BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 245/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung
vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. September 1999 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der für Arzneimittel eingetragenen Marke "Be-
rotec", unter der sie gegenwärtig in Deutschland Inhalatoren in den Verpa-
ckungsgrößen N 1 (1x10 ml) und N 2 (2x10 ml) vertreibt.
Die Beklagte hat aus Frankreich Inhalatoren importiert, die dort unter der
Bezeichnung "Berotec 200" in der Packungsgröße N 1 auf den Markt gebracht
werden, sie in von ihr selbst hergestellte mit der Marke "Berotec 200" versehe-
ne Verpackungen der Größe N 2 und N 3 umgepackt und in Deutschland ver-
trieben.
Die Klägerin sieht darin eine Markenverletzung. Sie hat beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
das Arzneimittel "Berotec 200" in (nachfolgend abgebildeten) Verpa-
ckungen (Doppelpackung und 3er-Packung) anzubieten und/oder zu
vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen und/oder
solche Verpackungen zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. ent-
standen ist und noch entstehen wird;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den
Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines chrono-
logisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben muß: Lie-
ferzeitpunkt, Liefermenge, Abgabepreis gegenüber allen etwaigen ge-
werblichen Abnehmern sowie der bei Auskunftserteilung vorhandene
Bestand der gemäß Ziffer 1. verpackten Ware und sonstiger gemäß
Ziffer 1. gekennzeichneter Verpackungsmaterialien;
4. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindli-
chen Verpackungsmittel an einen von der Klägerin zu bestimmenden
Gerichtsvollzieher, der nach § 758 ZPO verfahren darf, zum Zwecke
der Vernichtung herauszugeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in den angegriffenen Handlungen der Be-
klagten eine Markenverletzung gesehen, die die geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht
und Vernichtung auslöse. Hierzu hat es ausgeführt:
Das angegriffene Verhalten sei unbeschadet einer gemeinschaftsrechtli-
chen Erschöpfung des Markenrechts oder eines Verstoßes gegen (jetzt) Art. 28,
30 EG eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Eine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die
Markeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Gründen wider-
setzen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen für den Eintritt
der Erschöpfung, daß das Umpacken in eine neue äußere Verpackung erfor-
derlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrland vertreiben zu können. Sei es
dem Parallelimporteur möglich, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Pa-
ckung zu schaffen, indem er auf der Originalpackung neue Etiketten anbringe,
könne sich der Markeninhaber weitergehenden Maßnahmen, wie sie in einer
neuen äußeren Verpackung lägen, widersetzen. Hieraus sei der Grundsatz zu
entnehmen, daß der Parallelimporteur gehalten sei, so wenig wie möglich in
das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers einzugreifen.
Das Umpacken in die neue äußere Verpackung "Berotec 200" zu Pa-
ckungsgrößen N 2 und N 3 sei nicht erforderlich, weil die Originalpackungen
sich unbedenklich zu Doppel- oder Dreier-Packungen bündeln ließen. Hiermit
habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, sofern dabei ihre Belange gewahrt
blieben. Eine derartige Bündelung sei nicht "unordentlich". Eine neu hergestellte
Verpackung möge in gewisser Hinsicht ansprechender sein. Das erhebliche
wirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer solchen Verpackung als
Vertriebsunternehmen besser darstellen zu können, sei gegenüber den Interes-
sen des Markeninhabers nicht vorrangig, es betreffe nicht den der Beklagten zu
gewährleistenden freien Warenverkehr als solchen.
Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch die Ansprüche auf Fest-
stellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung sowie der Anspruch auf
Vernichtung des Verpackungsmaterials gegeben. Es sei wahrscheinlich, daß
der Klägerin durch den Vertrieb des Arzneimittels in den neu hergestellten Ver-
packungen ein Schaden entstanden sei. Die Meinung der Beklagten, nur im Fall
echter Herkunftstäuschungen seien markenrechtliche Sekundäransprüche ge-
geben, habe im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 543 Abs. 2 ZPO a.F.
verstoßen, indem es den Tatbestand des Berufungsurteils so kurz gefaßt habe,
daß ihm der zugrundeliegende Streitstoff nicht entnommen werden könne,
bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand in zulässiger Weise
auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und sich im
übrigen in den Entscheidungsgründen mit dem Vortrag der Beklagten in der
Berufungsinstanz in einer Weise auseinandergesetzt, daß der Streitstoff für das
Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar ist.
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-
stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke
identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,
für die die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht
die Beklagte dadurch, daß sie das importierte Präparat "Berotec 200" nach der
Vornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere nach dem Umpacken in
neu hergestellte äußere Verpackungskartons, als "Berotec 200" in den Pa-
ckungsgrößen N 2 und N 3 vertreibt (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Der markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das Mar-
kenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint.
a) Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden
Regelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des
§ 24 MarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR
2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98,
GRUR 2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat).
In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" hat der Gerichtshof dem Re-
oder Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen
zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und anschließend in den
Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93
und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880;
vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964
Tz. 27, 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). Danach ist der Eintritt der
Erschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl.
EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int.
1999, 870 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vom Mar-
keninhaber oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der Gemein-
schaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen fünf Bedingungen,
die kumulativ erfüllt sein müssen, gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der
Rechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2)
Der Originalzustand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen,
wird von den Veränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt,
nicht berührt, was auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Bei-
packzettel lückenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpa-
ckung müssen sowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als
auch der Hersteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so
aufgemacht sein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur
muß den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels
unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte
Voraussetzung soll den Markeninhaber in die Lage versetzen nachzuprüfen, ob
die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im übrigen aufgestell-
ten Voraussetzungen einer Erschöpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR
2001, 422, 423 - ZOCOR; BGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat).
b) Das Berufungsgericht hat eine künstliche Abschottung der Märkte
durch die Klägerin verneint. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich, wie das Be-
rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht
danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markenin-
habers nachweist (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic, Umdr.
S. 13; EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH
Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist zu untersu-
chen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Parallelimpor-
teur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Verpackung zu verwenden, um
die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons der Größen N 2 und N 3 sei zum
Vertrieb im Inland nicht erforderlich.
aa) Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf
verneint werden, daß der Beklagten bereits mit der Packungsgröße N 1, die es
auch in Frankreich gibt, ein ausreichender Zutritt zum deutschen Markt eröffnet
sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der Märkte vor, wenn der Im-
porteur die Ware nur auf einem beschränkten Marktsegment vertreiben dürfte
(vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 54 - Bristol-Myers Squibb; Schlußan-
träge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen
C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer
Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 116).
Entgegen der Ansicht der Revision führt der Umstand, daß es die Pa-
ckungsgrößen N 2 und N 3 im Ausfuhrstaat Frankreich nicht gibt, aber auch
nicht schon dazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpackungen für diese
Verpackungsgrößen jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Dies hängt
vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten Arzneimittel durch weniger
einschneidende Maßnahmen in Deutschland verkehrsfähig gemacht werden
können.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in Deutschland ver-
kehrs- und vertriebsfähige Packungsgrößen N 2 und N 3 ohne weiteres durch
ein Bündeln und das Aufbringen neuer Etiketten geschaffen werden können
(BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic, Umdr. S. 16; vgl. EuGH
Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 55 - Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Ge-
neralanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99
- Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./.
Swingward u.a., Tz. 111).
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß derartige Bündelpackun-
gen in einer Weise gestaltet werden könnten, daß der Beklagten die Vertriebs-
möglichkeit verbleibe, eine eventuell geringere Akzeptanz betreffe nicht den
freien Marktzutritt als solchen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Umpacken in neu hergestellte Kartons kann nicht schon dann als er-
forderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften angesehen werden, wenn aufgrund bloßer Vorlieben der Ver-
braucher neue Verpackungen des Parallellimporteurs häufiger verkauft werden
als Bündelpackungen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Ja-
cobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./.
Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110).
Allein in dem Fall, daß die Abneigung der Verbraucher gegen Bündelpackungen
derart ausgeprägt und weit verbreitet ist, daß sie sich beispielsweise auch auf
die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apothe-
ken auswirkt und ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Markt
deshalb nicht gewährleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Kartons
als objektiv erforderlich angesehen werden (vgl. Schlußanträge des General-
anwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck,
Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swing-
ward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt: EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-
143/00, WRP 2002, 673 und 666 unter Anknüpfung an die Argumentation des
Generalanwalts Jacobs).
Insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterli-
cher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Interesse der
Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kartons vor
allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifügung des
eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen
Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen betref-
fe.
3. Ohne Erfolg macht die Revision gegenüber der Verurteilung zur Aus-
kunftserteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend, ein
durch die Markenverletzung adäquat kausaler Schaden könne der Klägerin
nicht entstanden sein. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann wegen der erfolgten
und vom Berufungsgericht unangefochten für fahrlässig erachteten Markenver-
letzung durch die Beklagte Schadensersatz verlangen. Das Berufungsgericht
hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Schadenseintritt wahrscheinlich
sei. Anhaltspunkte dafür, daß ein Schaden durch die angegriffene Markenver-
letzung nicht entstanden sei, sind von der Revision nicht dargetan und auch
sonst nicht ersichtlich. Das reicht aus, um die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht zu treffen und die Beklagte, wie geschehen, zur Auskunftserteilung zu
verurteilen.
4. Gegen die Verurteilung betreffend die Vernichtung des Verpackungs-
materials (§ 18 MarkenG) wendet sich die Revision nicht mit eigenen Rügen.
Rechtsfehler sind auch insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere begegnet die
Verurteilung zur Vernichtung lediglich des Verpackungsmaterials und nicht
(auch) der importierten Arzneimittel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis-
mäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken .
III. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert