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BGH Urteil vom 11.07.2002 – VII ZR 261/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 11. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann er-

füllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Auf-

rechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Novem-

ber 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417).

BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – VII ZR 261/00 - OLG Köln

LG Aachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000 aufgehoben, so-

weit der Beklagte

zur Zahlung

von DM 251.077,39

(= 128.373,83 €) und Zinsen verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn für Rohbauarbeiten in Hö-

he von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen

auf, die er in erster Linie auf Schadensersatz für einen die Klageforderung

übersteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mängeln stützt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-

rufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetra-

ges in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer sachlichen Prüfung

eines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begründung abgesehen, die

Berufung sei insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden.

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Se-

nat hat das Rechtsmittel angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung des

Mindestbetrages verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision, über die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Recht zu entscheiden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO), hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-

gericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in erster Instanz durch

die Ankündigung einer noch ausstehenden Prüfung der Schlußrechnung der

Klägerin nicht die Höhe der Klageforderung bestreiten wollen. Für die in zweiter

Instanz hiergegen erhobenen Einwendungen sei nur dann Raum, wenn und

soweit die Aufrechnungen nicht durchgriffen. Die Schlußrechnung der Klägerin

sei jedenfalls prüfbar und in Höhe von 381.886,46 DM auch richtig.

Eine Sachprüfung der Gegenansprüche wegen Mietausfall- und Miet-

minderungsschäden sowie wegen nicht zu beseitigender Mängel sei nicht zu-

lässig, weil die Berufung insoweit nicht entsprechend den formellen Mindest-

anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die bloße

Bezugnahme auf ein vom Erstgericht nicht vollständig gewürdigtes Vorbringen

zu dem Mietausfallschaden sei unzulässig, weil die Rechtsmittelbegründung

aus sich heraus verständlich sein müsse. Der Beklagte habe auch nicht aufge-

zeigt, wie das Landgericht trotz fehlender detaillierter Angaben zur Schadens-

berechnung einen Mindestschaden hätte feststellen können.

In Höhe des Betrages, der sich bei Berechtigung der noch sachlich zu

prüfenden Gegenforderungen und Einwendungen mindestens ergeben würde,

hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten be-

stätigt; im übrigen hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Berufung des Beklagten ist formell ausreichend begründet, soweit

mit ihr die Prüfung der die Klageforderung übersteigenden Aufrechnungsforde-

rung wegen Mietausfallschäden begehrt wird.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-

stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung

sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die

die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführen will. Die Vorschrift soll

gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-

bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-

falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen

Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-

ten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zu-

geschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art

deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht hingegen

nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu

rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.;

BGH, Beschluß vom 17. November 1997 – II ZB 10/97, LM § 519 ZPO

Nr. 133 a; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – III ZR 265/98, LM § 519 ZPO Nr. 142;

BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Die ange-

führten Berufungsgründe müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein.

Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung

geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren

Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher

grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-

rung beantragt wird. Das gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Klageforde-

rung mit der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen verbunden wer-

den (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002,

1417).

b) Diesen Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsbe-

gründung hat der Beklagte genügt. Er hat im zweiten Rechtszug zur ergänzen-

den Begründung der Höhe seines Mietausfallschadens zum einen vorgetragen,

daß die Finanzierungskostenersparnis so gering sei, daß jedenfalls ein Sch a-

den in Höhe der Klageforderung verbleibe. Zum anderen hat er ausgeführt, daß

ihm angesichts seiner steuerlichen Verhältnisse kein anrechenbarer Vorteil

durch die Bauverzögerung erwachsen sei. Ob diese Ausführungen inhaltlich

vertretbar und geeignet sind, die landgerichtlichen Bedenken zur schlüssigen

Darlegung des Mietausfallschadens auszuräumen, ist für die Erfüllung der for-

mellen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht entscheidend. Es ge-

nügt, daß der Beklagte sein Vorbringen ergänzt und die Ansicht vertreten hat,

damit den Substantiierungsanforderungen nachgekommen zu sein, jedenfalls

aber ausreichende Anhaltspunkte für eine Mindestschadenschätzung vorgetra-

gen zu haben.

2. Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß mögli-

cherweise berechtigte Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung,

soweit sie den Betrag von 381.886,21 DM übersteigen, erst zu prüfen seien,

wenn sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sämtlich als unbegrün-

det erweisen sollten. Auch wenn das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten

dahin zu verstehen gewesen sein sollte, daß er nicht primär die Klageforderung

bestritten habe, ist er hiervon spätestens im zweiten Rechtszug abgerückt. Das

war prozessual zulässig und vom Berufungsgericht selbst dann zu beachten,

wenn es sich um eine im Prozeß lediglich wiederholte vorgerichtliche Aufrech-

nung gehandelt haben sollte. Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen ei-

ner Aufrechnung gehört die Feststellung des Entstehens beider Forderungen;

die Höhe der Klageforderung war, da nach dem Verständnis des Berufungsge-

richts kein Geständnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, vorran-

gig zu prüfen, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft zweifelhaft bleiben

würde.

III.

1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Annahme aufzuheben. Da die

Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Berufungsgericht den übri-

gen Teil der Sache rechtskräftig an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist

der Rechtsstreit zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen auch im

übrigen dorthin zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3, § 539 ZPO).

2. Das Landgericht wird zunächst die Einwendungen des Beklagten ge-

gen die Klageforderung zu klären haben. Für den Fall, daß die Klageforderung

der Höhe nach feststehen sollte, wird sich das Landgericht mit den zur Aufrech-

nung gestellten Forderungen zu befassen haben.

Ullmann Haß Hausmann

Wiebel Kniffka