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BGH Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 302/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
CMR Art. 12 Abs. 5 lit. a
Die Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grund-
sätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als
wirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12
Abs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegt
wurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartige
Vereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die erstinstanzliche Streithelferin der Klägerin, die N.
GmbH & Co. KG (im folgenden: N. ), verkaufte an eine Firma L. in Athen
15 Tonnen Gewebestoffe. Mit der Organisation des Transports der Ware be-
auftragte die N. die H. Speditions-GmbH in Rheine (im folgenden:
H. GmbH), die der Beklagten am 20. Juni 1995 einen "Beförderungsauftrag"
über die in Rede stehende Warensendung erteilte. Die Beklagte betraute die in
Athen ansässige S. S.A. (im folgenden: S.-S.A.) mit der Durchführung
des Transports, die das Gut am 21. Juni 1995 bei der N. übernahm.
Am 23. Juni 1995 erteilte die H. GmbH der Beklagten telefonisch die
Weisung, die Ware erst nach ihrer Freigabe durch die N. , die zwischenzeitlich
erfahren hatte, daß ihre Vertragspartnerin in Athen Zahlungsschwierigkeiten
habe und daß deshalb die Kaufpreiszahlung gefährdet sei, an die Käuferin aus-
zuliefern. Die Beklagte gab diese Weisung noch am selben Tag gegen
13.30 Uhr per Telefax an die S.-S.A. weiter, die das Gut gleichwohl am 27. Juni
1995 bei der Käuferin ablieferte.
Die Klägerin hat behauptet, die Warensendung habe einen Wert von
194.929,-- DM gehabt, auf den die Käuferin lediglich 100.000,-- DM gezahlt ha-
be, so daß ein Ausfallbetrag von 94.929,-- DM verblieben sei, zu dem noch
Wechselprotestkosten für einen von der Käuferin begebenen, aber nicht einge-
lösten Wechsel in Höhe von 1.130,44 DM hinzukämen. Die H. GmbH habe
zum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Verkehrshaftungsversicherung
unterhalten, deren führender Versicherer ab 1. Januar 1994 die A.
Versicherung AG gewesen sei. Dieses Versicherungsverhältnis habe sie, die
Klägerin, betreut. Deshalb habe sie am 29. Dezember 1997 für die A.
Versicherung AG an die N. 96.059,44 DM gezahlt. Die A.
Versicherung AG habe sie ermächtigt, Regreßansprüche gegen Dritte im eige-
nen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus hätten sowohl die N. als auch
die H. GmbH ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
an sie abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.059,44 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Prozeßführungsbe-
fugnis der Klägerin in Abrede gestellt. Ferner hat sie behauptet, die H. GmbH
habe sie lediglich mit der Besorgung des Transports zur Empfängerin in Athen
beauftragt. Weder ihr noch der S.-S.A. sei es trotz Bemühungen zunächst ge-
lungen, den Fahrer von der Weisung der H. GmbH zu unterrichten. Diese ha-
be ihn erst am 27. Juni 1995 erreicht, als bereits etwa die Hälfte des Gutes
ausgeladen gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin zunächst die weitere Ent-
ladung gestoppt. Wenig später habe dann jedoch die H. GmbH die Weisung
erteilt, den LKW vollständig zu entladen. Die Beklagte hat zudem die Einrede
der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der
Klägerin teilweise als unzulässig (soweit die Klägerin als Prozeßstandschafterin
vorgegangen ist) und teilweise als unbegründet (soweit die Klägerin aus abge-
tretenem Recht der N. und der H. GmbH geklagt hat) abgewiesen. Die Be-
rufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet,
weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, daß Schadensersatzansprüche
der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG oder § 398 BGB auf die A.
Versicherung AG übergegangen seien. Zudem fehle es an einer schlüs-
sigen Darlegung der Klägerin, daß die Beklagte für den streitgegenständlichen
Schaden ersatzpflichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin habe das erstinstanzliche Urteil nur insoweit mit einer zuläs-
sigen Berufung angefochten, als das Landgericht die Klage als unzulässig ab-
gewiesen habe. Gegenüber der Abweisung der Klage als unbegründet enthalte
die Berufungsbegründung keine Berufungsgründe.
Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz zwar schlüssig ihre Befugnis
dargelegt, die angeblich der A. Versicherung AG zustehenden
Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, so
daß die Klage insoweit nunmehr zulässig sei. Es fehle jedoch an einem sub-
stantiierten Vortrag der Klägerin, daß die A. Versicherung AG die
zum Schadenszeitpunkt führende Versicherung in dem mit der H. GmbH un-
terhaltenen Versicherungsverhältnis gewesen sei. Denn nur dann wäre die
A. Versicherung AG gemäß § 67 VVG berechtigt, den gesamten
Transportschaden geltend zu machen.
Ebensowenig habe die Klägerin schlüssig dargelegt, daß der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch durch Abtretung der H . GmbH gemäß
§ 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen sei.
Im übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil es an ei-
nem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle, daß die Beklagte für den in Rede
stehenden Schaden ersatzpflichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch aus
Art. 12 Nr. 7 CMR scheide aus, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht ent-
nommen werden könne, daß der Beklagten eine wirksame Anweisung erteilt
worden sei. Daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befol-
gen, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nichtausführung einer nicht
wirksam erteilten Weisung nicht pflichtwidrig sei. Die Beklagte habe durch ihre
konkludent erklärte Bereitschaft, die unwirksame Weisung zu befolgen, gegen-
über der H. GmbH bzw. der N. auch keinen Vertrauenstatbestand dahinge-
hend geschaffen, die unwirksam erteilte Weisung werde befolgt und die Abliefe-
rung des Gutes an den frachtbriefmäßigen Empfänger werde unterbleiben.
Mangels einer wirksamen Weisung i.S. von Art. 12 CMR habe die Aus-
lieferung der Sendung an die frachtbriefmäßige Empfängerin nicht zu einem
Verlust des Gutes i.S. von Art. 17 CMR geführt, so daß sich der geltend ge-
machte Ersatzanspruch auch nicht aus dieser Anspruchsgrundlage ergeben
könne. Der Beklagten sei es im Streitfall nicht nach Treu und Glauben verwehrt,
sich auf die Unwirksamkeit der Weisung zu berufen. Das wäre nur dann der
Fall, wenn die Beklagte sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungs-
verletzung des Vertragsverhältnisses so behandeln lassen müßte, als sei die
Weisung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes erfolgt. Das könne hier nicht
angenommen werden.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei nur insoweit durch eine zulässige
Berufung angefochten worden, als das Landgericht die Klage als unzulässig
abgewiesen habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen,
daß die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzli-
ches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen habe. Das
reiche aus für die Feststellung, daß das erstinstanzliche Urteil auch insoweit
angefochten worden sei, als das Landgericht die Klage als unbegründet abge-
wiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision jedenfalls im Ergeb-
nis nicht durchzudringen.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-
tung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten,
die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift
soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend
vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des
Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-
chen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig
gehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-
fall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher
Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hinge-
gen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendun-
gen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
Nicht erforderlich ist allerdings, daß die angeführten Berufungsgründe schlüssig
und rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urt. v.
18.6.1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98,
NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, VersR 2001, 1303, 1304; Urt.
v. 18.7.2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneinge-
schränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das ge-
samte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei
mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile
des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH,
Urt. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; Urt. v. 13.11.1997
- VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur, soweit
die Klägerin die Abweisung der Klage als unzulässig angegriffen hat. Denn sie
hat in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-
den sie die Beurteilung des Landgerichts für unrichtig hält, sie habe die Voraus-
setzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft nicht schlüssig dargelegt und
in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aber auch auf den weiteren selb-
ständigen Lebenssachverhalt gestützt, daß die N. und die H. GmbH ihre
(vermeintlichen) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abge-
treten hätten. Mit dieser Anspruchsbegründung hat sich das Landgericht ge-
sondert auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie das Klagebegehren
ebenfalls nicht rechtfertigt. Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrer Beru-
fungsbegründung konkret vorbringen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach die
Beurteilung des Erstrichters, daß ihr der geltend gemachte Anspruch auch nicht
aus abgetretenem Recht zusteht, ebenfalls unrichtig ist. Das ist mit der bloßen
Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen
Beweisantritte nicht in der gebotenen Weise geschehen. Dementsprechend
hätte das Oberlandesgericht die Berufung insoweit als unzulässig verwerfen
müssen, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Dem
Senat ist deshalb eine Sachentscheidung darüber, ob der Klägerin der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der N. oder der
H. GmbH zusteht, verwehrt (vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Urt. v. 4.10.1990
- IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429).
2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß Schadens-
ersatzansprüche der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG auf die A.
Versicherung AG übergegangen seien, da das angefochtene Urteil je-
denfalls von der weiteren selbständigen Begründung des Berufungsgerichts
getragen wird, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 12
Abs. 7 CMR oder Art. 17 Abs. 1 CMR scheitere daran, daß die Beklagte nicht
wirksam angewiesen worden sei, das Gut zunächst nicht an die Empfängerin in
Athen auszuliefern.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-
klagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB (in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) anzusehen ist und als solche der Haf-
tung nach der CMR unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,
TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 m.w.N.). Dementsprechend ist es
rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat,
die von der Beklagten mit der Transportdurchführung beauftragte S.-S.A. sei als
Unterfrachtführerin für die Beklagte tätig geworden. Gemäß Art. 3 CMR haftet
der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er
sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und
Unterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.
Danach müßte die Beklagte grundsätzlich für eine weisungswidrige Ablieferung
des Gutes durch die S.-S.A. an die Empfängerin in Athen haften. Es fehlt je-
doch an einer wirksamen Weisung der Absenderin.
b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß für den streit-
gegenständlichen Transport ein Frachtbrief ausgestellt wurde, der den Ausstel-
ler allerdings nicht erkennen ließ. Wer die für den Absender bestimmte Ausfer-
tigung des Frachtbriefes bei Erteilung der Weisung, die Ware noch nicht an die
Käuferin auszuliefern, sondern bis zur Freigabe der Sendung durch die N. ab-
zuwarten, in Händen gehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht zu klären
vermocht. Bei dieser Sachlage - so hat das Berufungsgericht angenommen -
müsse davon ausgegangen werden, daß die Absenderin (N. ) am 23. Juni 1995
nur dann eine Weisung i.S. von Art. 12 CMR wirksam hätte erteilen können,
wenn sie die Absenderausfertigung mit der darin enthaltenen (neuen) Weisung
der Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß dies
geschehen sei. Damit entfalle eine Haftung der Beklagten wegen Nichtbefol-
gung einer Weisung. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl versucht habe,
die Weisung zu befolgen, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn die Nicht-
ausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung sei nicht pflichtwidrig. Diese
Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
c) Nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR setzt die Ausübung des Verfügungs-
rechts durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des Fracht-
briefes (Absenderausfertigung, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 CMR) beim Frachtführer
oder einer berechtigten oder bevollmächtigten Person voraus. Zu befolgende
neue Weisungen müssen in dieser Ausfertigung eingetragen sein. Die Vor-
schrift des Art. 12 Abs. 5 CMR dient damit dem Schutz des Frachtführers. Da-
mit soll zum einen sichergestellt werden, daß nur der Verfügungsberechtigte
eine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 CMR; die Verfügungsberechtigung des
Empfängers kann bereits mit der Ausstellung des Frachtbriefes begründet wer-
den; die Absenderfrachtbriefausfertigung kann schon an den Empfänger wei-
tergegeben worden sein). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutig
festgelegt sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105,
106 = VersR 1982, 669). Die Eintragung der (neuen) Weisung in die Absender-
ausfertigung soll den Frachtführer insbesondere vor der Gefahr schützen, we-
gen einer Falschauslieferung des Gutes haften zu müssen (vgl. Helm, Fracht-
recht II: CMR, 2. Aufl., Art. 12 Rdn. 40). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5
CMR entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnis
für den Frachtführer fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn der Empfänger die An-
nahme des Gutes verweigert (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR). Ferner kann dies
angenommen werden, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden ist, weil
dann ein Übergang der Verfügungsberechtigung auf den Empfänger nach
Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 CMR nicht in Betracht kommt. Damit besteht auch
nicht die Gefahr, daß ein nicht mehr verfügungsberechtigter Absender eine
Weisung erteilt (vgl. BGH TranspR 1982, 105, 106). Ist dagegen - wie im
Streitfall - ein Frachtbrief ausgestellt worden, hängt die Wirksamkeit einer vom
Absender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Vorausset-
zungen des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legi-
timation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für den
Frachtführer grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,
Art. 12 CMR Rdn. 6). Denn andernfalls liefe der mit Art. 12 Abs. 5 CMR be-
zweckte Schutz gerade leer.
d) Den Parteien des Frachtvertrages steht es allerdings frei, von ihren
ursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen. Sie können vereinbaren,
daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohl
ihm die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegen hat oder die
Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war (vgl. auch Koller aaO Art. 12
CMR Rdn. 6). An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderun-
gen zu stellen, weil im allgemeinen davon ausgegangen werden muß, daß der
Frachtführer auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR gewährt, nicht ver-
zichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers reicht
für die Annahme einer ihn bindenden Abrede jedenfalls nicht aus.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann im
Streitfall nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der H. GmbH bzw.
mit der N. verbindlich vereinbart hat, unter Abänderung der erteilten Weisung
dafür einzustehen, daß das Gut erst nach Freigabe durch die N. an die Käufe-
rin ausgeliefert werde. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte die telefonisch
erteilte Weisung der H. GmbH lediglich entgegengenommen und sie am sel-
ben Tag nur per Telefax an die S.-S.A. weitergegeben hat. Es handelt sich in-
soweit lediglich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um ein
bloßes Entgegenkommen der Beklagten. Eine darüber hinausgehende verbind-
liche Zusage, daß die Weisung auch ausgeführt werde, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Im Streitfall muß zudem berücksichtigt werden, daß die
Beklagte einen in Athen ansässigen Unterfrachtführer mit der Durchführung des
Transports beauftragt hatte, dessen Fahrer sich im Zeitpunkt des Anrufes der
H. GmbH bereits auf dem Weg zur frachtbriefmäßigen Empfängerin des Gu-
tes befand. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht verläßlich über-
blicken, ob die Weisung den Fahrer auch bei deren sofortiger Weitergabe an
den griechischen Unterfrachtführer noch rechtzeitig vor Ablieferung des Gutes
bei der Empfängerin erreichen würde. Das mußte auch die H. GmbH erken-
nen, da ihr die Einschaltung des Unterfrachtführers bekannt war. Dementspre-
chend konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte gemäß Art. 12 Abs. 7
CMR haften werde, wenn die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisung
fehlschlagen sollte.
Eine Haftung der Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung ist
ebenfalls nicht gegeben, weil diese Haftungsgrundlage bei bestehendem
Frachtbrief jedenfalls durch die spezielle Regelung des Art. 12 Abs. 7 CMR ver-
drängt wird (vgl. Helm aaO Art. 12 Rdn. 54).
III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1
ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Un- terschriftsleistung verhindert.
Bornkamm
Erdmann
Pokrant
Schaffert