BGH Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 265/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
InsO § 93; AO §§ 69, 34; HGB § 161 Abs. 2, § 128
a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf
Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.
b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft
der Schuldnerin geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. September 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Juni 1999 eröffneten Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der H. M. KG. Die beklagte Bundesrepu-
blik Deutschland hat am 4. Oktober 1999 durch das zuständige Finanzamt ge-
gen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin einen Haftungs-
bescheid wegen Steueransprüchen gegen die KG in Höhe von 83.791,86 DM
erlassen. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheids hat die
Beklagte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 84.575,74 DM
auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters
an einem Grundstück in L. erwirkt.
Der Kläger vertritt unter Hinweis auf § 93 InsO die Auffassung, das Fi-
nanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die Steueransprüche gegen die Schuld-
nerin gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter durchzusetzen. Er
hat Klage auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek erhoben. Die
Beklagte hat den Haftungsbescheid teilweise widerrufen und im Laufe des
Rechtsstreits dem Notar gegenüber die Löschungsbewilligung verbunden mit
der Auflage erteilt, davon nur gegen Zahlung von 49.121,49 DM Gebrauch zu
machen. Diesen Betrag hat die Beklagte im Zuge der Veräußerung des Grund-
stücks erhalten. Der Kläger hat daraufhin Auskehr dieses Betrages verlangt
und nach Erhalt einer Teilzahlung von 6.567,08 DM die Hauptsache in diesem
Umfang einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des streitig gebliebenen Betrages ver-
urteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-
lung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; die Klage ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattge-
geben: Gemäß § 93 InsO könne allein der Insolvenzverwalter den Gesell-
schafter wegen Insolvenzforderungen in Anspruch nehmen, für die dieser nach
§ 128 HGB einzustehen habe. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch da-
neben auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden könne. Der Gesetzgeber
habe mit der Einführung von § 93 InsO den Zweck verfolgt, aus Gründen der
Gläubigergleichbehandlung einen Wettlauf der Gläubiger um die Haftung der
Gesellschafter zu verhindern. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsge-
schichte der Vorschrift ergebe sich nicht, daß die alleinige Forderungszustän-
digkeit des Insolvenzverwalters entfalle, wenn die Haftung des Gesellschafters
auch aus anderen Gründen als § 128 HGB durchgreife.
II.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.
Wer als Dritter durch die von der Finanzbehörde getroffenen Vollstrek-
kungsmaßnahmen in seinen Rechten verletzt wird, kann gemäß der im wesen t-
lichen mit § 771 ZPO übereinstimmenden Vorschrift des § 262 Abs. 1 Satz 1
AO dagegen mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten vorgehen. Ist die
Zwangsvollstreckung, wie im Streitfall, bereits beendet, kommt ein Bereiche-
rungsanspruch gemäß § 812 BGB in Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl.
§ 771 Rn. 5). Dem Kläger steht jedoch aufgrund der Einziehungsbefugnis nach
§ 93 InsO kein solches Recht zu; denn die Wirkungen dieser Vorschrift er-
strecken sich nicht auf den Anspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte einen
Haftungsbescheid gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuld-
nerin erlassen hat.
1. Nach dem vor Inkrafttreten der InsO geltenden Recht war eine Einbe-
ziehung der Ansprüche gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter in
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nicht vorgesehen.
Allein die Außenhaftung der Kommanditisten für ihre Einlageschuld konnte
während des Insolvenzverfahrens ausschließlich vom Konkursverwalter gel-
tend gemacht werden (§ 171 Abs. 2 HGB a.F.). Dem Vorbild jener Vorschrift
folgend bezieht § 93 InsO nunmehr die Ansprüche wegen persönlicher Haftung
eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in das Insol-
venzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft in der Weise ein, daß
diese Ansprüche während des Insolvenzverfahrens der alleinigen Einzie-
hungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Die persönliche Haftung
der Gesellschafter soll ebenso wie die Haftung im Falle eines Gesamtschadens
(§ 92 InsO) der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen. Im Interesse der
gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger schließt § 93 InsO
aus, daß sich einzelne Gläubiger durch schnelleren Zugriff auf das Gesell-
schaftervermögen Sondervorteile verschaffen (vgl. Begründung zu § 105 des
Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2443, S. 140; MünchKomm-InsO/Brandes,
2. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der ge-
setzlichen akzessorischen Haftung des Gesellschafters für gegen die Gesell-
schaft gerichtete Ansprüche, erfaßt also im Bereich der Kommanditgesellschaft
nur dessen Verpflichtung gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 ff, 176 HGB. Die Rechts-
wirkungen dieser neu eingefügten Vorschrift erstrecken sich nicht auf solche
Ansprüche, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus ei-
nem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen
Rechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflich-
tung, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben. Diese sowohl
vom Bundesfinanzhof (ZIP 2002, 179, 180) als auch von der Mehrheit im
Schrifttum (Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzordnung § 93
Rn. 7; Kübler/Prütting/Lüke, aaO Rn. 18; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO
Rn. 21; Staub/Habersack, Großkommentar zum HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 76, 80;
Bitter ZInsO 2002, 557, 558 f; Haas/Müller NZI 2002, 366, 367; Fuchs ZIP
2000, 1089; Karsten Schmidt ZGR 1996, 209, 217 f; Schmidt/Bitter ZIP 2000,
1077, 1082; Theißen ZIP 1998, 1625 ff) vertretene Auffassung kann sich auf
die Entstehungsgeschichte sowie den Inhalt und Zweck der gesetzlichen Re-
gelung stützen. Die Argumente derjenigen, die demgegenüber - wie das Beru-
fungsgericht - den Anwendungsbereich des § 93 InsO zum Schutz der Interes-
sen der Gläubigergesamtheit ausdehnen wollen (Bork NZI 2002, 362, 366;
Kesseler ZInsO 2002, 549, 554; Oepen, Massefremde Masse [1999] S. 147 ff;
Pelz, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Insolvenz [1999] S. 84 ff;
wohl auch HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 3), hält der erkennende Senat
nicht für tragfähig.
a) Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 HGB bezieht sich allein auf die An-
sprüche aus der gesetzlichen Außenhaftung der Kommanditisten. Als im Rah-
men der Diskussion zur Reform des Insolvenzrechts Überlegungen einsetzten,
die Einziehungsbefugnis des Verwalters auf die unbeschränkt haftenden Ge-
sellschafter zu erweitern, wurde der Vorschlag unterbreitet, auch die Forderun-
gen aus Bürgschaften und vergleichbaren persönlichen Verpflichtungen der
Gesellschafter zur Masse zu ziehen (Karsten Schmidt, Verhandlungen des
54. Deutschen Juristentages, Gutachten D 47 f; vgl. auch ders. JZ 1985, 301,
303 f). Schon die Kommission für Insolvenzrecht hat sich intensiv mit der Frage
einer Zuweisung von Mithaftungsansprüchen gegen die Gesellschafter an die
Insolvenzmasse befaßt und die Auffassung vertreten, dies komme nur in Be-
tracht, wenn ein Gesellschafter oder Organmitglied den Haftungstatbestand
gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern verwirklicht habe. Ansprüche einzel-
ner Gläubiger, insbesondere aus rechtsgeschäftlicher Verpflichtung oder un-
erlaubter Handlung, hätten die Funktion, nur die Verluste des jeweiligen An-
spruchsinhabers gegenüber der Gesellschaft auszugleichen, und könnten da-
her nicht der Insolvenzmasse zugeordnet werden (Bundesministerium der Ju-
stiz, Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1985, Begründung zu
Leitsatz 6.2, S. 446 ff). Die weitere Entwicklung der Gesetzgebung liefert kei-
nen Hinweis dafür, daß später in Abweichung von jener Entschließung eine
Erweiterung in dem von Karsten Schmidt ursprünglich vorgeschlagenen Um-
fang in Erwägung gezogen worden ist. Die Begründung des Regierungsent-
ge persönliche Haftungsverpflichtungen des Gesellschafters nicht. Da dem
Gesetzgeber die rechtliche Problematik bekannt war, kann schon aus diesem
Grunde der Begriff der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft, wie ihn § 93 InsO verwendet, nur in dem ge-
mäß § 128 S. 1 HGB geltenden, allein die generelle gesetzliche Haftung be-
treffenden Sinne verstanden werden.
b) Dies erscheint auch systemgerecht. Die Einbeziehung von Haftungs-
ansprüchen gegen Gesellschafter, deren Rechtsgrund außerhalb der §§ 128 ff,
161 ff HGB liegt, in den Geltungsbereich des § 93 InsO hätte zur Folge, daß
solche persönlichen schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschafter für
den Gläubiger nahezu nutzlos wären. Bürgschaften und vergleichbare Ver-
pflichtungen erweisen ihren Wert in der Regel erst dann, wenn der Haupt-
schuldner insolvent wird. Kann der Gläubiger den Gesellschafter während des
Insolvenzverfahrens aus solchen persönlichen Verpflichtungen nicht in An-
spruch nehmen, so steht er sich regelmäßig im wirtschaftlichen Ergebnis eben-
so, wie wenn er sich mit der gesetzlichen Haftung begnügt hätte. Es ist anzu-
nehmen, daß der Wille, persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter
- entgegen dem bisher geltenden Recht - in solcher Weise zu entwerten, im
Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn der Gesetzgeber
mit der nunmehr geltenden Regelung eine solche Wirkung bezweckt hätte. An-
haltspunkte dafür fehlen jedoch. Im Gegenteil bestimmt § 254 Abs. 2 Satz 1
InsO, daß nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans die Rechte der
Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners durch den
Plan nicht berührt werden, vielmehr ebenso zu behandeln sind wie Rechte an
Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Für die Restschuldbe-
freiung enthält § 301 Abs. 2 InsO eine entsprechende Vorschrift. Dies macht
zusätzlich deutlich, daß die durch § 93 InsO begründete Einziehungsbefugnis
des Insolvenzverwalters über die kraft gesetzlicher Akzessorietät entstehenden
Haftungsansprüche nicht hinausgeht (ebenso Blersch, aaO; MünchKomm-
InsO/Brandes, aaO Rn. 1; Schmidt/Bitter, aaO).
c) Aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung mag es wünschenswert
sein, im eröffneten Insolvenzverfahren auch die aus einer persönlichen Ver-
pflichtung des Gesellschafters herrührenden Haftungsansprüche der alleinigen
Einziehungsbefugnis des Verwalters zu unterstellen. Es trifft auch zu, daß die
Gesellschaftsgläubiger ohne eine solche Übertragung die Möglichkeit haben,
durch persönliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftern die Wirkungen des
§ 93 InsO zu umgehen. Das rechtfertigt jedoch keine ausdehnende Anwendung
der Vorschrift im Wege der Analogie - mit der Folge eines beträchtlichen Ein-
griffs in die der Privatautonomie unterstehenden Möglichkeit, Sicherungsge-
schäfte abzuschließen -, weil die gesetzliche Regelung unter keinem Gesichts-
punkt eine planwidrige Lücke enthält.
3. Der Anspruch, der hier durch die Eintragung der Sicherungshypothek
gesichert wurde, beruht auf dem von § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB unabhän-
sellschaft haben deren steuerliche Pflicht zu erfüllen; gibt es keinen Ge-
schäftsführer, trifft diese Verpflichtung die persönlich haftenden Gesellschafter
(§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Personen haften gemäß § 69 AO, so-
weit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht ausgeglichen wer-
den. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen abgabenrechtlichen Haf-
tungstatbestand, der besondere, den handelsrechtlichen Normen fremde
Merkmale - vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerrechtlicher
Pflichten - enthält und auch inhaltlich abweichend ausgestaltet ist, weil im Ver-
hältnis zu anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten der Grundsatz der anteiligen
somit gerade nicht eine lediglich verfahrensrechtliche Regelung enthält, kann
die Durchsetzung des aus dieser Vorschrift folgenden Anspruchs - entgegen
einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kling ZIP 2002, 881, 882 f) - nicht mit
Erwägungen zur Konkurrenz von Insolvenz- und Steuerrecht ausgeschlossen
werden. Wegen der Besonderheiten des steuerrechtlichen Anspruchs verneint
selbst ein Teil derjenigen Vertreter des Schrifttums, die eine analoge Anwen-
dung des § 93 InsO auf Bürgschaften befürworten, die Einziehungsbefugnis
des Insolvenzverwalters; denn der bei vertraglichen Vereinbarungen bedeut-
same Umgehungsgedanke greift hier nicht durch (vgl. Oepen ZInsO 2002, 162,
169 f).
III.
schen der Beklagten und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuld-
nerin begründet, ist die Eintragung der Sicherungshypothek rechtmäßig erfolgt.
Die Beklagte hat den zur Ablösung dieses Rechts geleisteten Betrag nicht oh-
ne Rechtsgrund erhalten. Folglich hat der Senat in der Sache selbst zu ent-
scheiden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustel-
len.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel