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BGH Urteil vom 17.07.2002 – IV ZR 268/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juli 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-

vilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-

brücken vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die

Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2000

hinsichtlich des Deckungsschutzes für den Schadensfall

S. ./. D. Versicherung AG zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mit

ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in An-

spruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von

Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A) zugrunde.

Am 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Kläger mit

der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrs-

unfall vom 22. Januar 1990 gegen die D. Versicherung AG sowie aus ei-

nem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die A. Versiche-

rung AG. Wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG ließ der

Kläger im Juni 1993 beim Landgericht F. durch einen dort zugelassenen

Kollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der Gerichts-

kostenvorschuß nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde die

Klage auf Veranlassung des Klägers zurückgenommen. Eine erneute

Klage wurde nicht eingereicht. Die D. Versicherung AG hat sich inzwi-

schen auf Verjährung berufen. Auch die A. Versicherung AG hat die Ein-

rede der Verjährung erhoben.

Die Mandantin nimmt den Kläger wegen fehlerhafter Bearbeitung

der beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie

hat im Mai 1999 Klage beim Landgericht F. erhoben. Wegen des materi-

ellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatz

für ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowie

die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle

Schäden. Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom

30. März 2000 Ansprüche aus dem Mandat gegen die A. Versicherung

AG abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenen

Vortrag der (dortigen) Klägerin zu keinen weiteren nachteiligen Folgen

geführt habe; hinsichtlich des Mandats gegen die D. Versicherung AG

hat das Landgericht eine Haftung des Klägers angenommen und die

Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die

Ersatzpflicht des Klägers für künftige Schäden festgestellt.

Der Kläger hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der von

der Mandantin gegen ihn erhobenen Ansprüche aus beiden Unfallange-

legenheiten verlangt. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5

AVB-A. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft-

pflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Ab-

weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftrag-

gebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des zweiten Verkehrs-

unfalls schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im Haft-

pflichtprozeß abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung des

Mandats wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG hat es

Leistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzung

angenommen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Re-

vision erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der Ansprüche, die

gegen ihn aus der Bearbeitung der Unfallsache gegen die D. Versiche-

rung AG erhoben werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz sei

nach § 4 Nr. 5 AVB-A wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des

Klägers ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom

22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, daß ihm das die Hemmung

der Verjährung beendende Ablehnungsschreiben der D. Versicherung

AG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. Daraus

folge, daß er spätestens bis zum 5. April 1995 hätte tätig werden müs-

sen, um die Verjährung des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantin

sicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen

Vortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, daß er im Hinblick auf

das Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjährungsunterbrechende

Handlungen hätte vornehmen müssen; ihm sei bewußt gewesen, in di e-

ser Richtung nichts unternommen zu haben.

II. 1. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon

deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen da-

zu getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die den

Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat, dem Kläger

im rechtskräftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bin-

dungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich im

Deckungsprozeß auf eine andere schadensverursachende Pflichtverlet-

zung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR

101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.).

2. Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor,

daß das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine andere

Pflichtverletzung gestützt hat als die, die dem Kläger in der Haftpflicht-

klage vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten Ab-

schrift der Klage ist zu entnehmen, daß dem Kläger als unmittelbar

schadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im Hin-

blick auf ein Ablehnungsschreiben der D. Versicherung AG vom

21. September 1992 nicht spätestens im August 1995 erneut Klage ein-

gereicht zu haben. Das im Haftpflichtprozeß ergangene Urteil befindet

sich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. Die

Akten des Haftpflichtprozesses hatte das Berufungsgericht zwar ange-

fordert, aber nicht erhalten, weil sie sich im Verfahren über die Höhe des

Anspruchs beim Sachverständigen befanden.

III. Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fest-

stellungen im Haftpflichturteil erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger ei-

ne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im Revisionsver-

fahren vorgelegte Entscheidung stützt die Verurteilung des Klägers dar-

auf, daß er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der D. Versiche-

rung AG vom 21. September 1992 nicht bis spätestens 25. September

1995 die Unterbrechung der Verjährung durch eine erneute Klage her-

beigeführt habe.

Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekundären

Darlegungslast des Klägers wird es in seine Erwägungen einzubeziehen

haben, daß nach dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vortrag die

Handakten am 3. Juli 1998 an die Beklagte abgesandt wurden, ohne daß

zuvor Kopien angefertigt wurden.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf