BGH Urteil vom 17.07.2002 – IV ZR 268/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-
vilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-
brücken vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die
Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2000
hinsichtlich des Deckungsschutzes für den Schadensfall
S. ./. D. Versicherung AG zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mit
ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in An-
spruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A) zugrunde.
Am 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Kläger mit
der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrs-
unfall vom 22. Januar 1990 gegen die D. Versicherung AG sowie aus ei-
nem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die A. Versiche-
rung AG. Wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG ließ der
Kläger im Juni 1993 beim Landgericht F. durch einen dort zugelassenen
Kollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der Gerichts-
kostenvorschuß nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde die
Klage auf Veranlassung des Klägers zurückgenommen. Eine erneute
Klage wurde nicht eingereicht. Die D. Versicherung AG hat sich inzwi-
schen auf Verjährung berufen. Auch die A. Versicherung AG hat die Ein-
rede der Verjährung erhoben.
Die Mandantin nimmt den Kläger wegen fehlerhafter Bearbeitung
der beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie
hat im Mai 1999 Klage beim Landgericht F. erhoben. Wegen des materi-
ellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatz
für ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowie
die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle
Schäden. Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom
30. März 2000 Ansprüche aus dem Mandat gegen die A. Versicherung
AG abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenen
Vortrag der (dortigen) Klägerin zu keinen weiteren nachteiligen Folgen
geführt habe; hinsichtlich des Mandats gegen die D. Versicherung AG
hat das Landgericht eine Haftung des Klägers angenommen und die
Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die
Ersatzpflicht des Klägers für künftige Schäden festgestellt.
Der Kläger hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der von
der Mandantin gegen ihn erhobenen Ansprüche aus beiden Unfallange-
legenheiten verlangt. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5
AVB-A. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft-
pflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Ab-
weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftrag-
gebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des zweiten Verkehrs-
unfalls schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im Haft-
pflichtprozeß abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung des
Mandats wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG hat es
Leistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzung
angenommen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Re-
vision erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der Ansprüche, die
gegen ihn aus der Bearbeitung der Unfallsache gegen die D. Versiche-
rung AG erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz sei
nach § 4 Nr. 5 AVB-A wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des
Klägers ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom
22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, daß ihm das die Hemmung
der Verjährung beendende Ablehnungsschreiben der D. Versicherung
AG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. Daraus
folge, daß er spätestens bis zum 5. April 1995 hätte tätig werden müs-
sen, um die Verjährung des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantin
sicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen
Vortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, daß er im Hinblick auf
das Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjährungsunterbrechende
Handlungen hätte vornehmen müssen; ihm sei bewußt gewesen, in di e-
ser Richtung nichts unternommen zu haben.
II. 1. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon
deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen da-
zu getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die den
Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat, dem Kläger
im rechtskräftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bin-
dungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich im
Deckungsprozeß auf eine andere schadensverursachende Pflichtverlet-
zung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR
101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.).
2. Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor,
daß das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine andere
Pflichtverletzung gestützt hat als die, die dem Kläger in der Haftpflicht-
klage vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten Ab-
schrift der Klage ist zu entnehmen, daß dem Kläger als unmittelbar
schadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im Hin-
blick auf ein Ablehnungsschreiben der D. Versicherung AG vom
21. September 1992 nicht spätestens im August 1995 erneut Klage ein-
gereicht zu haben. Das im Haftpflichtprozeß ergangene Urteil befindet
sich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. Die
Akten des Haftpflichtprozesses hatte das Berufungsgericht zwar ange-
fordert, aber nicht erhalten, weil sie sich im Verfahren über die Höhe des
Anspruchs beim Sachverständigen befanden.
III. Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fest-
stellungen im Haftpflichturteil erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger ei-
ne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im Revisionsver-
fahren vorgelegte Entscheidung stützt die Verurteilung des Klägers dar-
auf, daß er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der D. Versiche-
rung AG vom 21. September 1992 nicht bis spätestens 25. September
1995 die Unterbrechung der Verjährung durch eine erneute Klage her-
beigeführt habe.
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekundären
Darlegungslast des Klägers wird es in seine Erwägungen einzubeziehen
haben, daß nach dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vortrag die
Handakten am 3. Juli 1998 an die Beklagte abgesandt wurden, ohne daß
zuvor Kopien angefertigt wurden.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf