BGH Beschluss vom 11.07.2002 – I ZR 219/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere steht
– wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren ab-
schließenden Urteil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat – der Störer-
haftung der Beklagten nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie
für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für
niedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund
darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Be-
handlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung
und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und
sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf
angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen.
Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebli-
che betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Klini-
ken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln
als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BVerfG NJW
2000, 2734, 2735; BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996,
905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztli-
che Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Be-
handlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen –
im allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von nie-
dergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über
Möglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal
stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwer-
punkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen
und ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine aus-
schließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu
gestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es e i-
ne durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen
würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen
werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form
nicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen Störerhaf-
tung ist die Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, daß Ärzte und
Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betrei-
ben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch
unmittelbar nur für die Ärzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für
Kapitalgesellschaften gelten, die ärztliche oder zahnärztliche Lei-
stungen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR
2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Wie das Beru-
fungsgericht festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wirt-
schaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der Be-
klagten eng verbunden ist.
Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin von
dem Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734) zugrunde lag, daß
die beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Publi-
kumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaßnahme würde
den Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietender
niedergelassener Zahnarzt beachten müßte. Hierzu hat der Senat im
Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 f. – dentalästhetika)
ausgeführt:
„Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie ‚auto, motor und sport’
will zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informie-
ren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten
herangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisiti-
on potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die
Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzu-
sprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade
beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztli-
chen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit
reklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Wei-
se der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten
Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen
Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das
Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsange-
bots offenstehen, die – wenn sich die Darstellung im sachlich-ange-
messenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen
Berufsbild zu vereinbaren sind.“
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 35.790,43 € (= 70.000 DM)
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher