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BGH Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 255/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 255/04

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Ange- hörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe

Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensscha- denhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadens- ersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungs- prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.

BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - OLG München LG Passau

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München

vom

30. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Passau vom 24. Juli 2003 im Urteilsausspruch zu I.

(Verurteilung

der Beklagten

zur Zahlung

von

38.594,54 € nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage

in

diesem Umfang abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie fordert von der Beklagten Ver-

sicherungsleistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversiche-

rung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen

Bedingungen

für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von

Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie

wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, V 90) der Beklagten

zugrunde.

2

1. Mitte 1995 erwarb die spätere Mandantin der Klägerin, U.

4

F. , ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Bereits die

Voreigentümer hatten der Sparkasse S. -R. (im Folgenden:

Sparkasse) zur Sicherung von Krediten an dem Grundstück vier Aufbau-

hypotheken (Grundbuch Abt. III, Ränge 1-4) bestellt. Neben der Spar-

kasse hielten auch noch eine Reihe weiterer Gläubiger Grundpfandrech-

te an dem Grundstück. In der Nacht zum 25. Dezember 1995 brannte

das Wohnhaus infolge von Brandstiftung vollständig aus.

Gebäudeversicherer des Anwesens war ebenfalls die Beklagte, bei

der die Sparkasse im September 1996 ihre Aufbauhypotheken anmelde-

te.

Im August 1998 wurde die Klägerin von der Grundstückeigentüme-

rin F. mit der Schadensabwicklung beauftragt. Dabei sollten vor-

rangig alle Grundpfandgläubiger aus den erwarteten Versicherungsleis-

tungen befriedigt werden; restliche Beträge sollte die Mandantin erhal-

ten. Auf deren Vorschlag schloss die Klägerin im Oktober/November

1998 eine Treuhandvereinbarung mit der Sparkasse. Danach sollte die

Klägerin die auf die Aufbauhypotheken entfallenden Versicherungsleis-

tungen vom Versicherer ausgezahlt erhalten. Ferner wurde ihr von der

Sparkasse eine Löschungsbewilligung für die vier Aufbauhypotheken zur

Verfügung gestellt, die Klägerin verpflichtete sich, hiervon erst nach Wei-

terleitung der im einzelnen aufgeschlüsselten, auf die vier Aufbauhypo-

theken entfallenden Beträge an die Sparkasse Gebrauch zu machen.

5

Fortan drängte die Mandantin bei der Beklagten als ihrem Gebäu-

deversicherer nachdrücklich darauf, die Neuwertentschädigung für das

abgebrannte Haus zu leisten und nach Vorabbefriedigung der Grund-

pfandgläubiger den verbleibenden Restbetrag auf ihr privates Konto zu

überweisen. Die Beklagte sah demgegenüber die besonderen Voraus-

setzungen für den Ersatz des Neuwertschadens nicht als erfüllt an, ver-

anlasste am 7. Dezember 1998

jedoch die Überweisung von

55.031,94 DM auf das Kanzleikonto der Klägerin. Begleitend übersandte

sie der Klägerin ein Fax, aus dem hervorging, dass neben Zahlungen an

weitere sieben "Realrechtsgläubiger" die Überweisung des genannten

Betrages an die Klägerin veranlasst worden sei und sich dieser aus Be-

trägen von 9.177,08 DM, 22.500,68 DM, 7.784,56 DM und 15.439,62 DM

für die vier Aufbauhypotheken und einer Treuhandgebühr von 130 DM für

die Klägerin zusammensetze. Das Schreiben schloss damit, dass weitere

Zahlungen - insbesondere direkt an die Mandantin - bis zur Vorlage noch

fehlender Nachweise über weitere Restforderungen, Abtretungen und

Pfändungen noch nicht erbracht werden könnten.

6

Am 8. Dezember 1998 wurde der genannte Betrag wie angekündigt

dem Konto der Klägerin gutgeschrieben, die Überweisung trug den be-

gleitenden Vermerk "Eheleute F. ". Am selben Tag teilte die Man-

dantin der Klägerin per Fax mit, sie habe inzwischen dem Versicherer al-

le noch fehlenden Nachweise sofort übersandt. Die Klägerin solle nun-

mehr den Versicherer endlich unter Druck setzen, den Restbetrag "vom

Neuwertschaden" zu zahlen. Sollte die Klägerin 55.000 DM vom Versi-

cherer erhalten haben, so möge sie diese per Blitzgiro sofort auf das pri-

vate Konto der Mandantin überweisen. Das Geld werde dringend benö-

tigt. Mit gleichem Ziel wurde die Klägerin in der Folgezeit auch mehrfach

telefonisch bedrängt. Dabei behauptete die Mandantin unter anderem,

sie habe inzwischen vom Versicherer telefonisch erfahren, dass das an

die Klägerin überwiesene Geld ihr zustehe.

7

Am 11. Dezember 1998 überwies die Klägerin 49.816,16 DM per

Blitzgiro auf das private Konto der Mandantin, wobei sie den Rest der

55.031,94 DM auf eigene Honorarforderungen (5.177,78 DM) und die

Blitzgiro-Überweisungsgebühr (von 38 DM) verrechnet hatte. Noch am

selben Tag wurde der gesamte Betrag dort abgehoben. Seither ist über

den Verbleib des Geldes nichts bekannt.

8

2. Die Sparkasse erfuhr im Frühjahr 1999 von der Fehlleitung der

für sie bestimmten 55.031,94 DM. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 for-

derte sie Aufklärung von der Klägerin und erklärte, dass sie sich Re-

gressansprüche vorbehalte. Daraufhin erstattete die Klägerin am 1. Juni

1999 eine Schadensmeldung an die Beklagte als ihrem Haftpflichtversi-

cherer.

9

Am 28. September 1999 erhob die Sparkasse Klage gegen die jet-

zige Klägerin auf Zahlung von 55.031,94 DM. Zwei Tage später über-

sandte diese der (jetzigen) Beklagten die Klagschrift des Haftpflichtpro-

zesses.

10

In erster Instanz wurde die Klage der Sparkasse am 26. Januar

2000 abgewiesen. In zweiter Instanz trat die Beklagte als Gebäudeversi-

cherer im Mai 2000 dem Rechtsstreit auf Seiten der Sparkasse bei. Mit

Berufungsurteil vom 26. Oktober 2000 wurde die Klägerin vom Oberlan-

desgericht zur Zahlung von 54.901,94 DM nebst Zinsen verurteilt, weil in

der Fehlleitung des Geldes eine positive Verletzung des Treuhandvertra-

ges liege und die Klägerin bei der gebotenen Sachprüfung habe erken-

nen können und müssen, dass die Überweisung der 55.031,84 DM ge-

mäß der begleitenden Aufschlüsselung des Versicherers allein für die

Sparkasse bestimmt gewesen sei.

11

3. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin wegen der ge-

nannten Verurteilungssumme aus dem Haftpflichtprozess sowie Zinsen,

Prozess- und Rechtsvertretungskosten Versicherungsleistungen in Höhe

von insgesamt 41.326,85 € (80.828,29 DM) von der Be klagten als ihrem

Haftpflichtversicherer gefordert und daneben die Feststellung begehrt,

dass die Beklagte verpflichtet sei, weitere noch nicht bezifferbare Schä-

den zu ersetzen.

12

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Es liege schon kein Versi-

cherungsfall vor, weil die Klägerin der Sparkasse die Weiterleitung des

Geldes nicht als Schadensersatz, sondern aufgrund des Erfüllungsan-

spruchs aus dem Treuhandvertrag geschuldet habe. Gehe man dennoch

von einem Schadensersatzanspruch der Sparkasse aus, folge die Leis-

tungsfreiheit aus dem Risikoausschluss des § 4 Nr. 5 AVB-WB. Die ab-

redewidrige Weiterleitung des Geldes an die Mandantin sei in wissentli-

cher Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag ge-

schehen. Schließlich habe die Klägerin gegen ihre Informations- und

Schadensminderungsobliegenheiten aus § 5 II Ziff. 3 und 4 und III Ziff. 1

AVB-WB verstoßen, weil sie nach Klagerhebung im Haftpflichtprozess im

September 1999 mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den

Gang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe.

13

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Leistungs-

klage im Übrigen zur Zahlung von 38.594,54 € verurt eilt und festgestellt,

dass sie verpflichtet sei, der Klägerin weitere, noch nicht bezifferbare

Schäden aus dem Haftpflichtprozess zu bezahlen. Das Oberlandesge-

richt hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der beschränkt eingeleg-

ten Revision erstrebt die Klägerin lediglich die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils, soweit es dem Zahlungsantrag stattgegeben

hatte.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch

von Interesse - ausgeführt, es liege schon kein Versicherungsfall vor,

weil die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Sparkasse nicht aus

einem Schadensersatzanspruch, sondern aus einem originären Anspruch

auf Erfüllung des Treuhandvertrages folge, der vom Versicherungsschutz

nicht erfasst werde. Die Klägerin habe im Treuhandvertrag die Verpflich-

tung übernommen, vom Feuerversicherer wegen der Aufbauhypotheken

an sie ausgezahlte Gelder an die Sparkasse weiterzuleiten. Diesen An-

spruch habe sie nicht erfüllt. Erfüllungsansprüche fielen nur ausnahms-

weise unter den Versicherungsschutz, wenn eine Fehlverfügung des

Rechtsanwalts über ein Anderkonto zugrunde liege. Das sei hier aber

nicht der Fall, die Klägerin habe das Geld von einem Geschäftskonto ih-

rer Kanzlei an die Mandantin überwiesen.

16

Darüber hinaus habe sie auch wissentlich gegen ihre Verpflichtun-

gen aus dem Treuhandvertrag verstoßen. Insoweit greife der Haftungs-

ausschluss nach § 4 Ziff. 5 AVB Vermögen/WB selbst bei Annahme ei-

nes Schadensersatzanspruches der Sparkasse gegen die Klägerin. Als

Rechtsanwältin habe der Klägerin klar sein müssen, dass Hypotheken-

gläubiger bei Fehlen einer anders lautenden Weisung des leistenden

Feuerversicherers vorrangig aus der Versicherungsleistung zu befriedi-

gen seien. Aus dem die Überweisung begleitenden Fax des Versicherers

sei eindeutig hervorgegangen, wofür der Geldbetrag von 55.031,94 DM

bestimmt gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin nicht annehmen kön-

nen, das Geld sei für die Mandantin bestimmt gewesen. Auch die rechtli-

che Bedeutung der mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung habe ihr

klar sein müssen.

18

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Bereits die Annahme, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil

die Klägerin der Sparkasse gegenüber nicht aufgrund eines Schadenser-

satzanspruchs, sondern eines Erfüllungsanspruchs zur Zahlung ver-

pflichtet gewesen sei, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Beru-

fungsgericht dabei die Bindungswirkung des Haftpflichturteils verkannt

hat.

19

a) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das

Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem

haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-

hältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu

trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und

in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet.

Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess

geklärt (ständige Rechtsprechung: BGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278

m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001,

1103 unter II 2; vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01 - VersR 2002, 1141 un-

ter II 1).

20

b) Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-

dungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungs-

rechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des

Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt

ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversi-

cherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat,

zu entnehmen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO; BGHZ 119, 276,

280 f.). Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haft-

pflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird ver-

hindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die

ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut über-

prüft werden können und müssen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO;

BGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278 f. m.w.N.). Das Haftpflichturteil ent-

faltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jeden-

falls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (BGH aaO). Dieser

umfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflicht-

prozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt hat,

ferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es

ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere scha-

densverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrun-

de zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, Urteile

vom 20. Juni 2001 aaO und vom 17. Juli 2002 aaO). Anders als die Re-

visionserwiderung meint, ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung zur

so genannten Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH, Urteil vom

18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2)

nichts anderes. Denn die Frage nach dem Haftungsgrund erweist sich im

Haftpflichtprozess immer als entscheidungserheblich in dem Sinne, dass

sie nach dem im Haftpflichtversicherungsvertrag gegebenen Leistungs-

versprechen für den nachfolgenden Deckungsprozess verbindlich geklärt

werden soll.

21

c) Nachdem im Berufungsurteil des Haftpflichtprozesses eine posi-

tive Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber der Sparkasse ange-

nommen worden war, war das Gericht im Deckungsprozess daran gerade

auch mit Blick auf den angenommenen Haftungsgrund gebunden. Dass

auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung solche aus "gesetzli-

chen Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" im Sinne von § 1 I

1 AVB-WB sind, ist allgemein anerkannt (vgl. dazu Voit/Knappmann in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AVB Vermögen Rdn. 1 mit Hinweis auf

§ 1 AHB Rdn. 3 ff. und insbes. Rdn. 5 m.w.N.). Für die Annahme, es feh-

le an einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch zur Begründung eines Ver-

sicherungsfalls blieb danach kein Raum.

22

2. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, der Anspruch auf

Versicherungsleistungen scheitere jedenfalls am Leistungsausschluss

aus § 4 Ziff. 5 AVB-WB, da die Klägerin den Schaden durch eine wis-

sentliche Pflichtverletzung verursacht habe, ist dies ebenfalls nicht

rechtsfehlerfrei begründet.

24

a) Allerdings steht die Bindungswirkung des Haftpflichturteils die-

ser Annahme nicht entgegen.

Zwar ist der Klägerin dort nur angelastet worden, sie habe sich

dem Drängen ihrer Mandantin entziehen und bei gebotener Sachprüfung

die wahre Zweckbestimmung des an sie überwiesenen Geldes erkennen,

notfalls Rückfrage beim Feuerversicherer und der Sparkasse halten

müssen. Damit ist lediglich der Vorwurf einfacher, unbewusster Fahrläs-

sigkeit erhoben. Das genügte aber auch für den Haftpflichtprozess, denn

ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB - als Voraussetzung für die

Haftung aus positiver Vertragsverletzung - setzte nicht die Feststellung

voraus, die Klägerin sei sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst

gewesen (dazu, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit einerseits und wissent-

liche Pflichtverletzung andererseits sich nicht decken, vgl. auch Späth,

VersR 2000, 825, 826). Die Bindungswirkung reicht aber nur so weit, wie

eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage zu

einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sich auch im Haftpflichtprozess als

entscheidungserheblich erweist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV

ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2; OLG Hamm NJW-RR

2002, 1185, 1186). Die Frage nach einer wissentlichen Pflichtverletzung

war für den Haftpflichtprozess nicht entscheidungserheblich, weil dort

Fahrlässigkeit zur Haftungsbegründung ausreichte.

25

b) Eine wissentliche Pflichtverletzung, wie sie der Risikoaus-

schluss des § 4 Ziff. 5 AVB-WB voraussetzt, hat das Berufungsgericht

aber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

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Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten

Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede ste-

hende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus

wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der

Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteile vom

26. September 1990 - IV ZR 147/89 - VersR 1991, 176 unter 4 b, zu § 4

Nr. 6 S. 1 AVB-WB; vom 5. März 1986 - IVa ZR 179/84 - VersR 1986,

647 unter 2 b, zu § 4 Nr. 5 AVB Vermögen).

27

Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Es erörtert nicht, inwieweit die Klägerin ihre vom Tatrichter des Haft-

pflichtprozesses erst durch eine umfangreiche Auslegung des Treuhand-

vertrages ermittelten mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber der Man-

dantin, der Sparkasse und dem Versicherer wirklich überblickt hat. Es

setzt sich weder mit der seinerzeit offensichtlichen beruflichen Unerfah-

renheit der Klägerin noch mit der nahe liegenden Frage auseinander,

welches Motiv sie gehabt haben sollte, wissentlich gegen die Verpflich-

tung zu verstoßen, das erhaltene Geld an die Sparkasse weiterzuleiten.

Stattdessen wird der Klägerin lediglich angelastet, als Rechtsanwältin

habe ihr die rechtliche Bedeutung der getroffenen Vereinbarungen klar

sein müssen und sie habe angesichts des klaren Inhalts des die Über-

weisung erläuternden Faxes des Versicherers auch nicht annehmen

können, das erhaltene Geld sei für die Mandantin bestimmt. Damit ist in-

des nur der Vorwurf - möglicherweise auch grober - Fahrlässigkeit be-

gründet, nicht aber positiv festgestellt, dass die Klägerin ihre Verpflich-

tungslage zutreffend erkannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt

hat.

28

Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

lückenhaft, denn mit den Behauptungen der Klägerin, die Mandantin ha-

be ihr gegenüber geäußert, der Versicherer sei inzwischen damit einver-

standen, dass das Geld an sie weitergeleitet werde, sie sei davon irritiert

gewesen, dass die Überweisung den Vermerk "Ehepaar F. " ge-

tragen habe und ein Mitarbeiter der Beklagten ihr gegenüber telefonisch

geäußert habe, die Mandantin und ihr Ehemann hätten noch circa

50.000 DM zu bekommen, setzt sie sich nicht ausreichend auseinander.

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3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-

de als richtig. Denn anders als die Beklagte meint, ist sie auch nicht in-

folge einer Verletzung von Informationsobliegenheiten aus § 5 AVB-WB

leistungsfrei.

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a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin ihre Oblie-

genheit zur Anzeige der Anspruchserhebung durch die geschädigte

Sparkasse binnen einer Woche (§ 5 II Ziff. 3 AVB-WB) verletzt hat. Denn

erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hat die Sparkasse darauf hin-

gewiesen, dass sie sich Regressansprüche gegen die Klägerin vorbehal-

te. Schon unter dem 1. Juni 1999 - und damit unverzüglich - schrieb die

Klägerin eine Schadensmeldung an die Beklagte. Dass diese nicht bin-

nen einer Woche bei der Beklagten vorgelegen hätte, ist nicht vorgetra-

gen. Insoweit kann offen bleiben, ob das Schreiben der Sparkasse schon

ein ernstliches Geltendmachen des Haftpflichtanspruchs enthielt.

31

b) Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Klägerin ihre Obliegenheit,

unverzüglich die Klageerhebung gegen sie dem Versicherer zu melden

(§ 5 II Ziff. 4 AVB-WB), verletzt hätte. Am 28. September 1999 erhob die

Sparkasse Klage gegen die damals beklagte jetzige Klägerin. Mit Schrei-

ben vom 30. September 1999 übersandte die Klägerin diese Klagschrift

der Beklagten.

32

c) Die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen die Obliegenheit

aus § 5 III Ziff. 1 AVB-WB verstoßen, den Versicherer umfassend über

den Schadensfall zu informieren, weil sie nach der Klagerhebung im

Haftpflichtprozess mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den

weiteren Gang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe.

Auch damit kann die Beklagte jedoch keinen Erfolg haben.

33

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Infor-

mationsobliegenheiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die

bei der Beklagten für die Haftpflichtversicherung zuständigen Mitarbeiter

allen Anlass hatten, das bei der Gebäudeversicherung angefallene Wis-

sen über den Fortgang des Haftpflichtprozesses zu erfragen, so dass die

von der Beklagten als Gebäudeversicherer erlangten Kenntnisse ihr auch

im Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zuzurechnen sind

und ein darüber hinausgehender Informationsbedarf hier nicht mehr ge-

geben war.

34

aa) Die Frage der wechselseitigen Wissenszurechnung hat den

Senat bisher nur für konzernverbundene Unternehmen (BGH, Urteil vom

13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3) und für

Unternehmen entschieden, die in einem Datenverbund eine gemeinsame

Datensammlung unterhielten (BGHZ 123, 224 ff.). Er hat ausgesprochen,

dass in diesen Fällen eine Wissenszurechnung der Unternehmen unter-

einander grundsätzlich nicht erfolgt, anderes aber dann gilt, wenn der

Versicherer aufgrund von Angaben des Versicherungsnehmers einen

konkreten Anlass hat, auf die ihm zugänglichen Daten des anderen Ver-

sicherers oder der gemeinsamen Datensammlung zuzugreifen (Urteil

vom 13. Dezember 1989 aaO; BGHZ aaO S. 229).

35

bb) Diese Grundsätze lassen sich erst recht auf den vorliegenden

Fall übertragen, in dem die Beklagte als Gebäudeversicherer und als

Haftpflichtversicherer tätig geworden ist. Für die Beklagte als Haftpflicht-

versicherer bestand schon seit der Schadensmeldung der Klägerin im

Juni 1999 Anlass dazu, sich mit den für die Gebäudeversicherung zu-

ständigen Mitarbeitern ins Benehmen zu setzen, um künftig die einge-

henden Informationen auszutauschen. Denn schon der Schadensmel-

dung der Klägerin lag in Kopie das Schreiben der geschädigten Sparkas-

se vom 27. Mai 1999 bei, aus dem hervorging, dass es um eine Fehllei-

tung einer Zahlung aus der Gebäudeversicherung durch die Klägerin

ging, die Beklagte von der möglichen Pflichtverletzung der Klägerin also

jedenfalls mittelbar mit betroffen war. Ein aufmerksamer Sachbearbeiter

der Haftpflichtversicherung hätte aufgrund dieses Hinweises schon zu

einem frühen Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass der Gang

der Auseinandersetzung um die Fehlleitung der Versicherungsleistung in

der Gebäudeversicherung für den Versicherungsfall in der Haftpflichtver-

sicherung von Bedeutung war.

36

Erst recht bestand Anlass, auf das vorhandene Wissen zuzugrei-

fen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1999 der

Beklagten die Klagschrift des Haftpflichtprozesses übersandt hatte, aus

der die Rolle der Beklagten als Gebäudeversicherer in allen Einzelheiten

hervorging.

37

4. Die Sache bedarf zur Prüfung einer wissentlichen Pflichtverlet-

zung im Sinne von § 4 Ziff. 5 AVB-WB neuer tatrichterlicher Verhand-

lung. Sie war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Passau, Entscheidung vom 24.07.2003 - 1 O 793/02 -

OLG München, Entscheidung vom 30.03.2004 - 25 U 4131/03 -