BGH Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 222/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 13. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dentalästhetika II
Wird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweicht. Wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die bean- standete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vor- getragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika I).
BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – I ZR 222/03 – OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-
ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1996 abge-
ändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel
mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkun-
de. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen
warb sie – u.a. in der Zeitschrift „auto, motor und sport“ – mit folgendem, im Origi-
nal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigentext:
dentalästhetica Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde
Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie:
• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers)
• beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit
künstlichen Zahnwurzeln (Implantate)
• Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays
Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose.
Die Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte
geltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG (a.F.) gesehen und die Beklagte
in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs
zu Wettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistun-
gen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Be-
klagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe
diese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrechtli-
chen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot ge-
bunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung bean-
sprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG (a.F.) i.V. mit
§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges)
berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen, die konkret
beanstandete Werbung jedoch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Wer-
bung nach § 3 UWG (a.F.) untersagt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bun-
desgerichtshof dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, der beanstandeten
Werbung sei kein irreführendes Versprechen eines Heilerfolgs zu entnehmen; die
weitergehende Annahme einer irreführenden Werbung gehe über die gestellten
Anträge hinaus (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP
2001, 28 – dentalästhetika I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat sich die
Klägerin u.a. darauf berufen, dass die beanstandete Werbung gegen das Irrefüh-
rungsverbot verstoße. Sie hat sich dabei auf das aufgehobene Berufungsurteil ge-
stützt, in dem in erster Linie die Aussagen, wonach „die Behandlung in wenigen
Sitzungen“ und „selbstverständlich unter Vollnarkose“ erfolge und „unser langjäh-
rig erfahrenes Ärzteteam in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungs-
konzept für Sie“ erstelle, als irreführend bezeichnet worden waren. Die Beklagte
verfüge über kein Ärzteteam, weil zum einen Ärzte keine zahnheilkundlichen Leis-
tungen anbieten dürften und zum anderen die von der Beklagten beworbenen Be-
handlungen fast ausschließlich von dem Zahnarzt Dr. Alexander B. und nicht von
einem Team erbracht würden. Gegenüber dem Vortrag zur irreführenden Wer-
bung hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkt
einer berufswidrigen Werbung verurteilt. Der Senat hat die gegen diese Entschei-
dung gerichtete Revision zunächst nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 11.7.2002
– I ZR 219/01, NJW-RR 2002, 1685). Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat
die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Nichtan-
nahmebeschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichts-
hof zurückverwiesen (1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68 = WRP 2003, 1425).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-
ter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung im Anschluss an
das Senatsurteil vom 8. Juni 2000 als berufswidrig eingestuft. Hieran kann nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festgehalten wer-
den. Danach kann sich die Beklagte darauf berufen, dass für sie als Klinik nicht
dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Darüber
hinaus ist die angegriffene Werbung nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn man den Maßstab anlegt,
den ein niedergelassener Zahnarzt nach § 20 der Berufsordnung der Zahnärzte-
kammer Nordrhein zu beachten hat.
II. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Klage ist viel-
mehr abzuweisen.
Die Revisionserwiderung stützt sich darauf, dass sich die Klägerin im wie-
dereröffneten Berufungsverfahren die Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten
Berufungsurteil, wonach die beanstandete Werbung irreführend sei, zu eigen ge-
macht und im Einzelnen zur Irreführung vorgetragen hat. Der Berücksichtigung
dieses Vorbringens steht jedoch die von der Beklagten bereits im Berufungsver-
fahren erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Wie sich aus dem Senatsurteil vom 8. Juni 2000 ergibt (GRUR 2001, 181
– dentalästhetika I), handelt es sich bei diesen Irreführungsvorwürfen um einen
Streitgegenstand, der noch nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens
war. Denn ein bestimmtes Vorbringen, mit dem der Vorwurf einer irreführenden
Werbung begründet werden soll, ist nicht nur durch den Antrag, sondern auch
durch den dazugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt. Eine irreführende Wer-
bung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des
Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt,
dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehaup-
tung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Die Klägerin stützt sich in ihrer Revisionserwiderung auf folgende Werbebe-
hauptungen, zu denen das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – noch
keine Feststellungen getroffen habe:
−
die Behandlung erfolge „in wenigen Sitzungen“ (irreführend, weil die Aussage
unsubstantiiert und daher geeignet sei, falsche Erwartungen zu wecken und
potentielle Patienten anzulocken),
−
die Behandlung erfolge „auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose“
(irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise dem die unzutreffende
Aussage entnähmen, dass die Vollnarkose ohne Risiko sei),
−
„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein in-
dividuelles Behandlungskonzept für Sie“ (irreführend, weil der Eindruck er-
weckt werde, als ob es sich um eine besondere, von anderen Zahnärzten
nicht ohne weiteres zu erwartende Leistung handele),
−
„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam“ (irreführend, weil die Beklagte über
gar kein Ärzteteam verfüge, es sich vielmehr um eine „Alibi-Klinik“ handele,
hinter der allein der Zahnarzt Dr. Alexander B. stehe),
−
Implantate als Regelbehandlung beim Fehlen von Zähnen (irreführend, weil
die medizinische Indikation für Implantate von einer Reihe patientenbezoge-
ner Faktoren abhängig sei).
Ob dieser Vortrag den Vorwurf der irreführenden Werbung zu rechtfertigen
vermag, bedarf keiner Klärung. Die Klägerin hat diese zur Begründung einer irre-
führenden Werbung herangezogenen Lebenssachverhalte erstmals im Januar
2001 im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgetragen. Dem daraus abgelei-
teten Unterlassungsanspruch steht die von der Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung entgegen. Die Klägerin kann sich – anders als die Revisionserwide-
rung meint – auch hinsichtlich der Werbeaussage „unser langjährig erfahrenes
Ärzteteam“ nicht darauf stützen, dass sie bereits in der Klageschrift darauf hinge-
wiesen habe, dass es ein Ärzteteam gar nicht gebe. Dort heißt es lediglich
Damit hat die Klägerin sich – wie der Bezug auf § 3 Nr. 2 lit. a HWG deutlich
macht – allein auf den Gesichtspunkt eines unzulässigen Erfolgsversprechens be-
zogen, über den der Senat bereits im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181,
183 – dentalästhetika I) abschließend entschieden hat. Dass in Wirklichkeit kein
Ärzteteam, sondern allein Zahnarzt Dr. B. hinter dem Angebot stehe, hat die Klä-
gerin dagegen in unverjährter Zeit nicht vorgetragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.1996 - 34 O 135/96 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2 U 138/96 -