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BGH Beschluss vom 11.07.2002 – I ZR 219/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere steht

– wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren ab-

schließenden Urteil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat – der Störer-

haftung der Beklagten nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie

für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für

niedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund

darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Be-

handlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung

und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und

sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf

angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen.

Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebli-

che betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Klini-

ken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln

als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BVerfG NJW

2000, 2734, 2735; BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996,

905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztli-

che Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Be-

handlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen –

im allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von nie-

dergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über

Möglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal

stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwer-

punkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen

und ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine aus-

schließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu

gestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es e i-

ne durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen

würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen

werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form

nicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen Störerhaf-

tung ist die Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, daß Ärzte und

Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betrei-

ben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch

unmittelbar nur für die Ärzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für

Kapitalgesellschaften gelten, die ärztliche oder zahnärztliche Lei-

stungen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR

2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Wie das Beru-

fungsgericht festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wirt-

schaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der Be-

klagten eng verbunden ist.

Im übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin von

dem Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts

vom 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734) zugrunde lag, daß

die beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Publi-

kumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaßnahme würde

den Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietender

niedergelassener Zahnarzt beachten müßte. Hierzu hat der Senat im

Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 f. – dentalästhetika)

ausgeführt:

„Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie ‚auto, motor und sport’

will zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informie-

ren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten

herangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisiti-

on potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die

Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzu-

sprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade

beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztli-

chen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit

reklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Wei-

se der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten

Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen

Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das

Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsange-

bots offenstehen, die – wenn sich die Darstellung im sachlich-ange-

messenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen

Berufsbild zu vereinbaren sind.“

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 35.790,43 € (= 70.000 DM)

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher