Musiksendung der Beklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an
dem Gewinnspiel teilzunehmen. Dadurch veranlasse die Beklagte die Hörer,
über längere Zeit ihr Produkt, die Radiosendung, zu beziehen, ohne daß sie die
Hörer durch ein den Merkmalen des Leistungswettbewerbs entsprechendes
Programm überzeugt haben müsse. Ohne Bedeutung sei, daß den Hörern kei-
ne wirtschaftliche Entschließung abverlangt werde. Aus der Sicht der Wettbe-
werber handele es sich bei dem Empfang der Radiosendung der Beklagten um
ein dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten, das zu einer Steigerung der
Hörerquote und damit zu höheren Werbeeinnahmen zugunsten eines Konkur-
renten und zu Lasten der anderen führe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der
Klage.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß der
Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf
beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitg e-
genstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge-
richts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöp-
fend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entschei-
dung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531
- Herz-Kreislauf-Studie; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 =
WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77,
78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags be-
stehen danach nicht. Die charakteristischen Merkmale des Gewinnspiels, ge-
gen das sich die Klägerin wendet, sind in dem Unterlassungsantrag konkret
beschrieben. Dies gilt auch für die Höhe der von dem Antrag erfaßten Gewinne,
die mit "bis zu 200.000,-- DM" eindeutig bestimmt sind. Dagegen stellt sich im
Rahmen der Beurteilung der Bestimmtheit des Klageantrags nicht die von der
Revision aufgeworfene Frage nach der Konkretisierung der Gewinnhöhe, die
bei dem von der Beklagten ausgestrahlten Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich
unbedenklich ist. Denn es ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags
und damit der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit, wenn der
Klageantrag durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung wettbewerbsrecht-
lich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999
- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Hersteller-
preisempfehlung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 =
WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbs-
rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 51 Rdn. 13; Pastor/
Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 19).
2. Die Beklagte verstößt entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts
mit dem angegriffenen Gewinnspiel jedoch nicht gegen § 1 UWG.
Allerdings kommt, anders als die Revision meint, in dem Unterlassungs-
antrag das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck.
Dieses liegt bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel in der ange-
führten Gewinnsumme mit einem Höchstgewinn von 200.000,-- DM verbunden
mit der Notwendigkeit für den Hörer, dem Radioprogramm für einen nicht vor-
auszusehenden Zeitraum folgen zu müssen, um an dem Gewinnspiel teilzu-
nehmen, was nach Ansicht der Klägerin wegen der damit verbundenen Anlock-
wirkung die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen soll. Dagegen
brauchte die Klägerin keine Grenze der Gewinnhöhe anzugeben, bis zu der die
Durchführung eines entsprechenden Gewinnspiels als wettbewerbsrechtlich
unbedenklich anzusehen wäre.
Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch
nicht zu. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß zu Zwecken des
Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundsätzlich nicht gegen § 1
UWG verstoßen und im allgemeinen zulässig sind (BGH, Urt. v. 5.2.1998
- I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fi-
delity Peep-Show; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Schünemann, § 1 Rdn. C
154; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 167; Köhler/
Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 232). Nur wenn besondere Umstände vorliegen,
die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbs-
widrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstände, die die An-
nahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Waren-
absatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kauf-
zwang, in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen oder in ei-
nem übertriebenen Anlocken bestehen
(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989
- I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995
- I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wieder-
holungsgefahr; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
Das Berufungsgericht hat die den Vorwurf der Unlauterkeit begründen-
den Umstände in einem übertriebenen Anlocken der Rundfunkhörer gesehen.
Diese Anlockwirkung hat es aus der Verbindung der als spektakulär empfunde-
nen Gewinne mit der Notwendigkeit abgeleitet, die Rundfunksendung der Be-
klagten über längere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Hierdurch wird nach Auffassung des Berufungsgerichts die Wahl des Radio-
senders durch die Hörer spürbar beeinflußt, was aus Sicht der Wettbewerber
ein mit dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten sei. Dem kann nicht zu-
gestimmt werden.
Wegen der grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der
Werbung mit einem Gewinnspiel reicht die hiermit einhergehende Anlockwir-
kung regelmäßig nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 UWG zu begrün-
den. Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sach-
gerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und
seine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maß-
geblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu
erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt
des übertriebenen Anlockens sittenwidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736
- Rubbelaktion; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
Das angegriffene Gewinnspiel ist Teil des Unterhaltungsprogramms der
Beklagten. In die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverhalten der Beklagten sit-
tenwidrig ist, ist daher auch einzubeziehen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die
Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-
nungsbildung dient. Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen
des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk
müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Geset-
ze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszule-
gen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder
einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).
Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei
seiner Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß das Gewinnspiel der Be-
klagten nicht von der abzusetzenden Ware oder Dienstleistung verschieden,
sondern Bestandteil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten ist. Gehört
das Gewinnspiel aber zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro-
grammbestandteil Teil der Leistung der Beklagten, so geht es nicht um die Ab-
lenkung vom Leistungsangebot der Beklagten durch ein daneben veranstaltetes
Gewinnspiel. Das Gewinnspiel bestimmt die Attraktivität des Programms der
Beklagten mit und ist daher Bestandteil des Leistungswettbewerbs selbst. Zwar
können auch in einem solchen Fall Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit
begründen, wie sie etwa bei einer Irreführung über die Gewinnchancen, in einer
verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleine-
rer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-
Show). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt,
und sie sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, daß die Hörer
unter Umständen die Musiksendung der Beklagten über längere Zeit verfolgen
müssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wirtschaftliche Belange der
Hörer werden dadurch nicht berührt. Die allgemeine Entschließungsfreiheit der
Zuhörer, sich für die Sendung der Beklagten oder Programme eines anderen
Senders zu entscheiden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 1 UWG, sondern
nur die unlautere Beeinträchtigung der Willensentscheidung. Auf eine mit einer
(auch längeren) Inanspruchnahme des Leistungsangebots der Beklagten mög-
licherweise einhergehende Verringerung der Hörerzahl bei anderen Sendern
kommt es dagegen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens
nicht entscheidend an. Eine mit dem Gewinnspiel der Beklagten einhergehende
Verringerung der Zuhörerschaft anderer Rundfunksender kann allein eine wett-
bewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht begründen.
Verstößt mithin das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 1 UWG, kann
die Klägerin auch die Kosten der Abmahnung und des Abschlußschreibens
nicht ersetzt verlangen.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung
der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Ko-
stenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert