BGH Urteil vom 31.01.2003 – V ZR 389/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 31. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der ge-
gen die Beklagte zu 2 und gegen den Beklagten zu 3 gerichteten
Klage bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beabsichtigte den Erwerb einer Immobilie in den neuen
Bundesländern. Die Finanzierung sollte die Beklagte zu 1 erbringen. Nachdem
ein im Jahr 1995 abgeschlossener Kaufvertrag nicht durchgeführt worden war,
beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2, die auch als Maklerin tätig ist, mit
der Beschaffung eines anderen Objekts.
Mit Schreiben vom 20. August 1997 übermittelte die Beklagte zu 1 als
Vertreterin der Beklagten zu 2 der Klägerin ein Angebot über das Objekt und
teilte ihr mit, daß ein Mietinteressent vorhanden sei, der die Gewerbeeinheit zu
einem Mietpreis von 25 DM/qm anmieten wolle.
In der Folgezeit erhielt die Klägerin einen unter dem 19. September
1997 unterzeichneten Geschäftsraummietvertrag, abgeschlossen zwischen
einer aus dem Beklagten zu 3 und einem Dritten bestehenden Objektgesell-
schaft als Vermieter und dem Steuerberater B. als Mieter; danach
sollte das Objekt auf zehn Jahre zu einem Nettomietzins von 3.300 DM pro
Monat vermietet gewesen sein. B. , der mit dem Beklagten zu 3 in per-
sönlichem und geschäftlichem Kontakt stand, war zu der Zeit noch Mieter in
einem anderen Objekt des Beklagten zu 3. Dort war er mit der Bezahlung von
zwei Monatsmieten im Rückstand. Bereits 1996 war gegen ihn eine Haftandro-
hung zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergan-
gen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. September 1997 erwarb die
Klägerin von dem Beklagten zu 3 für 588.039,56 DM die Teileigentumseinheit.
In Abschnitt IV Nr. 6 heißt es unter der Überschrift "Lastenübernahme":
"Es besteht ein Mietverhältnis.
Das bestehende Mietverhältnis wird vom Erwerber übernommen. Der Inhalt des Vertrages ist dem Erwerber bekannt.
Der Veräußerer sichert zu, daß
- zur Zeit keine Mietrückstände bestehen,
- keine Mietstreitigkeiten außergerichtlich oder gerichtlich geführt
werden."
B. bezog die von der Klägerin erworbene Gewerbeeinheit nicht;
er zahlte auch keine Miete.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3 habe die finanzielle und per-
sönliche Situation B. gekannt; sie meint, er habe sie auf Zweifel an
dessen Bonität hinweisen müssen. Auch habe der Beklagte zu 3 in dem Kauf-
vertrag zu Unrecht das Bestehen eines Mietverhältnisses und das Fehlen von
Mietrückständen hinsichtlich des anderen Objekts und der Mietkaution versi-
chert. Weiter behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 1 habe die fehlende
Zahlungsfähigkeit B. gekannt. Nach ihrer Auffassung muß sich die Be-
klagte zu 2 diese Kenntnis zurechnen lassen. Auch seien die Beklagten zu 1
und zu 2 verpflichtet gewesen, die Bonität B. zu prüfen oder auf die
unterlassene Prüfung hinzuweisen.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung von Mietausfall in Höhe
von 58.335,25 DM nebst Zinsen verlangt; weiter hat sie die Feststellung bean-
tragt, daß die Beklagten ihr zur Erstattung der künftig fällig werdenden Mietzin-
sen verpflichtet sind. Hilfsweise hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 588.039,56 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Kaufge-
genstands auf die Beklagten als Gesamtberechtigte und die Feststellung er-
strebt, daß die Beklagten verpflichtet sind, sie von sämtlichen Ansprüchen der
Beklagten zu 1 freizustellen, die über den zurückzuzahlenden Kaufpreis hin-
ausgehen, und daß sie auch verpflichtet sind, ihr die bereits an die Beklagte
zu 1 erbrachten Darlehensrückzahlungen zu erstatten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin,
mit der sie ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter verfolgt hat, ist erfolglos geblie-
ben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, er-
strebt die Klägerin weiterhin die Durchsetzung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Anspruch der Klä-
gerin gegen den Beklagten zu 3 aus § 463 S. 1 BGB a.F., weil er das Bestehen
eines Mietvertrags oder einen Mietertrag nicht zugesichert habe. Auch hafte
der Beklagte zu 3 nicht aus § 463 S. 2 BGB a.F., weil die Klägerin kein arglisti-
ges Verhalten bewiesen habe. Ebenso scheide ein Anspruch gegen den Be-
klagten zu 3 aus c.i.c. aus. Mangels Vorsatzes bestehe auch kein Anspruch
gegen ihn aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Die Beklagte
zu 2 hafte mangels einer Pflichtverletzung nicht; die Zurechnung des Wissens
von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 sei nicht geboten. Schließlich bestehe
auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1; sie habe keine Maklerleistungen
erbracht und keine Pflichten aus dem Kreditverhältnis verletzt.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
II.
1. Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht der Klägerin einen Scha-
denersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3.
a) Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht
einen Anspruch aus § 463 S. 1 BGB a.F. wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft verneint. Zutreffend geht es nämlich davon aus, daß nur die in ei-
nem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinba-
rungen gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge als Zusiche-
rung einer Eigenschaft zu verstehen sind, wenn der Käufer nicht aufgrund be-
sonderer Umstände andere Vorstellungen über den Wert des Kaufgrundstücks
hegt, als sie nach der Verkehrsanschauung bei solchen Objekten mit dem zu-
gesicherten Mietertrag verbunden sind (Senat, Urt. v. 30. März 2001,
V ZR 461/99, WM 2001, 1155, 1156 f m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es
bereits an einer Aufnahme der ab Fertigstellung des Objekts zu erzielenden
Mieterträge in den Kaufvertrag. Es sind weder konkrete Mieteinnahmen in der
Vertragsurkunde selbst genannt noch durch Verweis auf das Verkaufsangebot
der Beklagten zu 1 oder den der Klägerin vor Vertragsschluß übergebenen
Mietvertrag einbezogen. Danach fehlt die Angabe eines bestimmten Mieter-
trags, der Gegenstand einer Zusicherung sein könnte.
b) Fehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der
Klägerin aus § 463 Satz 2 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens eines
Fehlers. Ob ein errichtetes Gewerbeobjekt bereits vermietet ist, kann zwar Ge-
genstand einer Beschaffenheitsangabe i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB a.F. sein. Das
Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß der Be-
klagte zu 3 die Vermietung in arglistiger Absicht vorgespiegelt hat. Diese tat-
richterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hierge-
gen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565a
ZPO a.F.).
c) Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch eine Haftung des
Beklagten zu 3 aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrag-
sabschluß (culpa in contrahendo) wegen unterlassener Aufklärung über Zweifel
an der Bonität des Mieters B. .
Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin zu folgen, daß der
Verkäufer einer Gewerbeeinheit grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Käufer
ungefragt Angaben zu etwaigen negativen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Mieters des Objekts zu machen. Aus den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben. So ver-
hält es sich hier. Die Tatsache, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin unter Be-
zugnahme auf den Inhalt des ihr vorher zugeleiteten Mietvertrags mit dem
Zeugen B. in dem Kaufvertrag versichert hat, daß "zur Zeit keine
Mietrückstände bestehen (und) keine Mietstreitigkeiten außergerichtlich oder
gerichtlich geführt werden", war irreführend und geeignet, bei der Klägerin den
falschen Eindruck zu erwecken, als sei die Immobilie an jemanden vermietet,
dessen Bonität bei Vertragsabschluß außer Zweifel stehe. Der Beklagte zu 3
durfte daher der Klägerin nicht die ihm bekannten Umstände verschweigen, die
einem solchen Eindruck entgegenstanden, die also Zweifel daran aufkommen
lassen konnten, ob der Zeuge B. den Mietvertrag auch werde erfüllen
können.
Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde
der Zeuge B. wegen Alkoholkrankheit seit Ende 1996 fast durchge-
hend in verschiedenen Krankenanstalten behandelt. Die Krankheit war vor
Abschluß des Mietvertrags offen ausgebrochen, so daß er seine Praxis als
Steuerberater vom Krankenzimmer aus leiten und sein altes Büro am Holz-
markt aufgeben mußte, weil es infolge des Geschäftsrückgangs zu teuer wur-
de. Ob der Beklagte zu 3 von alledem Kenntnis besaß oder nicht, stellt das
Berufungsgericht nicht fest, sondern läßt es offen, weil es diese Kenntnis für
nicht entscheidend hält. Das greift die Revision zu Recht an. Denn wenn er die
von der Klägerin behauptete Kenntnis hatte, hätte der Beklagte zu 3 ihr die ge-
samten Umstände mitteilen müssen, weil sich daraus unschwer das Risiko er-
gab, daß der Zeuge B. den Mietvertrag nicht werde erfüllen können.
Zumindest hätte der Beklagte zu 3 es fahrlässig unterlassen, die Klägerin vor
einem von ihm hervorgerufenen Irrtum über die Bonität des Zeugen als Mieter
zu bewahren.
2. Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht der Klägerin einen Scha-
denersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Sie hat nämlich ihr obliegende
Aufklärungspflichten aus dem Maklervertrag verletzt (pFV.).
a) Ohne Erfolg bleibt die von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
ten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die
Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe den von dem Be-
klagten zu 3 abgeschlossenen Mietvertrag an die Klägerin weitergegeben, ent-
spreche nicht dem Sachvortrag der Klägerin und sei jedenfalls von den Be-
klagten zu 1 und zu 2 bestritten worden. Diese tatsächliche Feststellung hat
das Berufungsgericht in zulässiger Weise in den Entscheidungsgründen seines
Urteils mit tatbestandlicher Wirkung (§ 314 ZPO) getroffen (vgl. Senat, BGHZ
119, 300, 301). Das gilt selbst dann, wenn zwischen dem Inhalt der vorberei-
tenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens in dem ange-
fochtenen Urteil ein Widerspruch bestünde; denn in einem solchen Fall sind
die Ausführungen in dem Urteil maßgeblich (vgl. BGHZ 140, 335, 339). Die
Beweiskraft des Tatbestands könnte nur dann entfallen, wenn er in sich wider-
sprüchlich wäre (BGHZ aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat das
Berufungsgericht in dem Tatbestand seiner Entscheidung wegen weiterer Ein-
zelheiten des Sach- und Streitstands umfassend auf die zwischen den Parteien
in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Aber aus diesen
Schriftsätzen ergibt sich nichts, was der gerügten Feststellung entgegensteht.
Vielmehr hat die Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 6. Juni 2000 vor-
getragen, daß der - für die Beklagte zu 2 handelnde - Zeuge P. mit
Schreiben vom 19. September 1997 den von dem Zeugen B. unter-
zeichneten Mietvertrag an die Klägerin übersandt hat. Das haben die Beklag-
ten zu 1 und zu 2 nicht bestritten. Somit ist die gerügte Feststellung für den
Senat bindend (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
b) Der Makler muß den Auftraggeber nicht nur über das aufklären, was
unerläßlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle
dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers
von Bedeutung sein können; diese Erklärungen des Maklers müssen insge-
samt so beschaffen sein, daß sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vor-
stellungen vermitteln (BGH, Urt. v. 28. September 2000, III ZR 43/99, WM
2001, 92 f). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Nicht zu folgen ist ihm
jedoch darin, daß die Beklagte zu 2 keine Veranlassung gehabt habe, die Klä-
gerin darauf hinzuweisen, daß sie die Bonität des Mieters B. nicht ge-
prüft habe. Wenn nämlich, was das Berufungsgericht unterstellt, die Klägerin
gegenüber der Beklagten zu 2 deutlich gemacht hatte, daß es ihr darauf an-
kam, daß das anzukaufende Objekt gut vermietet sei, dann durfte die Beklagte
zu 2 sich nicht einfach mit der Weiterleitung des mit dem Zeugen B.
abgeschlossenen Mietvertrags an die Klägerin begnügen, sondern mußte ent-
weder prüfen, ob der Mietvertrag den von der Klägerin gestellten Anforderun-
gen entsprach oder aber darauf hinweisen, daß sie diese Prüfung nicht vorge-
nommen habe. Dies war umso notwendiger, als der Mitarbeiter P. der Be-
klagten zu 1 als Vertreterin der Beklagten zu 2 der Klägerin mit Schreiben vom
20. August 1997 mitgeteilt hatte, die Immobilie weise eine "gesicherte Vermiet-
barkeit an einen auserlesenen Interessentenkreis" auf. Auch soll P. die
Klägerin auf einen "etablierten Steuerberater" als Mietinteressenten hingewie-
sen haben, der die Quadratmetermiete von 25 DM bezahlen könne und wolle.
Da P. insoweit für die Beklagte zu 2 handelte, mußte die Klägerin den Ein-
druck gewinnen, der in dem ihr übersandten Mietvertrag aufgeführte Mieter sei
jener etablierte Steuerberater, der zu dem "erlesenen Interessentenkreis" ge-
höre. Die Beklagte zu 2 hätte daher die Klägerin darüber aufklären müssen,
daß sie hinsichtlich der Bonität des Mieters über keinerlei Informationen verfü-
ge. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2 sich das Wissen der Kreditabteilung
der Beklagten zu 1 zurechnen lassen muß, kommt es danach nicht an.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht dagegen eine Haftung der
Beklagten zu 1. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Beklagte zu 1
nicht selbst als Maklerin, sondern nur in Vertretung der als Maklerin aufgetre-
tenen Beklagten zu 2 tätig geworden. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrü-
gen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer nähe-
ren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). Rechtsfehlerfrei verneint
das Berufungsgericht auch eine Eigenhaftung der Beklagten zu 1 als Vertrete-
rin der Beklagten zu 2. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung (BGHZ 88,
67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ
126, 181, 189; BGH, Urt. v. 13. Juni 2002, VII ZR 30/01, WM 2003, 34, 35) sind
nicht erfüllt. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
4. Nach alledem hat das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und inso-
weit keinen Bestand, als es die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 und
gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage bestätigt hat. Hinsichtlich des Be-
klagten zu 3 muß das Berufungsgericht aufklären, ob er die Einzelheiten des
Krankheitszustands des Zeugen B. und den darauf beruhenden Ge-
schäftsverfall kannte. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 ist aufzu-
klären, ob die Klägerin die Beklagte zu 2 ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
daß es ihr auf eine gute Vermietung des Objekts ankam.
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch