BGH Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 255/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 255/04
URTEIL
Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Ange- hörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensscha- denhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadens- ersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungs- prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - OLG München LG Passau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München
vom
30. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Passau vom 24. Juli 2003 im Urteilsausspruch zu I.
(Verurteilung
der Beklagten
zur Zahlung
von
38.594,54 € nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage
in
diesem Umfang abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie fordert von der Beklagten Ver-
sicherungsleistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversiche-
rung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen
Bedingungen
für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie
wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, V 90) der Beklagten
zugrunde.
1. Mitte 1995 erwarb die spätere Mandantin der Klägerin, U.
F. , ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Bereits die
Voreigentümer hatten der Sparkasse S. -R. (im Folgenden:
Sparkasse) zur Sicherung von Krediten an dem Grundstück vier Aufbau-
hypotheken (Grundbuch Abt. III, Ränge 1-4) bestellt. Neben der Spar-
kasse hielten auch noch eine Reihe weiterer Gläubiger Grundpfandrech-
te an dem Grundstück. In der Nacht zum 25. Dezember 1995 brannte
das Wohnhaus infolge von Brandstiftung vollständig aus.
Gebäudeversicherer des Anwesens war ebenfalls die Beklagte, bei
der die Sparkasse im September 1996 ihre Aufbauhypotheken anmelde-
te.
Im August 1998 wurde die Klägerin von der Grundstückeigentüme-
rin F. mit der Schadensabwicklung beauftragt. Dabei sollten vor-
rangig alle Grundpfandgläubiger aus den erwarteten Versicherungsleis-
tungen befriedigt werden; restliche Beträge sollte die Mandantin erhal-
ten. Auf deren Vorschlag schloss die Klägerin im Oktober/November
1998 eine Treuhandvereinbarung mit der Sparkasse. Danach sollte die
Klägerin die auf die Aufbauhypotheken entfallenden Versicherungsleis-
tungen vom Versicherer ausgezahlt erhalten. Ferner wurde ihr von der
Sparkasse eine Löschungsbewilligung für die vier Aufbauhypotheken zur
Verfügung gestellt, die Klägerin verpflichtete sich, hiervon erst nach Wei-
terleitung der im einzelnen aufgeschlüsselten, auf die vier Aufbauhypo-
theken entfallenden Beträge an die Sparkasse Gebrauch zu machen.
Fortan drängte die Mandantin bei der Beklagten als ihrem Gebäu-
deversicherer nachdrücklich darauf, die Neuwertentschädigung für das
abgebrannte Haus zu leisten und nach Vorabbefriedigung der Grund-
pfandgläubiger den verbleibenden Restbetrag auf ihr privates Konto zu
überweisen. Die Beklagte sah demgegenüber die besonderen Voraus-
setzungen für den Ersatz des Neuwertschadens nicht als erfüllt an, ver-
anlasste am 7. Dezember 1998
jedoch die Überweisung von
55.031,94 DM auf das Kanzleikonto der Klägerin. Begleitend übersandte
sie der Klägerin ein Fax, aus dem hervorging, dass neben Zahlungen an
weitere sieben "Realrechtsgläubiger" die Überweisung des genannten
Betrages an die Klägerin veranlasst worden sei und sich dieser aus Be-
trägen von 9.177,08 DM, 22.500,68 DM, 7.784,56 DM und 15.439,62 DM
für die vier Aufbauhypotheken und einer Treuhandgebühr von 130 DM für
die Klägerin zusammensetze. Das Schreiben schloss damit, dass weitere
Zahlungen - insbesondere direkt an die Mandantin - bis zur Vorlage noch
fehlender Nachweise über weitere Restforderungen, Abtretungen und
Pfändungen noch nicht erbracht werden könnten.
Am 8. Dezember 1998 wurde der genannte Betrag wie angekündigt
dem Konto der Klägerin gutgeschrieben, die Überweisung trug den be-
gleitenden Vermerk "Eheleute F. ". Am selben Tag teilte die Man-
dantin der Klägerin per Fax mit, sie habe inzwischen dem Versicherer al-
le noch fehlenden Nachweise sofort übersandt. Die Klägerin solle nun-
mehr den Versicherer endlich unter Druck setzen, den Restbetrag "vom
Neuwertschaden" zu zahlen. Sollte die Klägerin 55.000 DM vom Versi-
cherer erhalten haben, so möge sie diese per Blitzgiro sofort auf das pri-
vate Konto der Mandantin überweisen. Das Geld werde dringend benö-
tigt. Mit gleichem Ziel wurde die Klägerin in der Folgezeit auch mehrfach
telefonisch bedrängt. Dabei behauptete die Mandantin unter anderem,
sie habe inzwischen vom Versicherer telefonisch erfahren, dass das an
die Klägerin überwiesene Geld ihr zustehe.
Am 11. Dezember 1998 überwies die Klägerin 49.816,16 DM per
Blitzgiro auf das private Konto der Mandantin, wobei sie den Rest der
55.031,94 DM auf eigene Honorarforderungen (5.177,78 DM) und die
Blitzgiro-Überweisungsgebühr (von 38 DM) verrechnet hatte. Noch am
selben Tag wurde der gesamte Betrag dort abgehoben. Seither ist über
den Verbleib des Geldes nichts bekannt.
2. Die Sparkasse erfuhr im Frühjahr 1999 von der Fehlleitung der
für sie bestimmten 55.031,94 DM. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 for-
derte sie Aufklärung von der Klägerin und erklärte, dass sie sich Re-
gressansprüche vorbehalte. Daraufhin erstattete die Klägerin am 1. Juni
1999 eine Schadensmeldung an die Beklagte als ihrem Haftpflichtversi-
cherer.
Am 28. September 1999 erhob die Sparkasse Klage gegen die jet-
zige Klägerin auf Zahlung von 55.031,94 DM. Zwei Tage später über-
sandte diese der (jetzigen) Beklagten die Klagschrift des Haftpflichtpro-
zesses.
In erster Instanz wurde die Klage der Sparkasse am 26. Januar
2000 abgewiesen. In zweiter Instanz trat die Beklagte als Gebäudeversi-
cherer im Mai 2000 dem Rechtsstreit auf Seiten der Sparkasse bei. Mit
Berufungsurteil vom 26. Oktober 2000 wurde die Klägerin vom Oberlan-
desgericht zur Zahlung von 54.901,94 DM nebst Zinsen verurteilt, weil in
der Fehlleitung des Geldes eine positive Verletzung des Treuhandvertra-
ges liege und die Klägerin bei der gebotenen Sachprüfung habe erken-
nen können und müssen, dass die Überweisung der 55.031,84 DM ge-
mäß der begleitenden Aufschlüsselung des Versicherers allein für die
Sparkasse bestimmt gewesen sei.
3. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin wegen der ge-
nannten Verurteilungssumme aus dem Haftpflichtprozess sowie Zinsen,
Prozess- und Rechtsvertretungskosten Versicherungsleistungen in Höhe
von insgesamt 41.326,85 € (80.828,29 DM) von der Be klagten als ihrem
Haftpflichtversicherer gefordert und daneben die Feststellung begehrt,
dass die Beklagte verpflichtet sei, weitere noch nicht bezifferbare Schä-
den zu ersetzen.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Es liege schon kein Versi-
cherungsfall vor, weil die Klägerin der Sparkasse die Weiterleitung des
Geldes nicht als Schadensersatz, sondern aufgrund des Erfüllungsan-
spruchs aus dem Treuhandvertrag geschuldet habe. Gehe man dennoch
von einem Schadensersatzanspruch der Sparkasse aus, folge die Leis-
tungsfreiheit aus dem Risikoausschluss des § 4 Nr. 5 AVB-WB. Die ab-
redewidrige Weiterleitung des Geldes an die Mandantin sei in wissentli-
cher Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag ge-
schehen. Schließlich habe die Klägerin gegen ihre Informations- und
Schadensminderungsobliegenheiten aus § 5 II Ziff. 3 und 4 und III Ziff. 1
AVB-WB verstoßen, weil sie nach Klagerhebung im Haftpflichtprozess im
September 1999 mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den
Gang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Leistungs-
klage im Übrigen zur Zahlung von 38.594,54 € verurt eilt und festgestellt,
dass sie verpflichtet sei, der Klägerin weitere, noch nicht bezifferbare
Schäden aus dem Haftpflichtprozess zu bezahlen. Das Oberlandesge-
richt hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der beschränkt eingeleg-
ten Revision erstrebt die Klägerin lediglich die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, soweit es dem Zahlungsantrag stattgegeben
hatte.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch
von Interesse - ausgeführt, es liege schon kein Versicherungsfall vor,
weil die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Sparkasse nicht aus
einem Schadensersatzanspruch, sondern aus einem originären Anspruch
auf Erfüllung des Treuhandvertrages folge, der vom Versicherungsschutz
nicht erfasst werde. Die Klägerin habe im Treuhandvertrag die Verpflich-
tung übernommen, vom Feuerversicherer wegen der Aufbauhypotheken
an sie ausgezahlte Gelder an die Sparkasse weiterzuleiten. Diesen An-
spruch habe sie nicht erfüllt. Erfüllungsansprüche fielen nur ausnahms-
weise unter den Versicherungsschutz, wenn eine Fehlverfügung des
Rechtsanwalts über ein Anderkonto zugrunde liege. Das sei hier aber
nicht der Fall, die Klägerin habe das Geld von einem Geschäftskonto ih-
rer Kanzlei an die Mandantin überwiesen.
Darüber hinaus habe sie auch wissentlich gegen ihre Verpflichtun-
gen aus dem Treuhandvertrag verstoßen. Insoweit greife der Haftungs-
ausschluss nach § 4 Ziff. 5 AVB Vermögen/WB selbst bei Annahme ei-
nes Schadensersatzanspruches der Sparkasse gegen die Klägerin. Als
Rechtsanwältin habe der Klägerin klar sein müssen, dass Hypotheken-
gläubiger bei Fehlen einer anders lautenden Weisung des leistenden
Feuerversicherers vorrangig aus der Versicherungsleistung zu befriedi-
gen seien. Aus dem die Überweisung begleitenden Fax des Versicherers
sei eindeutig hervorgegangen, wofür der Geldbetrag von 55.031,94 DM
bestimmt gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin nicht annehmen kön-
nen, das Geld sei für die Mandantin bestimmt gewesen. Auch die rechtli-
che Bedeutung der mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung habe ihr
klar sein müssen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Bereits die Annahme, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil
die Klägerin der Sparkasse gegenüber nicht aufgrund eines Schadenser-
satzanspruchs, sondern eines Erfüllungsanspruchs zur Zahlung ver-
pflichtet gewesen sei, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Beru-
fungsgericht dabei die Bindungswirkung des Haftpflichturteils verkannt
hat.
a) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das
Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem
haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-
hältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu
trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und
in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet.
Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess
geklärt (ständige Rechtsprechung: BGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278
m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001,
1103 unter II 2; vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01 - VersR 2002, 1141 un-
ter II 1).
b) Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-
dungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungs-
rechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des
Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt
ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversi-
cherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat,
zu entnehmen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO; BGHZ 119, 276,
280 f.). Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haft-
pflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird ver-
hindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die
ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut über-
prüft werden können und müssen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO;
BGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278 f. m.w.N.). Das Haftpflichturteil ent-
faltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jeden-
falls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (BGH aaO). Dieser
umfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflicht-
prozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt hat,
ferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es
ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere scha-
densverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrun-
de zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, Urteile
vom 20. Juni 2001 aaO und vom 17. Juli 2002 aaO). Anders als die Re-
visionserwiderung meint, ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung zur
so genannten Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH, Urteil vom
18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2)
nichts anderes. Denn die Frage nach dem Haftungsgrund erweist sich im
Haftpflichtprozess immer als entscheidungserheblich in dem Sinne, dass
sie nach dem im Haftpflichtversicherungsvertrag gegebenen Leistungs-
versprechen für den nachfolgenden Deckungsprozess verbindlich geklärt
werden soll.
c) Nachdem im Berufungsurteil des Haftpflichtprozesses eine posi-
tive Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber der Sparkasse ange-
nommen worden war, war das Gericht im Deckungsprozess daran gerade
auch mit Blick auf den angenommenen Haftungsgrund gebunden. Dass
auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung solche aus "gesetzli-
chen Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" im Sinne von § 1 I
1 AVB-WB sind, ist allgemein anerkannt (vgl. dazu Voit/Knappmann in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AVB Vermögen Rdn. 1 mit Hinweis auf
§ 1 AHB Rdn. 3 ff. und insbes. Rdn. 5 m.w.N.). Für die Annahme, es feh-
le an einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch zur Begründung eines Ver-
sicherungsfalls blieb danach kein Raum.
2. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, der Anspruch auf
Versicherungsleistungen scheitere jedenfalls am Leistungsausschluss
aus § 4 Ziff. 5 AVB-WB, da die Klägerin den Schaden durch eine wis-
sentliche Pflichtverletzung verursacht habe, ist dies ebenfalls nicht
rechtsfehlerfrei begründet.
a) Allerdings steht die Bindungswirkung des Haftpflichturteils die-
ser Annahme nicht entgegen.
Zwar ist der Klägerin dort nur angelastet worden, sie habe sich
dem Drängen ihrer Mandantin entziehen und bei gebotener Sachprüfung
die wahre Zweckbestimmung des an sie überwiesenen Geldes erkennen,
notfalls Rückfrage beim Feuerversicherer und der Sparkasse halten
müssen. Damit ist lediglich der Vorwurf einfacher, unbewusster Fahrläs-
sigkeit erhoben. Das genügte aber auch für den Haftpflichtprozess, denn
ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB - als Voraussetzung für die
Haftung aus positiver Vertragsverletzung - setzte nicht die Feststellung
voraus, die Klägerin sei sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst
gewesen (dazu, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit einerseits und wissent-
liche Pflichtverletzung andererseits sich nicht decken, vgl. auch Späth,
VersR 2000, 825, 826). Die Bindungswirkung reicht aber nur so weit, wie
eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage zu
einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sich auch im Haftpflichtprozess als
entscheidungserheblich erweist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV
ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2; OLG Hamm NJW-RR
2002, 1185, 1186). Die Frage nach einer wissentlichen Pflichtverletzung
war für den Haftpflichtprozess nicht entscheidungserheblich, weil dort
Fahrlässigkeit zur Haftungsbegründung ausreichte.
b) Eine wissentliche Pflichtverletzung, wie sie der Risikoaus-
schluss des § 4 Ziff. 5 AVB-WB voraussetzt, hat das Berufungsgericht
aber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten
Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede ste-
hende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus
wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der
Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteile vom
26. September 1990 - IV ZR 147/89 - VersR 1991, 176 unter 4 b, zu § 4
Nr. 6 S. 1 AVB-WB; vom 5. März 1986 - IVa ZR 179/84 - VersR 1986,
647 unter 2 b, zu § 4 Nr. 5 AVB Vermögen).
Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Es erörtert nicht, inwieweit die Klägerin ihre vom Tatrichter des Haft-
pflichtprozesses erst durch eine umfangreiche Auslegung des Treuhand-
vertrages ermittelten mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber der Man-
dantin, der Sparkasse und dem Versicherer wirklich überblickt hat. Es
setzt sich weder mit der seinerzeit offensichtlichen beruflichen Unerfah-
renheit der Klägerin noch mit der nahe liegenden Frage auseinander,
welches Motiv sie gehabt haben sollte, wissentlich gegen die Verpflich-
tung zu verstoßen, das erhaltene Geld an die Sparkasse weiterzuleiten.
Stattdessen wird der Klägerin lediglich angelastet, als Rechtsanwältin
habe ihr die rechtliche Bedeutung der getroffenen Vereinbarungen klar
sein müssen und sie habe angesichts des klaren Inhalts des die Über-
weisung erläuternden Faxes des Versicherers auch nicht annehmen
können, das erhaltene Geld sei für die Mandantin bestimmt. Damit ist in-
des nur der Vorwurf - möglicherweise auch grober - Fahrlässigkeit be-
gründet, nicht aber positiv festgestellt, dass die Klägerin ihre Verpflich-
tungslage zutreffend erkannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt
hat.
Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
lückenhaft, denn mit den Behauptungen der Klägerin, die Mandantin ha-
be ihr gegenüber geäußert, der Versicherer sei inzwischen damit einver-
standen, dass das Geld an sie weitergeleitet werde, sie sei davon irritiert
gewesen, dass die Überweisung den Vermerk "Ehepaar F. " ge-
tragen habe und ein Mitarbeiter der Beklagten ihr gegenüber telefonisch
geäußert habe, die Mandantin und ihr Ehemann hätten noch circa
50.000 DM zu bekommen, setzt sie sich nicht ausreichend auseinander.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-
de als richtig. Denn anders als die Beklagte meint, ist sie auch nicht in-
folge einer Verletzung von Informationsobliegenheiten aus § 5 AVB-WB
leistungsfrei.
a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin ihre Oblie-
genheit zur Anzeige der Anspruchserhebung durch die geschädigte
Sparkasse binnen einer Woche (§ 5 II Ziff. 3 AVB-WB) verletzt hat. Denn
erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hat die Sparkasse darauf hin-
gewiesen, dass sie sich Regressansprüche gegen die Klägerin vorbehal-
te. Schon unter dem 1. Juni 1999 - und damit unverzüglich - schrieb die
Klägerin eine Schadensmeldung an die Beklagte. Dass diese nicht bin-
nen einer Woche bei der Beklagten vorgelegen hätte, ist nicht vorgetra-
gen. Insoweit kann offen bleiben, ob das Schreiben der Sparkasse schon
ein ernstliches Geltendmachen des Haftpflichtanspruchs enthielt.
b) Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Klägerin ihre Obliegenheit,
unverzüglich die Klageerhebung gegen sie dem Versicherer zu melden
(§ 5 II Ziff. 4 AVB-WB), verletzt hätte. Am 28. September 1999 erhob die
Sparkasse Klage gegen die damals beklagte jetzige Klägerin. Mit Schrei-
ben vom 30. September 1999 übersandte die Klägerin diese Klagschrift
der Beklagten.
c) Die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen die Obliegenheit
aus § 5 III Ziff. 1 AVB-WB verstoßen, den Versicherer umfassend über
den Schadensfall zu informieren, weil sie nach der Klagerhebung im
Haftpflichtprozess mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den
weiteren Gang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe.
Auch damit kann die Beklagte jedoch keinen Erfolg haben.
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Infor-
mationsobliegenheiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die
bei der Beklagten für die Haftpflichtversicherung zuständigen Mitarbeiter
allen Anlass hatten, das bei der Gebäudeversicherung angefallene Wis-
sen über den Fortgang des Haftpflichtprozesses zu erfragen, so dass die
von der Beklagten als Gebäudeversicherer erlangten Kenntnisse ihr auch
im Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zuzurechnen sind
und ein darüber hinausgehender Informationsbedarf hier nicht mehr ge-
geben war.
aa) Die Frage der wechselseitigen Wissenszurechnung hat den
Senat bisher nur für konzernverbundene Unternehmen (BGH, Urteil vom
13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3) und für
Unternehmen entschieden, die in einem Datenverbund eine gemeinsame
Datensammlung unterhielten (BGHZ 123, 224 ff.). Er hat ausgesprochen,
dass in diesen Fällen eine Wissenszurechnung der Unternehmen unter-
einander grundsätzlich nicht erfolgt, anderes aber dann gilt, wenn der
Versicherer aufgrund von Angaben des Versicherungsnehmers einen
konkreten Anlass hat, auf die ihm zugänglichen Daten des anderen Ver-
sicherers oder der gemeinsamen Datensammlung zuzugreifen (Urteil
vom 13. Dezember 1989 aaO; BGHZ aaO S. 229).
bb) Diese Grundsätze lassen sich erst recht auf den vorliegenden
Fall übertragen, in dem die Beklagte als Gebäudeversicherer und als
Haftpflichtversicherer tätig geworden ist. Für die Beklagte als Haftpflicht-
versicherer bestand schon seit der Schadensmeldung der Klägerin im
Juni 1999 Anlass dazu, sich mit den für die Gebäudeversicherung zu-
ständigen Mitarbeitern ins Benehmen zu setzen, um künftig die einge-
henden Informationen auszutauschen. Denn schon der Schadensmel-
dung der Klägerin lag in Kopie das Schreiben der geschädigten Sparkas-
se vom 27. Mai 1999 bei, aus dem hervorging, dass es um eine Fehllei-
tung einer Zahlung aus der Gebäudeversicherung durch die Klägerin
ging, die Beklagte von der möglichen Pflichtverletzung der Klägerin also
jedenfalls mittelbar mit betroffen war. Ein aufmerksamer Sachbearbeiter
der Haftpflichtversicherung hätte aufgrund dieses Hinweises schon zu
einem frühen Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass der Gang
der Auseinandersetzung um die Fehlleitung der Versicherungsleistung in
der Gebäudeversicherung für den Versicherungsfall in der Haftpflichtver-
sicherung von Bedeutung war.
Erst recht bestand Anlass, auf das vorhandene Wissen zuzugrei-
fen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1999 der
Beklagten die Klagschrift des Haftpflichtprozesses übersandt hatte, aus
der die Rolle der Beklagten als Gebäudeversicherer in allen Einzelheiten
hervorging.
4. Die Sache bedarf zur Prüfung einer wissentlichen Pflichtverlet-
zung im Sinne von § 4 Ziff. 5 AVB-WB neuer tatrichterlicher Verhand-
lung. Sie war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 24.07.2003 - 1 O 793/02 -
OLG München, Entscheidung vom 30.03.2004 - 25 U 4131/03 -