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BGH Urteil vom 13.07.2006 – I ZR 222/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 13. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

dentalästhetika II

UWG §§ 3, 5; UWG § 3 F.: 1. September 2000; ZPO § 253

Wird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweicht. Wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die bean- standete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vor- getragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika I).

BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – I ZR 222/03 – OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-

ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1996 abge-

ändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesell-

schaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel

mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkun-

de. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen

warb sie – u.a. in der Zeitschrift „auto, motor und sport“ – mit folgendem, im Origi-

nal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigentext:

dentalästhetica Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde

Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie:

• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers)

• beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit

künstlichen Zahnwurzeln (Implantate)

• Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays

Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose.

2

Die Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte

geltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG (a.F.) gesehen und die Beklagte

in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs

zu Wettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistun-

gen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Be-

klagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe

diese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrechtli-

chen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot ge-

bunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung bean-

sprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG (a.F.) i.V. mit

§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges)

berufen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen, die konkret

beanstandete Werbung jedoch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Wer-

bung nach § 3 UWG (a.F.) untersagt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bun-

desgerichtshof dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, der beanstandeten

Werbung sei kein irreführendes Versprechen eines Heilerfolgs zu entnehmen; die

weitergehende Annahme einer irreführenden Werbung gehe über die gestellten

Anträge hinaus (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP

2001, 28 – dentalästhetika I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat sich die

Klägerin u.a. darauf berufen, dass die beanstandete Werbung gegen das Irrefüh-

rungsverbot verstoße. Sie hat sich dabei auf das aufgehobene Berufungsurteil ge-

stützt, in dem in erster Linie die Aussagen, wonach „die Behandlung in wenigen

Sitzungen“ und „selbstverständlich unter Vollnarkose“ erfolge und „unser langjäh-

rig erfahrenes Ärzteteam in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungs-

konzept für Sie“ erstelle, als irreführend bezeichnet worden waren. Die Beklagte

verfüge über kein Ärzteteam, weil zum einen Ärzte keine zahnheilkundlichen Leis-

tungen anbieten dürften und zum anderen die von der Beklagten beworbenen Be-

handlungen fast ausschließlich von dem Zahnarzt Dr. Alexander B. und nicht von

einem Team erbracht würden. Gegenüber dem Vortrag zur irreführenden Wer-

bung hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

4

Das Berufungsgericht hat die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkt

einer berufswidrigen Werbung verurteilt. Der Senat hat die gegen diese Entschei-

dung gerichtete Revision zunächst nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 11.7.2002

I ZR 219/01, NJW-RR 2002, 1685). Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat

die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Nichtan-

nahmebeschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichts-

hof zurückverwiesen (1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68 = WRP 2003, 1425).

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-

ter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung im Anschluss an

das Senatsurteil vom 8. Juni 2000 als berufswidrig eingestuft. Hieran kann nach

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festgehalten wer-

den. Danach kann sich die Beklagte darauf berufen, dass für sie als Klinik nicht

dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Darüber

hinaus ist die angegriffene Werbung nach der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn man den Maßstab anlegt,

den ein niedergelassener Zahnarzt nach § 20 der Berufsordnung der Zahnärzte-

kammer Nordrhein zu beachten hat.

II. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine Zurückver-

weisung der Sache an das Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Klage ist viel-

mehr abzuweisen.

Die Revisionserwiderung stützt sich darauf, dass sich die Klägerin im wie-

dereröffneten Berufungsverfahren die Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten

Berufungsurteil, wonach die beanstandete Werbung irreführend sei, zu eigen ge-

macht und im Einzelnen zur Irreführung vorgetragen hat. Der Berücksichtigung

dieses Vorbringens steht jedoch die von der Beklagten bereits im Berufungsver-

fahren erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

9

Wie sich aus dem Senatsurteil vom 8. Juni 2000 ergibt (GRUR 2001, 181

– dentalästhetika I), handelt es sich bei diesen Irreführungsvorwürfen um einen

Streitgegenstand, der noch nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens

war. Denn ein bestimmtes Vorbringen, mit dem der Vorwurf einer irreführenden

Werbung begründet werden soll, ist nicht nur durch den Antrag, sondern auch

durch den dazugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt. Eine irreführende Wer-

bung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des

Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt,

dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehaup-

tung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

10

Die Klägerin stützt sich in ihrer Revisionserwiderung auf folgende Werbebe-

hauptungen, zu denen das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – noch

keine Feststellungen getroffen habe:

die Behandlung erfolge „in wenigen Sitzungen“ (irreführend, weil die Aussage

unsubstantiiert und daher geeignet sei, falsche Erwartungen zu wecken und

potentielle Patienten anzulocken),

die Behandlung erfolge „auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose“

(irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise dem die unzutreffende

Aussage entnähmen, dass die Vollnarkose ohne Risiko sei),

„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein in-

dividuelles Behandlungskonzept für Sie“ (irreführend, weil der Eindruck er-

weckt werde, als ob es sich um eine besondere, von anderen Zahnärzten

nicht ohne weiteres zu erwartende Leistung handele),

„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam“ (irreführend, weil die Beklagte über

gar kein Ärzteteam verfüge, es sich vielmehr um eine „Alibi-Klinik“ handele,

hinter der allein der Zahnarzt Dr. Alexander B. stehe),

Implantate als Regelbehandlung beim Fehlen von Zähnen (irreführend, weil

die medizinische Indikation für Implantate von einer Reihe patientenbezoge-

ner Faktoren abhängig sei).

11

Ob dieser Vortrag den Vorwurf der irreführenden Werbung zu rechtfertigen

vermag, bedarf keiner Klärung. Die Klägerin hat diese zur Begründung einer irre-

führenden Werbung herangezogenen Lebenssachverhalte erstmals im Januar

2001 im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgetragen. Dem daraus abgelei-

teten Unterlassungsanspruch steht die von der Beklagten erhobene Einrede der

Verjährung entgegen. Die Klägerin kann sich – anders als die Revisionserwide-

rung meint – auch hinsichtlich der Werbeaussage „unser langjährig erfahrenes

Ärzteteam“ nicht darauf stützen, dass sie bereits in der Klageschrift darauf hinge-

wiesen habe, dass es ein Ärzteteam gar nicht gebe. Dort heißt es lediglich

Der Hinweis im Inserat „Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam“ ist irreführend und zur Täuschung geeignet. Es verstößt mithin gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 3 Zif- fer 2a HWG.

Damit hat die Klägerin sich – wie der Bezug auf § 3 Nr. 2 lit. a HWG deutlich

macht – allein auf den Gesichtspunkt eines unzulässigen Erfolgsversprechens be-

zogen, über den der Senat bereits im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181,

183 – dentalästhetika I) abschließend entschieden hat. Dass in Wirklichkeit kein

Ärzteteam, sondern allein Zahnarzt Dr. B. hinter dem Angebot stehe, hat die Klä-

gerin dagegen in unverjährter Zeit nicht vorgetragen.

12

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.1996 - 34 O 135/96 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2 U 138/96 -