Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 219/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

EG Art. 28, Art. 30

Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zantac/Zantic

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von

Arzneimitteln.

BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - I ZR 219/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. Juli 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der

Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen gehören zum Pharmakonzern "G. ", der in

zahlreichen Ländern, darunter Österreich, unter der Bezeichnung "Zantac" ein

Arzneimittel zur Regulierung der Magensäureresekretion vertreibt.

In

Deutschland bringt die Klägerin zu 2 das Arzneimittel mit identischem Wirkstoff

unter der zugunsten der Klägerin zu 1 eingetragenen Wortmarke "Zantic" auf

den Markt.

Die Klägerin zu 1, die auch Inhaberin der österreichischen Wortmarke

"Zantac" ist, hat der Klägerin zu 2 die Benutzung der deutschen Marke "Zantic"

gestattet und sie ermächtigt, Rechte aus dieser Marke im eigenen Namen

geltend zu machen.

In Österreich stellt die mit den Klägerinnen in einem Konzern verbundene

G. Gesellschaft mbH/Wien (im folgenden auch: G. -Wien) das

Präparat "Zantac 150 mg Filmtabletten" her und vertreibt es dort in Packungen

zu 10, 20 und 50 Tabletten. In Deutschland ist das Arzneimittel der Klägerin zu

2 "Zantic 150 Filmtabletten" in Packungen zu 20, 50 und 100 Tabletten

erhältlich.

Die Beklagte führt das Arzneimittel "Zantac 150 mg Filmtabletten" im

Wege des Parallelimports aus Österreich nach Deutschland ein und vertreibt es

hier unter der Bezeichnung "Zantic 150 Filmtabletten" in den üblichen

Packungsgrößen zu 20, 50 und 100 Tabletten. Dabei verwendet sie neue

äußere Verpackungen, die sie mit der Bezeichnung "Zantic" versehen hat. In

diese neuen Packungen werden "Zantac"-Tabletten aus Österreich eingelegt.

Auf der äußeren Verpackung verweist ein Sternchen darauf, daß "Zantic" ein

Warenzeichen der Firma G. ist. Außerdem ist darauf hingewiesen, daß

Import, Abpackung und Vertrieb durch die Beklagte erfolgen und die Firma

G. -Wien Herstellerin

ist. Die

in den neuen Packungen eingelegten

Blisterstreifen tragen auf ihrer Unterseite die von der G. -Wien stammenden

ursprünglichen Bezeichnungen "Zantac" und "G. ". Auf der Oberseite der

Blisterstreifen befindet sich der Aufdruck "Zantac 150 mg Filmtabletten

entspricht Zantic 150 Filmtabletten E. -PHARM".

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer

Markenverletzung und aus § 1 UWG, § 242 BGB auf Unterlassung, Rech-

nungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie

machen geltend, eine Erschöpfung ihrer Markenrechte sei schon deshalb nicht

eingetreten, weil die in Rede stehenden Arzneimittel in Österreich unter der

Bezeichnung "Zantac" in den Verkehr gebracht worden seien und die Beklagte

diese für den Vertrieb in Deutschland erstmalig mit der Marke "Zantic" neu

gekennzeichnet habe.

Im Streitfall habe die Beklagte auch nicht die

Anforderungen erfüllt, die in der Rechtsprechung für die Annahme einer

Erschöpfung des Markenrechts beim Parallelimport von Arzneimitteln aus

Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorausgesetzt werden. Eine künstliche

Marktabschottung scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerinnen aufgrund

des prioritätsälteren Drittzeichens "SANTAX" in Deutschland gezwungen seien,

eine andere Marke zu benutzen als die in den übrigen Staaten verwendete

Marke "Zantac". Darüber hinaus sei ein Umpacken in neue äußere Ver-

packungen nicht erforderlich, weil die importierten Packungen zu 20 und 50

Filmtabletten mit entsprechenden Etiketten versehen werden könnten und eine

Packung zu 100 Tabletten durch die Bündelung zweier Verpackungen zu je 50

Filmtabletten geschaffen werden könne.

Durch das Umpacken entstehe zudem ein unordentlicher Eindruck, da

die äußere Verpackung die Bezeichnung "Zantic" trage, während die Unterseite

der Blisterstreifen mit "Zantac" bedruckt sei. Der nur schwach leserliche

Aufdruck auf der Oberseite der Blisterstreifen sei nicht geeignet, die hierdurch

hervorgerufene Verunsicherung zu beseitigen, zumal die Angabe "E. -Pharm"

nicht ohne weiteres als das Unternehmenskennzeichen des umpackenden

Unternehmens verstanden werde, sondern auch für eine Fachbezeichnung

gehalten werden könne.

Die Blisterstreifen enthielten auch nicht den gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1

AMG vorgeschriebenen Hinweis auf die Beklagte als pharmazeutisches

Unternehmen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-

teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) das

in Österreich von der G. Gesellschaft mbH/Wien hergestellte und in Österreich vertriebene Arz- neimittel "Zantac 150 mg Filmtabletten" in eigens für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten hergestellten und mit der Marke "Zantic" versehenen Ver- packungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder 100 Film- tabletten umzupacken und im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke "Zantic" anzu- bieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

b) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland in Verpackungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, auf deren äußerer Umhüllung als Marke "Zantic" angegeben ist, wenn in den darin enthaltenen Blisterpackungen auf deren Unterseite "Zantac" als Marke angegeben ist;

c) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht in deutlich lesbarer Schrift angegeben ist, daß das Umpacken sowie der Import und der Vertrieb durch die E. -Pharm Arzneimittel GmbH erfolgt;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rech- nung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke "Zantic" erzielten Umsätze sowie unter Angabe des Umfangs der hierfür betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalen- dervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, das

Drittzeichen "SANTAX" hindere in Deutschland nicht nur die Klägerinnen, son-

dern auch sie, die Beklagte, daran, das Arzneimittel unter der Bezeichnung

"Zantac" zu vertreiben. Bei Namensverschiedenheit des Arzneimittels im Her-

kunfts- und

im Bestimmungsland müsse der Grundsatz der gemein-

schaftsrechtlichen Erschöpfung zudem dahin ausgelegt werden, daß der

Importeur berechtigt sei, das Arzneimittel mit der gebräuchlichen Inlandsmarke

neu zu kennzeichnen. Dies dürfe auch mittels neuer Verpackungen geschehen,

weil andernfalls

- angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen des

Arzneimittels im In- und Ausland - die Originalschachtel praktisch nur noch aus

Aufklebern bestehen würde.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen

abgewiesen.

Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Rechtsmittel

der Parteien hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen

und Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) das

in Österreich von der G. Gesellschaft mbH/Wien hergestellte und in Österreich vertriebene Arz- neimittel "Zantac 150 mg Filmtabletten" in eigens für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten hergestellten und mit der Marke "Zantic" versehenen Ver- packungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder 100 Film- tabletten umzupacken und im geschäftlichen Verkehr in der

Bundesrepublik Deutschland unter der Marke "Zantic" anzu- bieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

b) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland in Verpackungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, auf deren äußerer Umhüllung (Original- Verpackung) als Marke "Zantic" angegeben ist, wenn in den darin enthaltenen Blisterpackungen auf deren Unterseite "Zantac" als Marke angegeben ist;

c) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht in deutlich lesbarer Schrift auf die Beklagte in ihrer Eigenschaft als pharmazeutische Unternehmerin bzw. Vertreiberin hinge- wiesen und im Falle des Umpackens in eine neue Verpackung zusätzlich der Hinweis, daß das Umpacken durch die Beklagte erfolgt, angebracht wird;

2. die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten Hand- lungen - bei 1 c) aber nur soweit neue, von der Beklagten hergestellte äußere Verpackungen verwendet werden - Rech- nung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke "Zantic" erzielten Umsätze sowie unter Angabe des Umfangs der hierfür betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalender- vierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

3. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den vorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten Hand- lungen - bei 1 c) aber nur soweit neue von der Beklagten hergestellte äußere Verpackungen verwendet werden - entstan- den ist und künftig entstehen wird.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,

verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz überwiegend für begründet

erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Das mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Verhalten sei als

Markenverletzung zu qualifizieren. Eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung

des Markenrechts sei im Streitfall nicht anzunehmen. Das Umpacken in neu

hergestellte Verpackungen mit der Aufschrift "Zantic" sei bei allen drei

Packungsgrößen - 20, 50 und 100 Tabletten - nicht erforderlich, weil derselbe

Zweck - Vertrieb der in Deutschland üblichen Verpackungsgrößen unter der hier

gebräuchlichen Bezeichnung "Zantic" - auch durch entsprechende Etiketten

erreicht werden könne. Dies gelte auch für die Packungsgröße von 100

Filmtabletten.

Darüber hinaus sei der Klageantrag zu 1. a) auch unabhängig von einem

Umpackvorgang und dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sich ein

Markeninhaber dem Inverkehrbringen umgepackter Arzneimittel in einem

anderen Mitgliedstaat widersetzen könne, gerechtfertigt. Vorliegend gehe es um

das Erstkennzeichnungsrecht des Markeninhabers in dem Importstaat. Dieser

könne sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften gegen die Erstbenutzung seiner Marke im Importstaat wenden,

wenn er legitime Gründe für die Verwendung von unterschiedlichen Marken für

die gleiche Ware in unterschiedlichen Mitgliedstaaten habe und deshalb keine

künstliche Marktabschottung anzunehmen sei. Hierbei komme es nicht auf eine

entsprechende Absicht des Markeninhabers an; entscheidend sei die objektive

Lage, die zu einem Nebeneinander verschiedener Marken geführt habe. Im

Streitfall sei der Anmeldung der Marke "Zantac" in Deutschland aufgrund der

älteren Marke "SANTAX" widersprochen worden, so daß eine Zwangslage

bestanden habe, die das Ausweichen auf die Bezeichnung "Zantic" seitens der

Klägerin zu 2 verständlich und billigenswert erscheinen lasse.

Diese Gründe seien auch für den Unterlassungsantrag zu 1. b) tragend,

der den Vertrieb des Arzneimittels in österreichischen "Zantac"-Original-Ver-

packungen zum Gegenstand habe, die mit der Bezeichnung "Zantic" versehen

(umetikettiert) worden seien und Blisterstreifen mit der Aufschrift "Zantac"

enthielten. Für diese Fallgestaltung sei, auch wenn die Beklagte bislang nur neu

hergestellte "Zantic"-Verpackungen verwendet habe, eine Begehungsgefahr

anzunehmen.

Der Unterlassungsantrag zu 1. c), der sowohl neu hergestellte "Zantic"-

Verpackungen als auch mit der Bezeichnung "Zantic" versehene "Zantac"-Ori-

ginalpackungen erfasse, in die jeweils Blisterstreifen eingelegt seien, auf denen

nicht auf die Eigenschaft der Beklagten als pharmazeutische Unternehmerin

bzw. Vertreiberin und - beim Umpacken in neue äußere Verpackungen -

zusätzlich darauf hingewiesen werde, daß das Umpacken durch die Beklagte

erfolge, sei ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Markenverletzung

gerechtfertigt. Darüber hinaus liege in diesem Verhalten ein Verstoß gegen § 1

UWG i.V. mit § 10 Abs. 8 AMG, der die Angabe des Namens oder der Firma

des "pharmazeutischen Unternehmers" auf der Blisterpackung vorschreibe.

Die Auskunfts- und Feststellungsanträge zu 2. und 3. hätten danach

ganz überwiegend ebenfalls Erfolg. Soweit sie sich allerdings auf eine - nicht

festgestellte - Umetikettierung in Gestalt der Anbringung der Marke "Zantic" auf

"Zantac"-Originalverpackungen bezögen, seien sie abzuweisen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie

führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne

Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke

identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,

für die die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht

die Beklagte dadurch, daß sie das importierte Präparat "Zantac 150 mg

Filmtabletten" nach der Vornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere

dem Umpacken in neu hergestellte äußere Verpackungskartons, unter der

Bezeichnung "Zantic 150 Filmtabletten" vertreibt (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2

MarkenG).

Der von den Klägerinnen im Streitfall mit den Ansprüchen auf Unter-

lassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend

gemachte markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das

Markenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG) oder wenn in der Gel-

tendmachung der markenrechtlichen Ansprüche eine unzulässige Beschrän-

kung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft liegt

(Art. 28, 30 EG).

1. Mit dem Unterlassungsantrag zu 1. a) beanstanden die Klägerinnen

zwei unterschiedliche Verhaltensweisen der Beklagten als Markenverletzung,

nämlich neben dem Umpacken der aus Österreich importierten Originalware in

neue von dieser hergestellte Verpackungen zu je 20 und/oder je 50 und/oder je

100 Filmtabletten auch die erstmalige Anbringung der Marke "Zantic" der Klä-

gerin zu 1 auf diesen Verpackungen. Dabei wird aus dem Antrag selbst nicht

ohne weiteres klar, ob die Klägerinnen jede dieser Verhaltensweisen für sich

selbständig angreifen wollen oder ob sie, wenn auch nur in einer der Ver-

haltensweisen eine Markenverletzung liegt, ihr Begehren bereits für begründet

erachteten. Aus dem Klagevorbringen schon in der ersten Instanz und den

entsprechenden Erläuterungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung

vor dem Landgericht kann jedoch entnommen werden, daß sie beide Sach-

verhaltsvarianten in dem Sinne, daß sowohl das Umpacken als solches als

auch die Erstkennzeichnung der importierten Ware mit der Marke "Zantic" durch

die Beklagte als solche als Markenverletzung selbständig erfaßt werden,

verboten haben wollen. Davon scheint auch das Berufungsgericht ausgegan-

gen zu sein, wenn es ausführt, das begehrte Verbot betreffe das Anbieten und

Vertreiben des aus Österreich stammenden Arzneimittels unter der Bezeich-

nung "Zantic", bei dem ein Umpacken stattgefunden habe. In die gleiche Rich-

tung weisen die Ausführungen, daß sich die Klägerinnen unabhängig von der

Frage des Umpackens in neu hergestellte Umkartons aufgrund ihrer Klage-

marke gegen das Versehen der neuen Packungen mit dieser Marke wenden

können. Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht in beiden Alternativen eine

Markenverletzung gesehen, so daß es jedenfalls auch dem weitergehenden

Begehren der Klägerinnen entsprochen hat.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann bezüglich der Variante

der Markenersetzung noch nicht von einer Markenverletzung ausgegangen

werden, weil es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf. Hinsichtlich der

Variante des Umpackens wendet sich die Revision allerdings ohne Erfolg

gegen die Annahme einer Markenverletzung durch das Berufungsgericht.

a) Soweit die Markenersetzung angesprochen ist, kann von einer

Erschöpfung des Markenrechts der Klägerinnen allerdings schon deswegen

keine Rede sein, weil es im Streitfall nicht um die Weiterverwendung oder

Wiederanbringung der bereits im Ausfuhrstaat mit Zustimmung des Markenin-

habers benutzten Marke ("Zantac") geht, sondern um die erstmalige Kenn-

zeichnung mit einer anderen Marke ("Zantic"). Bei einer derartigen Marken-

ersetzung ist der Anwendungsbereich des § 24 MarkenG nicht eröffnet.

aa) Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden

Regelung in Art. 7 MarkenRL. Deshalb ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften hierzu auch zur Auslegung des § 24

MarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001,

422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, GRUR

2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat).

In einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung

(Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = WRP

1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn) hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung

wie im Streitfall klargestellt, daß nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL eine Erschöpfung

des Rechtes aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl. EuGH, Urt.

v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 =

WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) eintritt, die vom Markeninhaber selbst

oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der Gemeinschaft in den

Verkehr gebracht worden sind. Dies bedeutet in Fällen des Re- oder Parallel-

imports, daß Art. 7 MarkenRL und mithin auch § 24 MarkenG nur anwendbar

ist, wenn nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke weiter verwendet oder

wieder angebracht wird. Dagegen greift die Bestimmung nicht ein, wenn der

Parallelimporteur die ursprüngliche Marke durch eine andere ersetzt.

bb) Bei dieser - im Streitfall in Rede stehenden - Sachverhaltsgestaltung

einer Markenersetzung bestimmen sich die jeweiligen Befugnisse des Marken-

inhabers und des Parallelimporteurs aufgrund der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach den Vorschriften der

Art. 28 und 30 EG. Danach dienen sowohl Art. 7 MarkenRL als auch Art. 30 EG

dem Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des

freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da beide

Bestimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch in gleichem Sinne

auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 und

C-436/93, Slg. 1996, I-3457, 3531 Tz. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996,

880 - Bristol-Myers Squibb; EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 30 - Pharmacia &

Upjohn).

In den Fällen des Re- oder Parallelimports von Arzneimitteln, in denen

der Importeur nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke wieder anbringt,

ist, wie der Senat unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, die markenrechtliche

Erschöpfung von fünf Bedingungen abhängig, die kumulativ erfüllt sein müssen:

(1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen

Abschottung der Märkte. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels, zum

Beispiel in einem Blisterstreifen, wird von den Veränderungen, die der

Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt, was auch mittelbar

dadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lückenhaft ist oder

unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl das die

Umverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genannt

sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daß der

Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Markeninhaber

vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf

Verlangen ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung soll den

Markeninhaber in die Lage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer

Erschöpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR;

BGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat).

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß

die markenrechtliche Zulässigkeit des angegriffenen Umpackens in neu

hergestellte, mit der Bezeichnung "Zantic" versehene Verpackungen grundsätz-

lich nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Umpacken unter

anschließendem Wiederanbringen der ursprünglichen Marke (EuGH Slg. 1999,

I-6927, 6965 Tz. 31 - Pharmacia & Upjohn).

Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob die Untersagung

einer Neukennzeichnung mit der Inlandsmarke zu einer künstlichen Ab-

schottung der Märkte führen würde. Bei Subsumierung unter diesen Begriff

kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Marke nach dem Umpacken

wieder angebracht oder ob sie ersetzt wird. Denn zwischen den Fällen der

Wiederanbringung einer Marke nach dem Umpacken und der Ersetzung der

ursprünglichen Marke durch eine andere besteht kein sachlicher Unterschied,

der es rechtfertigen würde, den Begriff der künstlichen Marktabschottung in den

beiden Fällen unterschiedlich anzuwenden (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965

Tz. 31, 37 bis 41 - Pharmacia & Upjohn).

cc) Ob eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und

nicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des

Markeninhabers nachweist (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Phar-

macia & Upjohn).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber bei der

Anwendung des Begriffs einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen

den Mitgliedstaaten im Falle einer Markenersetzung nicht entscheidend darauf

an, welche ursprüngliche objektive Lage zum Nebeneinander der

verschiedenen Marken in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten geführt hat.

Vielmehr ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende

Umstände den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche auf

der Originalpackung verwendete Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat

verwendete zu ersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat in

den Verkehr bringen zu können (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43

- Pharmacia & Upjohn). Bezogen auf diesen für die Beurteilung maßgebenden

Zeitpunkt hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen.

Eine Zwangslage im oben genannten Sinne läge dann vor, wenn der

tatsächliche Zugang des Parallelimporteurs zu den Märkten des Einfuhr-

mitgliedstaats behindert wäre, falls ihm die Ersetzung der Marke verboten wäre.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann anzunehmen, wenn

Regelungen oder Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb der betref-

fenden Ware unter der Marke, die sie im Ausfuhrmitgliedstaat trägt, verhindern.

Ob dies der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachen-

feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kommt in Betracht,

daß dem Vertrieb der importierten Arzneimittel unter der ursprünglichen Marke

"Zantac" im Inland ein prioritätsälteres Drittkennzeichen, nämlich die ebenfalls

für Arzneimittel eingetragene Marke "SANTAX", entgegensteht. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zu 1, die zunächst auch

in Deutschland die Marke "Zantac" eintragen lassen wollte, aufgrund eines

Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke "SANTAX" auf die Bezeichnung

"Zantic" ausgewichen. Ob die Drittmarke "SANTAX" einer Benutzung der Marke

"Zantac" durch die Beklagte auch noch gegenwärtig entgegensteht, hat das

Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Unter anderem

ist offen geblieben, ob die Marke "SANTAX" noch eingetragen oder - wie von

der Revisionserwiderung in Betracht gezogen - bereits gelöscht ist. Dem wird

im neueröffneten Berufungsverfahren nachzugehen sein. Denn der tatsächliche

Zugang des Parallelimporteurs zu den Märkten des Einfuhrmitgliedstaates kann

objektiv auch durch eine ältere inländische Drittmarke behindert sein.

Zwar hat der Gerichtshof in der Entscheidung "Pharmacia & Upjohn" als

Beispiel für "Regelungen oder Praktiken" im Einfuhrmitgliedstaat, die eine

Markenersetzung erforderlich machen können, um die importierte Ware im

Inland zu vertreiben, lediglich den Fall genannt, daß eine Verbraucher-

schutzvorschrift die Benutzung der im Ausfuhrmitgliedstaat angebrachten Mar-

ke im Einfuhrmitgliedstaat aus Gründen der Irreführung verbietet. Hieraus kann

aber nicht entnommen werden, daß bei anderen Sachverhaltsgestaltungen die

angesprochene Zwangslage des Parallelimporteurs nicht gegeben sein könnte.

So kann auch - worum es im Streitfall geht - eine ältere inländische Marke nach

den Bestimmungen des nationalen Markenrechts einem Vertrieb des

Arzneimittels unter der Marke des Herkunftsstaates entgegenstehen (vgl. OLG

Frankfurt WRP 2000, 212, 214, kritisch hierzu: Althammer/Klaka, Marken-

gesetz, 6. Aufl., § 24 Rdn. 17, Fn. 44; Pohlmann, EWiR 1999, 1075, 1076;

Heinemann, PharmR 2001, 186; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 94k

und 97). Ob eine Markenersetzung im Sinne der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs erforderlich ist, um dem Parallelimporteur den

Marktzutritt in dem Einfuhrmitgliedstaat zu eröffnen, haben die nationalen

Gerichte zu untersuchen (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43 - Pharmacia &

Upjohn). Eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG ist daher

nicht veranlaßt. Um die Frage der Erforderlichkeit beantworten zu können,

bedarf es deshalb nur noch der vorerwähnten ergänzenden Feststellungen

durch das Berufungsgericht. Weitere Feststellungen sind auch nicht deshalb

entbehrlich, weil - wie die Beklagte meint - der Importeur in jedem Falle

berechtigt sei, die Ware mit der gebräuchlichen Inlandsmarke neu zu

kennzeichnen. Eine solche Berechtigung ist nicht generell, sondern nur dann

anzuerkennen, wenn der tatsächliche Zugang des Parallelimporteurs zu den

Märkten des Einfuhrmitgliedstaats behindert wäre, sofern der Importeur die im

Ausfuhrmitgliedstaat angebrachte Marke benutzt. Eine solche Behinderung ist

aber nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Hersteller unterschiedliche

Marken verwendet.

b) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsausspruch zu 1. a) auch

unter dem Gesichtspunkt des Umverpackens für begründet erachtet. Einer

entsprechenden Verurteilung steht zwar entgegen, daß Gegenstand des

Klageantrags zu 1. a) ausdrücklich auch die Neukennzeichnung mit der Marke

"Zantic" ist.

Die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Umpacken in

neu hergestellte Kartons zu je 20, 50 und 100 Tabletten sei objektiv nicht

erforderlich, um das aus Österreich eingeführte Arzneimittel "Zantac" in

Deutschland vertreiben zu können, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

allerdings stand.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 20 und 50

Tabletten sei zum Vertrieb im Inland nicht erforderlich, weil derartige Gebinde

auch im Ausfuhrmitgliedstaat (Österreich) vertrieben werden und die Original-

packungen - teils nach Bündelung - durch Überkleben mit Etiketten für den

Vertrieb in Deutschland verändert werden könnten.

Soweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge-

gangen ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfähige Ver-

packungen geschaffen werden können, ist ein Umpacken in neu hergestellte

Kartons grundsätzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535

Tz. 55 - Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G.

Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./.

Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111).

Denn rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise

durch eine werbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung

verspricht, rechtfertigen nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer

Kartons nötigenden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp

& Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a.,

Tz. 106 und 115), wie das der Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer

Markenersetzung ausdrücklich ausgeführt hat (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969

Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein in dem Fall, daß die Abneigung der

Verbraucher gegen überklebte Packungen derart ausgeprägt und weit verbreitet

ist, daß sie sich beispielsweise auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte

oder die Einkaufspraktiken der Apotheken auswirkt und ein tatsächlicher

Zugang des Parallelimporteurs zum Markt deshalb nicht gewährleistet ist, kann

das Umpacken in neu hergestellte Kartons als objektiv erforderlich angesehen

werden (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v.

12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova

und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt:

EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-143/00, WRP 2002, 673 und 666

unter Anknüpfung an die Argumentation des Generalanwalts Jacobs).

Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der

tatsächliche Zugang der

Beklagten zum inländischen Markt objektiv behindert wäre, wenn sie keine

neuen äußeren Verpackungen, sondern nur die mit neuen Etiketten überklebten

Originalkartons verwenden dürfte, sind weder im einzelnen vorgetragen noch

sonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender

tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das

Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten

Kartons vor allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der

Beifügung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und

Formgestaltungen des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der

Beklagten als solchen betreffe.

Im Ergebnis ebenso liegt es bezüglich der neu hergestellten Kartons zu

100 Tabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis

darauf verneint werden, daß der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20

und zu 50 Tabletten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender

Marktzutritt zum deutschen Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige

Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem

beschränkten Marktsegment vertreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457,

3535 Tz. 54 - Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis

G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp &

Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a.,

Tz. 116).

Entgegen der Ansicht der Revision führt der Umstand, daß es 100er-

Packungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, aber auch nicht dazu, daß die

Herstellung neuer äußerer Verpackungen für 100 Tabletten jedenfalls als

notwendig anzusehen wäre. Die Erforderlichkeit der Verwendung neuer

Verpackungen hängt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten

Arzneimittel durch weniger einschneidende Maßnahmen

in Deutschland

verkehrsfähig gemacht werden können.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden

Ausführungen im landgerichtlichen Urteil angenommen, daß in Deutschland

verkehrs- und vertriebsfähige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne

weiteres durch ein Bündeln von zwei österreichischen Originalpackungen zu je

50 Stück geschaffen werden könnten. Dagegen wendet sich die Revision ohne

Erfolg. Aus den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt

sich, daß das Bündeln von Einzelpackungen zu neuen größeren

Vertriebseinheiten im Arzneimittelbereich üblich ist. Des weiteren hat die

Beklagte auch bezüglich Bündelpackungen keine Anhaltspunkte dafür

vorgetragen, daß sie objektiv in einer Weise am Marktzutritt gehindert sei, die

die Warenverkehrsfreiheit als solche tangiert.

2. Auch der Unterlassungsausspruch zu 1. b) kann auf der Grundlage

der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Nach den

in der Revisionsinstanz unbeanstandet gebliebenen

Ausführungen des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Klageantrags zu 1. b)

das Anbieten und Vertreiben des österreichischen Arzneimittels "Zantac" in

Originalkartons, die für den Vertrieb in Deutschland mit der Bezeichnung

"Zantic" versehen, d.h. umetikettiert, und mit Blisterstreifen befüllt werden, die

auf der Unterseite den ursprünglichen Aufdruck "Zantac" tragen.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Klageantrag habe - wie schon der Klageantrag zu 1. a) -

bereits deshalb Erfolg, weil - was noch einer weiteren Aufklärung bedarf - die

von der Beklagten vorgenommene Umkennzeichnung nicht objektiv erforderlich

sei, um das aus Österreich importierte Arzneimittel im Inland in den Verkehr zu

bringen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf seine Ausführungen zum

Klageantrag zu 1. a) verwiesen. Auch mit Blick auf den Klageantrag zu 1. b)

bedarf es daher ergänzender Feststellungen des Berufungsgerichts zu der

Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertriebs des Arzneimittels in

Deutschland aus objektiven Gründen, nämlich wegen des Bestehens älterer

Markenrechte eines Dritten, gezwungen ist, die Marke "Zantic" zu verwenden,

um die Ware im Inland in den Verkehr zu bringen.

Soweit das Berufungsgericht in seinen aus seiner Sicht nicht tragenden

Erwägungen angenommen hat, ein Auseinanderfallen der Bezeichnungen des

Arzneimittels auf dem äußeren Karton und auf der Unterseite der Blisterstreifen

könne nicht

in

jedem Fall als unordentlich und damit schon deshalb

verbotswürdig angesehen werden, begegnet das keinen revisionsrechtlichen

Bedenken.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aufklärende

Zusätze je nach Fallgestaltung geeignet sein können, Unsicherheiten und eine

Verwirrung der Verbraucher sowie die damit möglicherweise verbundene

rufschädigende Wirkung von unterschiedlichen Arzneimittelbezeichnungen auf

der inneren und der äußeren Verpackung zu beseitigen. Die Klägerinnen haben

aber nicht die konkrete Verletzungsform mit dem

im Tatbestand

wiedergegebenen Hinweis auf der Oberseite der Blisterstreifen zum

Gegenstand

ihres Klageantrags

zu

1. b)

gemacht,

sondern

ihr

Unterlassungsbegehren für den Sachverhalt eines Auseinanderfallens der

Bezeichnungen schlechthin erstrebt. Hierbei handelt es sich um eine den

Rahmen des Klageangriffs deutlich erweiternde Verallgemeinerung. Die

Versagung eines Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer

"Unordentlichkeit" der neuen Verpackung im Sinne der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist daher in rechtlicher Hinsicht

nicht zu beanstanden.

3. Der Unterlassungsausspruch zu 1. c), den das Berufungsgericht zum

einen auf markenrechtliche Bestimmungen, zum anderen auf § 1 UWG i.V. mit

§ 10 Abs. 8 Satz 1 AMG gestützt hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht

stand.

Gegenstand dieses Unterlassungsantrags ist der Vertrieb des aus

Österreich stammenden Arzneimittels "Zantac" unter der Bezeichnung "Zantic"

in Deutschland, sei es

in neu hergestellten oder

in umetikettierten

Verpackungskartons, wobei die Blisterstreifen keinen (deutlich

lesbaren)

Hinweis auf die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin bzw. als

Vertreiberin enthalten und beim Umpacken in neue äußere Verpackungen

zusätzlich keinen Hinweis darauf, daß das Umpacken durch die Beklagte

erfolgt.

Soweit dieser Anspruch auf Markenrecht gestützt

ist, hat das

Berufungsgericht einerseits Bezug auf seine Ausführungen zu den

Klageanträgen zu 1. a) und b) genommen, andererseits - soweit die nach dem

Arzneimittelgesetz für erforderlich gehaltenen Angaben betroffen sind - hat es

das Bestehen markenrechtlicher Ansprüche offengelassen.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1. c) zu Recht als

Unterfall zu den Anträgen zu 1. a) und b) angesehen, die begründet sein

müssen, damit auch dem Antrag zu 1. c) stattgegeben werden kann. Denn das

selbständige Anbieten und/oder Vertreiben von Blisterstreifen ist - wie das

Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - selbstverständlich nicht

Streitgegenstand.

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 UWG i.V. mit § 10 Abs. 8 AMG

gerechtfertigt. Durch

das

Zehnte Gesetz

zur

Änderung

des

Arzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1002) ist Satz 2 der

genannten Bestimmung dahin geändert worden, daß die Beklagte als

Parallelimporteurin nicht mehr zur Kennzeichnung des Blisterstreifens mit ihrem

Namen verpflichtet ist.

4. Die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht

gerichteten Klageanträge zu 2 und 3

folgen als Annexansprüche den

vorstehend behandelten Unterlassungsansprüchen (§ 14 Abs. 6, § 19 MarkenG

i.V. mit § 242 BGB), so daß auch über sie derzeit nicht abschließend

entschieden werden kann.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil

im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert