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BGH Beschluß vom 23.01.2002 – XII ZB 139/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2002

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f; VBL-Satzung

§ 44 a

Zur notwendigen Aktualisierung von Auskünften über Anrechte auf "qualifizierte"

Versicherungsrente.

BGH, Beschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - OLG München AG Freyung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich

Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € (1.000 DM).

Gründe

I.

Die am 29. Mai 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der

Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. Januar 2000 zugestellten Antrag des Ehe-

manns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. April 2000 geschieden (in-

soweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1999; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsge-

richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte

zu 2, LVA), und zwar die am 4. April 1959 geborene Ehefrau in Höhe von

282,59 DM und der am 10. Oktober 1956 geborene Ehemann in Höhe von

913,87 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

ist für den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte "quali-

fizierte" Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Ver-

sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 1, VBL) ge-

mäß § 44 a der Satzung der VBL (VBLS) in Höhe von 192,94 DM festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

315,64 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des ana-

logen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG - zu Lasten der Versorgung des

Ehemanns bei der VBL weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

24,85 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1999, auf dem Versicherungskonto

der Ehefrau bei der LVA begründet. Für die Umrechnung der Anwartschaft des

Ehemanns auf die statische Versicherungsrente bei der VBL in eine dynami-

sche Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die

es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Lite-

ratur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 10.650,29 DM ermittelt und sie auf

dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich

49,69 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die VBL gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaft nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf

seinen in FamRZ 1999, 1432 veröffentlichen Beschluß zurückgewiesen, da das

Amtsgericht zu Recht anstelle der Tabellen der Barwertverordnung die im Jah-

re 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000,

270, 271) für die Barwertermittlung korrekt herangezogen habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 -

FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der

Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch

weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Er-

satztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen

Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorlie-

gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht,

bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da

die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen

ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte

Rechtslage berücksichtigen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli

1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fas-

sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ver-

einbar erklärt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum

31. Dezember 2000 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könne § 18 BetrAVG in

der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ

1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. März 2000

(VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember

2000 hinzunehmen, daß die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL

nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ge-

genüber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den für

diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838).

Die Auskunft der VBL vom 16. März 2000 zur (qualifizierten) Versiche-

rungsrente des Ehemanns aufgrund des Betriebsrentengesetzes beruht auf

§ 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung und auf der diese Vorschrift

umsetzenden Regelung des § 44 a ihrer Satzung. Sie berücksichtigt noch nicht

die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des

Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. De-

zember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingetretenen

Änderung des § 18 BetrAVG, der inzwischen durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des

Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(BGBl. I S. 3138) erneut geändert worden ist. Da auch für die Höhe des Ver-

sorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwen-

den ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den

zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß

vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johann-

sen/Henrich/

Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwart-

schaften nach den Maßgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu

erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes

zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermö-

gensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG

auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt.

Für die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versiche-

rungsrente kann § 44 a Abs. 1 der Satzung nicht herangezogen werden. Der

Satzung der VBL kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen

zu (BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des

Grundgesetzes in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle, da die VBL

eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVa ZR

242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO, 836). Im Hinblick auf die

von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berech-

nung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dynamisie-

rung ist § 44 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirk-

sam.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-

hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-

gungsausgleich durchführen kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich der Be-

schwerdeführerin Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich aufgrund des von

den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems für die bei

der VBL begründete Anwartschaft ergeben, einzubeziehen.

Hahne Gerber Wage-

nitz

Fuchs Vézina