BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 255/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ ja : BGHR : ja
UrhG § 97
Elektronischer Pressespiegel
Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c
a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funkti- on und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Presse- spiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 255/00 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungs-
gesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ange-
schlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht die
Beklagte auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG den Vergütungsan-
spruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt,
§ 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger
sind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für
diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einer
entsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.
Im März 1999 schloß die Beklagte erstmals mit der Goldman, Sachs & Co.
oHG (im folgenden: Goldman oHG) in Frankfurt einen Vertrag über die Erstellung
eines elektronischen Pressespiegels. Nachstehend ist § 1 dieses Vertrages aus-
zugsweise wiedergegeben, in dem der Gegenstand des Vertrags umschrieben ist
und die Goldman oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet wird:
(1) Dieser Vertrag betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich ge- schützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (ein- schließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des Goldman-Kommunika- tionssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für Goldman tä- tig sind.
...
(3) Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen Pressespiegels werden von Goldman jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung ge- löscht.
Der Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint. Unter
Berufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine
Redakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung
in Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 UrhG schon auf den herkömmli-
chen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelung
auf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der „Berliner Zeitung“ (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren aus der „Berliner Zeitung“) betroffen sind.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt,
daß § 49 Abs. 1 UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pres-
sespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von allen für ihn
tätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte einge-
räumt worden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im
Unterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der Goldman oHG Bezug ge-
nommen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-
weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und im
einzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durch
den Vertrag, den die Beklagte mit der Goldman oHG geschlossen hat, berührt
werden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungs-
verfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Beru-
fungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten
eine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49
Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt wer-
de, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Pa-
pierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der
Zeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigen-
tumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu
einer Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Viel-
mehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung
privilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den
gesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungs-
tatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965
sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen al-
lenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse
der Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform er-
kennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen
überwinden. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem tech-
nischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen
Wandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen
Gegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Recht-
sprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu ei-
ner Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.
Aber auch der Sache nach sei die von der Beklagten vorgeschlagene Geset-
zesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kom-
merziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen,
sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommen-
tieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmli-
chen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür
spreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. Soweit
im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch
§ 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmäßig-
keitserwägungen zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers,
nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektro-
nisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die
elektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahe-
zu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektive
Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwen-
dungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Su-
che nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschließe dem Nutzer
daher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine ver-
traglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schließ-
lich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der Goldman oHG
geschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend ein-
schränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des
§ 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat,
erhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des Beru-
fungsgerichts lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Be-
klagten erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eine
Verletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm aus-
schließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.
2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die Be-
klagte unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1
UrhG erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in An-
spruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheber-
rechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten – wie die Revision mit Recht
bemerkt – noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annah-
me einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Drit-
ten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung ein-
zieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 –
I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 – Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 –
I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung). In dem Verhalten der
Beklagten läge jedoch – wäre die Goldman oHG zu der fraglichen Nutzung nicht
aufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertra-
ges zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung;
auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte
dem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entge-
gen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Beklagten deutlich über die
Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertrags-
schluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem
elektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wen-
den. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsge-
sellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Ent-
scheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang verweist).
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie sei – wenn die Rechte bei
ihr lägen – nach § 11 UrhWG zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum
einen trifft die Beklagte in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie
bei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur
Einräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum an-
deren kann die Beklagte – um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen – in
dem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls
vertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern
zustehe.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die Erstellung
eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im einzelnen aufzuzeigen-
den Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine
Nutzung durch die Goldman oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respek-
tiert.
a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür,
daß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle.
Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des
§ 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen
sich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden
Zweck der Bestimmung ausräumen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des
§ 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war „der Abdruck einzel-
ner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht
mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. Damit erfaßte der Privilegierungs-
tatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist
aus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG
wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika er-
weitert: Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln
aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nun-
mehr auf einzelne Artikel „aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen
dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern die-
ser Art“ erweitert (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.
IV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem „Informationsblatt“ war zwar
ein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel – also die Zusam-
menstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen – zu erfassen
schien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einer-
seits legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblättern
zugute kommen sollte („... dieser Art“), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen
und damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können.
Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Ge-
setzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im
Blick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich – die Presseübersichten –
wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht
des Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174, 185; Schricker/Melichar, Urheber-
recht, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daß
Pressespiegel – jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen
Gebrauch hergestellt werden – durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Ver-
gütung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG) wurde von der Beklagten nach einem speziell
Pressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung
ging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch
zusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG
Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000,
243, 247).
Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende
Zweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar
blieb § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte
Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwie-
rigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Ver-
gütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen
auftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Ak-
tivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen
nur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs,
BT-Drucks. 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle 1985, S. 50 f.).
Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten
Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffas-
sung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten
herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht
gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,
2. Aufl., § 49 Rdn. 9; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Haberstumpf,
Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 355; Schack, Urheber- und Urheber-
vertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR
1992, 321, 322; Fischer, ZUM 1995, 117, 119; Katzenberger, Elektronische Print-
medien und Urheberrecht [1996], S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und Urhe-
berrecht [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Print-
medien [1999], S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtli-
cher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP
1989, 701, 705; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urhe-
berrecht [1999], S. 31 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 3.21 f.; Dieselhorst,
K&R 2000, 511, 512).
b) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne wei-
teres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in
Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Presse-
spiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Aus-
schneidens, Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsarti-
kel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausge-
wählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format
des Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken.
Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der
Herstellung, ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege
nicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopie-
ren).
c) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in her-
kömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grund-
sätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein
zum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) so-
wie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Ur-
heberrecht, 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder,
Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO
S. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loe-
wenheim, GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725,
726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst,
K&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrift-
tums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des
§ 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in
Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12;
Hoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368,
370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW
1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien
[1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urhe-
berrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für
Erdmann [2002], S. 173, 190 f.).
Die Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schran-
kenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins
Feld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht
hinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elek-
tronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential
noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie
noch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
aa) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des
§ 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmen
der Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge techni-
scher Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine ex-
tensive Auslegung Rechnung getragen werden.
Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch
übermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wird
oder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht ver-
wundern, weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von
Informationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit
Rücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestim-
mung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Re-
gelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.
bb) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die
urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind.
Wie der Senat in der Entscheidung „Parfumflakon“ (BGHZ 144, 232, 235 f. m.w.N;
vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605, 606 = WRP
2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat
dies seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszu-
legen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nut-
zung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hin-
sichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht über-
mäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat
auch darauf hingewiesen, daß mit den Schrankenbestimmungen teilweise eben-
falls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen
wird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schran-
kenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entspre-
chend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
cc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hinge-
wiesen, daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmun-
gen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Ge-
gebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbe-
stands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; 134, 250,
263 f. – CB-infobank I). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedoch
zu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nut-
zung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Ge-
sichtspunkte – auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte
Beteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung ver-
folgte Zweck – eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlau-
ben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des
§ 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber
bei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen
Speichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum
privaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn
es sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Ver-
gütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH,
Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 – Scanner).
Daraus wird deutlich, daß die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht
notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des
Privilegierungstatbestandes schon bekannt waren.
dd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung
einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schran-
ke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke,
die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als
im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschließlich-
keitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt
es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahms-
weise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung
des Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in
Rechnung gestellt.
Die Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, daß die Vergütung, die für die
Verwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist,
jedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufließt. Verbleibt es
dagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbes-
serung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in
dem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten
oder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen der
Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom Beru-
fungsgericht gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungs-
rechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach
im allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruch
noch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Be-
sonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Au-
gen nicht verschlossen werden.
Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen
der Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zu-
sammenhang ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, im
Falle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß gel-
tend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte verse-
hen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel – wenn er Urheber-
rechtsschutz genießt – nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet
werden.
ee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die
hier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein
konnte, grundsätzlich und – wenn ja – unter welchen Bedingungen von der
Schrankenregelung umfaßt sein kann.
(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Pri-
vilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur
einen kleinen Schritt dar. Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen,
daß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden
kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die
Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die
Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz
aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bild-
schirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer
Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als
Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Presse-
spiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von
einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.
(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indes-
sen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im wesentlichen
keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und
Mißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht Ein-
schränkungen:
Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg
des § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an jeder-
mann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektroni-
schen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elek-
tronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49
Abs. 1 UrhG erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne
Verbreitung, also einen sogenannten „In-house“-Pressespiegel geht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daß
mit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden
kann, ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorlie-
gen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unter-
nehmen, das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert
sein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum ande-
ren ist zu bedenken, daß auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten
Dateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.
Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Pri-
vilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich
darauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzu-
stellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es er-
möglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank
einzustellen.
Die Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang erge-
ben, sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pres-
sespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil
es technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Presse-
spiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Voll-
text zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wenn
der herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zen-
tralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen
elektronischen Übermittlung nicht größer.
Für den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das un-
ternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zuge-
sandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die
Möglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer als
bei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der her-
kömmliche Pressespiegel kann – ebenso wie eine graphische Datei – mit Hilfe ei-
nes Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt
werden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung
stellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch er-
öffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zu-
sätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.
(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell
vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Ein-
zelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elek-
tronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten er-
öffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels
darstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach
§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG, den die Beklagte geltend zu machen berechtigt und ver-
pflichtet ist.
4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch
umzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-
rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.
Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).
Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mit-
gliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2
und 3 u.a. „für die Vervielfältigung durch die Presse ... oder die Zugänglichma-
chung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer
oder religiöser Natur ... (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich
vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers,
angegeben wird“. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung her-
kömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronisch
übermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemach-
ten Pressespiegel (vgl. Maaß aaO S. 725, 730 f.; Schippan, ZUM 2001, 116, 122;
Bayreuther, ZUM 2001, 828, 835; Flechsig, ZUM 2002, 1, 11; Dreier, ZUM 2002,
28, 35; Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rdn. 126; a.A. nur
Spindler, GRUR 2002, 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer
Änderung von § 49 UrhG, und Hoeren, Festschrift für Druey [2002], S. 773, 783).
Auch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine
Änderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von „Kann-
Vorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel“ und geht davon aus,
daß die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie
nicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines ge-
sonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).
Im übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1
Satz 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des
Dreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ,
Art. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13 TRIPS-Übereinkommen;
dazu Bornkamm, Festschrift für Erdmann [2002], S. 29 ff.).
5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand
haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsge-
richt hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der Goldman
oHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch
dem Parteivortrag, insbesondere dem von der Beklagten vorgelegten Vertrag mit
der Goldman oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien
muß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutra-
gen.
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur an-
derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher