Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.07.2002 – V ZR 195/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2001

aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1998 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkauften die Beklag-

ten ein ihnen gehörendes Hausgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewähr-

leistung für Größe, Güte und Beschaffenheit an die Kläger. Die Parteien ver-

einbarten, daß die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, eine Auflas-

sungsvormerkung sowie Grundschulden in Höhe von insgesamt 700.000 DM,

von den Klägern nicht zu übernehmen waren und das Grundstück lastenfrei

übertragen werden sollte. Den beurkundenden Notar wiesen die Parteien an,

aus dem auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto zu zahlenden Kaufpreis

in Höhe von 783.000 DM zunächst die bestehenden Grundschulden abzulösen.

Einen Teilbetrag in Höhe von 55.000 DM sollte der Notar aufgrund überein-

stimmender Anweisungen der Beklagten und des Vormerkungsberechtigten

R. freigeben. Der Restbetrag sollte der Sicherung der von den Be-

klagten übernommenen Verpflichtung dienen, etwaige Mängel der elektrischen

Installationen des Hauses zu beseitigen. Für den Fall, daß der Kaufpreis bei

Fälligkeit am 31. März 1997 nicht gezahlt werde, vereinbarten die Parteien eine

jährliche Verzinsung in Höhe von 12 %. Wegen ihrer Zahlungspflichten aus

dem Kaufvertrag unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstrek-

kung in ihr gesamtes Vermögen.

Im April 1997 überwiesen die Kläger 644.100 DM auf das Notarander-

konto. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 138.900 DM lehn-

ten sie mit der Begründung ab, daß ihnen wegen verschiedener von den Be-

klagten arglistig verschwiegener Mängel des Hauses Schadensersatzansprü-

che zustünden. Gegen die daraufhin von den Beklagten eingeleitete Zwangs-

vollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag erhoben die Kläger Vollstrek-

kungsabwehrklage. Auf ihren Antrag hin stellte das Landgericht mit Beschluß

vom 25. Juni 1997 die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur erstinstanzli-

chen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000 DM ein, die

von den Klägern durch eine Bürgschaft der F. V. bank e. G. erbracht

wurde. Nachdem das Landgericht die Klage mit Urteil vom 20. März 1998 ab-

gewiesen hatte, veranlaßten die Beklagten die F. V. bank e. G. zur

Auszahlung der gesamten Bürgschaftssumme in Höhe von 160.000 DM. Mit

Anwaltsschreiben vom 27. April 1998 forderten die Kläger die Beklagten auf,

diesen Betrag bis zum 11. Mai 1998 auf das Notaranderkonto einzuzahlen, an-

derenfalls behielten sie sich vor, die Annahme der von den Beklagten geschul-

deten Leistung abzulehnen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten lediglich

in Höhe eines Teilbetrages von 43.373,72 DM nach. Im September 1998 wider-

rief die Grundschuldgläubigerin, die V. bank M. e. G., den dem

beurkundenden Notar zum Zwecke der Ablösung der Grundschulden erteilten

Treuhandauftrag. Daraufhin sandte der Notar die bei ihm hinterlegten Lö-

schungsbewilligungen an die Berechtigten zurück, überwies den Klägern den

von ihnen auf das Anderkonto eingezahlten Geldbetrag und hinterlegte den

von den Beklagten eingezahlten Geldbetrag nebst Zinsen,

insgesamt

45.522,49 DM, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts F. .

Nach Klageabweisung durch das Landgericht haben die Kläger ihren

erstinstanzlichen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kauf-

vertrag für unzulässig zu erklären, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt,

sondern statt dessen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betra-

ges in Höhe von 116.626,28 DM nebst Zinsen sowie zur Freigabe des beim

Amtgericht F. hinterlegten Geldbetrages verlangt. Diesen An-

spruch haben die Kläger in erster Linie darauf gestützt, daß den Beklagten die

Verschaffung lastenfreien Eigentums nach Verkündung des landgerichtlichen

Urteils unmöglich geworden sei. Im übrigen meinen sie auch wegen arglistiger

Täuschung über Mängel des verkauften Hausgrundstücks im Umfang der durch

die F. V. bank e. G. geleisteten Zahlung Schadensersatz verlangen

zu können. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgege-

ben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien den Klägern gemäß

§§ 434, 440 Abs. 1, 325, 326 BGB a. F. zum Schadensersatz verpflichtet, da

ihnen die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Verschaffung lastenfreien

Grundeigentums nachträglich unmöglich geworden sei und sie darüber hinaus

mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug geraten seien. Die von den

Parteien auf das Notaranderkonto eingezahlten Geldbeträge hätten nicht aus-

gereicht, um die Löschung nicht nur der Grundschulden, sondern auch der

Auflassungsvormerkung herbeizuführen. Da die Beklagten nicht dargelegt

hätten, daß sie außer dem von den Klägern entrichteten Kaufpreis sonstige

finanzielle Mittel zur Löschung der Belastungen hätten einsetzen können, sei

von einem nachträglichen Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung ihrer

Rechtsverschaffungspflicht auszugehen. Nach fruchtlosem Ablauf der von den

Klägern zur Beseitigung der bestehenden Belastungen gesetzten Frist sei ne-

ben dem Anspruch aus § 325 BGB auch ein Anspruch aus § 326 BGB entstan-

den. Diese Ansprüche seien nicht wegen eigener Vertragsuntreue der Kläger

ausgeschlossen. Selbst wenn die Kläger zur teilweisen Zurückbehaltung des

vereinbarten Kaufpreises nicht berechtigt gewesen sein sollten, sei die darin

liegende Vertragsuntreue mit Auszahlung der Bürgschaftssumme an die Be-

klagten beseitigt worden. Da es den Beklagten wegen dieser Zahlung un-

schwer möglich gewesen sei, sämtliche Grundstücksbelastungen zu beseiti-

gen, sei eine etwaige Vertragsuntreue der Kläger auch nicht ursächlich für das

Unvermögen der Beklagten und für deren Verzug geworden. Der von den Be-

klagten geschuldete große Schadensersatz umfasse auch die Bürgschafts-

summe, da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung als von den Klägern veran-

laßte Begleichung des restlichen Kaufpreises zu bewerten sei. Soweit die Be-

klagten einen Teil des Bürgschaftsbetrages an den Notar überwiesen haben,

seien sie sowohl im Wege des Schadensersatzes als auch nach § 812 Abs. 1

BGB zur Einwilligung in die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages verpflich-

tet.

stand.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

1. Die Berufung ist allerdings - was das Revisionsgericht von Amts we-

gen zu prüfen hat (BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR

240/94, NJW 1996, 527; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW

2001, 226 m. w. N.) - trotz der mit ihr verfolgten Umstellung der Klage zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine

Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung

einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung

ist deshalb unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen und dort ab-

gewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also die

Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, son-

dern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend

gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung - oder auch Er-

weiterung - der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechts-

mittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung

voraus (u. a. BGH, Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527;

BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; BGH, Urt. v.

25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; BGH, Urt. v. 11. Oktober

2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; BGH, Urt. v. 23. November 2000, VII ZR

242/99, NJW 2001, 435; BGH, Urt. v. 3. Mai 2001, XII ZR 62/99, NJW 2001,

2259, 2260). Zwar sind die Kläger mit der Berufungsbegründung von der er-

stinstanzlich erhobenen Vollstreckungsgegenklage zu einer Schadensersatz-

und Bereicherungsklage übergegangen. Damit haben sie jedoch nur die pro-

zessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß die Beklagten nach

Erlaß des erstinstanzlichen Urteils wegen ihrer restlichen Kaufpreisforderung

die von den Klägern gestellte Prozeßbürgschaft in Anspruch genommen hat-

ten, womit die weitere Zwangsvollstreckung gegenstandslos geworden war.

Diese Änderung des Klageantrags führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung,

weil der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückge-

währ des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gelei-

steten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen An-

spruchsgrundlage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264

Nr. 3 ZPO a. F. nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. BGHZ 99, 292,

294; OLG Schleswig, MDR 1991, 669; MünchKommZPO/Rimmelspacher,

2. Aufl., vor § 511 Rdnr. 37; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511

Rdnr. 10c; Schneider, MDR 1987, 811, 812; Bub, MDR 1995, 1191, 1192; sie-

he auch BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994, III ZB 17/94, NJW 1994, 2098, 2099;

BGH, Urt. v. 8. Juni 1994, VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897 zur Klageer-

weiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO).

2. In der Sache selbst ist die Klage nicht begründet, so daß die Verur-

teilung der Beklagten keinen Bestand haben kann.

a) Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch sowohl

wegen Unmöglichkeit (§§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) als auch we-

gen Verzuges (§§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB a. F.) bejaht, übersieht es be-

reits, daß sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig ausschließen (Soe r-

gel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., vor § 284 Rdnr. 12; MünchKommBGB/Thode,

4. Aufl., § 284 Rdnr. 27 f; Staudinger/Löwisch [2001], Vorbem. zu §§ 284 - 292

Rdnr. 5; Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 284 Rdnr. 3). Denn der Begriff

des Verzuges setzt voraus, daß die Leistung noch nachgeholt werden kann,

also nicht unmöglich geworden ist (BGHZ 84, 244, 248). Unabhängig hiervon

sind die Voraussetzungen keiner der beiden genannten Anspruchsgrundlagen

erfüllt.

aa) Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB

a. F. Zwar haben die Beklagten den kaufvertraglichen Anspruch der Kläger auf

Verschaffung lastenfreien Grundeigentums gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 1, 434

BGB a. F. bislang nicht erfüllt. Wie sich aus § 440 Abs. 1 BGB a. F. ergibt,

handelt es sich bei der von den Beklagten vertraglich übernommenen und im

übrigen aus § 434 BGB a. F. folgenden Verpflichtung zur Beseitigung der im

Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter auch um eine den §§ 320 ff BGB a. F.

unterfallende Hauptleistungspflicht (vgl. Staudinger/Köhler

[1995], § 434

Rdnr. 1; MünchKommBGB/H. P. Westermann, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten die Erfüllung die-

ser Verpflichtung jedoch nicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 2 BGB a. F.).

Selbst wenn die Beklagten nicht über die finanziellen Mittel verfügen sollten,

um das Grundstück lastenfrei zu machen, hätte sie das wegen des Prinzips der

unbeschränkten Vermögenshaftung nicht von ihrer Leistungspflicht befreien

können (vgl. BGHZ 107, 92, 101 f).

Ferner ist die Herbeiführung der Lastenfreiheit auch nicht dadurch un-

möglich geworden, daß die aus den Grundpfandrechten und der Auflassungs-

vormerkung Berechtigten die dem Notar erteilten Treuhandaufträge zwischen-

zeitlich widerrufen haben. Damit ist zwar der für die Ablösung der Belastungen

zunächst vorgesehene Weg verstellt, eine Ablösung jedoch nicht schlechthin

ausgeschlossen.

bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gemäß §§ 440 Abs. 1,

326 Abs. 1 BGB a. F. scheitert schon daran, daß die Kläger die Beklagten nicht

unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Grund-

stückslasten aufgefordert haben. Die Kläger haben die Beklagten mit Schrei-

ben vom 27. April 1998 lediglich dazu aufgefordert, die von ihnen vereinnahmte

Bürgschaftssumme auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Selbst wenn man

eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten annähme, wäre sie mit der

von ihnen geschuldeten Lastenfreiheit keineswegs identisch. Denn die Ein-

zahlung der Bürgschaftssumme auf das Notaranderkonto und die vom Notar zu

veranlassende Weiterleitung der darauf gutgeschriebenen Beträge an die ge-

sicherten Gläubiger war nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Lastenfrei-

heit herbeizuführen. Insbesondere hätten die Beklagten die Löschung der im

Grundbuch eingetragenen Rechte auch durch unmittelbare Zahlungen an die

Berechtigten herbeiführen können. Im übrigen erfüllt auch der bloße Vorbehalt,

die Annahme der Leistung abzulehnen, nicht den Tatbestand der Ableh-

nungsandrohung.

b) Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf

Herausgabe der vereinnahmten Bürgschaftssumme gemäß § 812 Abs. 1 S. 1

Alt. 1 BGB. Bei der Leistungskondiktion vollzieht sich der Bereicherungs-

ausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses

(BGHZ 40, 272, 277 f; BGHZ 105, 365, 369; Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR

56/98, NJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.; Esser/Weyers, Schuldrecht II/2,

8. Aufl., § 48 II, S. 44; Erman/H. P. Westermann, BGB, § 812 Rdnr. 16). Zwi-

schen welchen Personen ein Leistungsverhältnis besteht, bestimmt sich auf

der Grundlage des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs danach, wel-

chen Zweck die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Aus-

druck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 122, 46, 50; BGHZ 105, 365,

369). Die Auszahlung der Bürgschaftssumme an die Beklagten stellt sich da-

nach nicht als Leistung der Kläger, sondern ausschließlich als Leistung der

F. V. bank e. G. dar, die ihre Verpflichtung aus einem mit den Be-

klagten geschlossenen (Prozeß-)Bürgschaftsvertrag erfüllen wollte. Die Zu-

wendung diente nicht zugleich der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kläger

aus dem notariellen Kaufvertrag vom 31. Dezember 1996. Denn nach § 774

Abs. 1 BGB hat die Leistung des Bürgen nicht das Erlöschen der gesicherten

Hauptforderung, sondern deren Übergang auf den Bürgen zum Zwecke des

Rückgriffs gegen den Hauptschuldner zur Folge. Damit hatte die F.

V. bank e. G. keinerlei Anlaß, die von den Klägern geschuldete Leistung

für diese als Dritte im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB zu bewirken. Durch das Be-

stehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem

Zuwendungsempfänger unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung ins-

besondere von den Fällen der Leistung kraft Anweisung, bei denen der Ange-

wiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Lei-

stung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an

den Anweisungsempfänger bewirkt, so daß bei Mängeln im Valutaverhältnis

ein Bereicherungsanspruch des Anweisenden gegenüber dem Anweisungs-

empfänger gegeben sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98,

NJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.).

Einem Anspruch der Kläger wegen Bereicherung in sonstiger Weise

(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) steht der Grundsatz der Subsidiarität der Ein-

griffskondiktion entgegen (vgl. BGHZ 40, 272, 278; BGHZ 56, 228, 240).

Wegen der gezahlten Bürgschaftssumme kommt somit ein Bereiche-

rungsanpruch allein der F. V. bank e. G., nicht jedoch ein solcher

der Kläger in Betracht (zur Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen des

Bürgen vgl. auch Staudinger/Horn [1997], § 765 Rdnr. 239 f; Staudinger/

Lorenz

[1999], § 812 Rdnr. 47 f; MünchKommBGB/Lieb, 3. Aufl., § 812

Rdnr. 127 f). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagten die Bürgschaft

bereits vor Rechtskraft des die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils

des Landgerichts in Anspruch nehmen durften und ob die akzessorische Bürg-

schaftsverpflichtung zusammen mit der gesicherten Hauptforderung im Hinblick

auf den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen

Sachmängeln oder die von ihnen erklärte Anfechtung des Kaufvertrags vom

31. Dezember 1996 weggefallen ist.

c) Ob die von den Klägern gerügten Sachmängel des verkauften Haus-

grundstücks tatsächlich vorliegen, bedarf im Rahmen des vorliegenden

Rechtsstreits auch im übrigen keiner Klärung. Gewährleistungsansprüche sind

hier nicht mehr im Streit.

d) Sollte die von den Klägern wegen der behaupteten Sachmängel er-

klärte und zunächst zulässigerweise (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR

299/89, NJW 1991, 1673, 1674) durch die Ablehnung eines Schadensersatz-

anspruchs gemäß § 463 S. 2 BGB a. F. durch das Landgericht bedingte Arg-

listanfechtung (§ 123 Abs. 1 BGB) des Kaufvertrags vom 31. Dezember 1996

gerechtfertigt sein, würde dies nur die Verpflichtung zur Rückabwicklung der

zur Erfüllung dieses Kaufvertrags erbrachten Leistungen zur Folge haben, wo-

zu die Bürgschaftssumme gerade nicht gehört. Sonstige Vermögensvorteile

haben die Beklagten aufgrund des mit den Klägern geschlossenen Kaufver-

trags nicht erlangt. Den auf das Notaranderkonto überwiesenen Teilkaufpreis

hat der Notar zwischenzeitlich an die Kläger zurückgezahlt. Der vom Notar bei

der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts F. hinterlegte Geldbe-

trag ist Teil der Bürgschaftssumme und gebührt im Falle ihrer rechtsgrundlosen

Zahlung der F. V. bank e. G.

3. Das Urteil der ersten Instanz ist mithin wieder herzustellen (§ 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.). Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben die Kläger zu

tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Gaier