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BGH Beschluß vom 10.07.2002 – XII ZB 6/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f
Zur Frage einer Aktualisierung von Auskünften der Versorgungskasse der deutschen
Kulturorchester (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB
139/00 - FamRZ 2002, 608 ff.).
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - OLG München
AG Dachau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München
vom 19. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit
der Maßgabe, daß der Beschluß des 2. Familiensenats des
Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 im Ko-
stenpunkt wie folgt neu gefaßt wird:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 1220,29 € (= 2.386,68 DM)
Gründe
I.
Die am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag des
Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25.Mai 2000 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der Versorgungsausgleich
geregelt.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Ehefrau
Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion
M. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 DM und der
Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Hö-
he von monatlich 1.930,05 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Da-
neben ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der
bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt
der Deutschen
Kulturorchester (weitere Beteiligte zu 2, VddKO) in Höhe von
jährlich
29.917,44 DM festgestellt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der
Versorgung des Ehemannes bei der VddKO auf einem bei der BfA einzurich-
tenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich
308,34 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet hat. Dabei hat es
die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgung bei der VddKO als im
Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet
und unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft
von monatlich 937,93 DM umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das
Amtsgericht habe zur Umrechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der
VddKO die Barwertverordnung nicht heranziehen dürfen, da sie verfassungs-
widrig sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dage-
gen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie
weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich be-
gehrt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Be-
schwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die
weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Rechtsfrage der Verfassungs-
mäßigkeit des § 1587 a Abs. 3 BGB bzw. der Barwertverordnung sowie der
damit zusammenhängenden etwaigen anderen Berechnung des Versorgungs-
ausgleichs zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Beschwerde
(vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff.
und vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286 ff.) ist darin nicht
zu sehen.
2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Eheman-
nes bei der VddKO unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynami-
sche Anwartschaft umgerechnet und dabei die Auskunft der weiteren Beteilig-
ten zu 2 vom 7. April 2000 zugrunde gelegt.
a) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren
Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaft des
Ehemannes bei der VddKO als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium dynamisch ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senats-
beschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164 ff.).
Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch zur Umrechnung der An-
wartschaft die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat (mit Beschluß
vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat,
sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynami-
sche Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung
und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen
werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen.
Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wer-
termittlung der Anrechte (vgl. Senatsbeschluß vom 5. September 2001, aaO).
b) Die vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Auskunft der weiteren
Beteiligten zu 2 beruht auf der Satzung der VddKO in der Fassung der Ände-
rungssatzung vom 19. Januar 1999. Die Satzung der VddKO setzt Vorgaben
des BetrAVG um, die u.a. auch für die VddKO gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Be-
trAVG i.V. mit § 36 Abs. 1 Satzung der VddKO und § 24 Abs. 3 Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Das BetrAVG ist zwischen-
zeitlich wiederholt geändert worden. Diese Änderungen erfordern hier jedoch
keine Änderung der angefochten Entscheidung. Zwar ist für die Höhe des Ver-
sorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwen-
den, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entschei-
denden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom
23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.w.N.). Die Neure-
gelungen können sich jedoch hier auf die Berechnung der Anwartschaft des
Ehemannes nicht auswirken:
aa) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung be-
rücksichtigt naturgemäß nicht die Änderung des § 1 BetrAVG durch das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines ka-
pitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG)
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung teils vom 1. Januar 2001, teils
vom 1. Januar 2002. Mit diesem Gesetz sind u.a. die Voraussetzungen für die
Unverfallbarkeit von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung abgesenkt
worden (vgl. jetzt §§ 1 a, 1 b BetrAVG i.d.F. vom 26. Juni 2001; zur zeitlichen
Geltung siehe § 30 f BetrAVG i.d.F. des Art. 9 Nr. 24 AVmG). Für den vorlie-
genden Fall ist diese Absenkung indes ohne Belang, da das Anrecht des Ehe-
mannes, der zum Ehezeitende das 51. Lebensjahr vollendet und 351 Beitrag-
monate zurückgelegt hatte, bereits nach bisherigem Recht unverfallbar war.
bb) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung be-
rücksichtigt ferner nicht die Änderung des § 18 BetrAVG durch das Erste Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar
2001.
Nach der bis dahin geltenden Fassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG be-
stimmte sich die Höhe der einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geschul-
deten Zusatzrente nach der Höhe seines letzten Arbeitsentgelts und der Dauer
seiner Betriebszugehörigkeit; die Höhe der jeweiligen Versorgungszusage blieb
unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb § 18 BetrAVG für
mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neurege-
lung eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt (BVerfGE 98, 365, 402 =
FamRZ 1999, 279, 284 f.). Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der vom
Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung geschaffenen Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, die
durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nur redaktionell berichtigt worden ist,
nachgekommen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002, aaO; zur
zeitlichen Geltung siehe § 30 d BetrAVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Ersten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung aaO).
Die Richtigkeit der von der VddKO erteilten und der angefochtenen Ent-
scheidung zugrundegelegten Auskunft wird hierdurch jedoch nicht berührt: Die
VddKO gewährt ihren Versicherten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinter-
bliebenenversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung sowie fortgeltender Tari-
fordnungen (§ 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom
30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI, 597 i.V. mit § 58 Abs. 1 des Tarifvertrages
für die Musiker in Kulturorchestern (TVK)). Das dem Versicherten danach von
der VddKO zu zahlende Altersruhegeld beträgt jährlich 16,1 v.H. (Verrentungs-
satz) der für den Versicherten entrichteten Beiträge (§§ 1, 25, 27, 28 Abs. 5
Satzung VddKO). Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder sonstiger Ver-
sorgungsleistungen ist in der Satzung nicht vorgesehen. Die so ausgestaltete
Versorgung wird durch die vom Bundesverfassungsgericht gegen § 18 Abs. 2
BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 erhobenen Beanstandungen
nicht tangiert. Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (aaO) hat deshalb
die besonderen Regelungen des BetrAVG über die Leistungen der VddKO
(§ 18 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG i.d.F. vom 16. Dezember 1997) in der Sache unbe-
rührt gelassen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BetrAVG i.d.F. vom 21. Dezember
2000) und lediglich die vom Rentenreformgesetz irrtümlich (vgl. BT-Drucks.
14/4363 S. 11 (zu Absatz 7)) gestrichene Gleichstellung der freiwillig Versi-
cherten mit den Pflichtversicherten (§ 18 Abs. 7 S. 4 BetrAVG i.d.F. vom
21. Dezember 2000) wieder eingefügt. Für die Berechnung der Anwartschaft
des Ehemannes bei der VddKO kann deshalb weiterhin auf deren bisher erteilte
Auskunft zurückgegriffen werden.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Vézina