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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – XII ZB 62/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Verfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Sache wird an den 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesge-

richt in Jena zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-

digkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte

zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsange-

hörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G.

einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem

Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die bean-

tragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2.,

vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche

Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen

Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle aus-

schließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht

in Deutschland zu verschaffen.

Das Amtsgericht G. hat die Sache an das nach § 50 Abs. 1 und 2

PstG zuständige Amtsgericht E. abgegeben. Dieses hat dem Standesbe-

amten untersagt, an der beabsichtigten Eheschließung mitzuwirken. Auf die

hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landge-

richt die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten

angewiesen, seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht mit der Begründung

zu verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das Landgericht hat die

Vorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG für zulässig gehalten, sich

aber trotz verschiedener, für die Annahme einer beabsichtigten Scheinehe

sprechender Anhaltspunkte nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Ehe-

schließung ausschließlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zu

einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen.

Dagegen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.)

weitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das Landgericht habe

die Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den

§§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen sei-

en, überspannt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände erge-

be sich, daß die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen woll-

ten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

II.

Das Oberlandesgericht hält die Vorlage des Standesbeamten gemäß

§ 45 Abs. 2 PstG für zulässig und möchte hierüber in der Sache entscheiden.

Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 2. November 1998 (3 Wx 390/98 - FamRZ 1999, 225) gehindert

und hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 22. März 2000 (veröffentlicht in

FamRZ 2000, 1365) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorge-

legt.

Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Nach der zum 1. Juli 1998

in Kraft getretenen Neuregelung des Eheschließungsrechts müsse der Stan-

desbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offen-

kundig sei, daß die Ehe aufhebbar wäre, etwa weil die Ehegatten sich bei der

Eheschließung darüber einig gewesen seien, daß sie keine Verpflichtung zur

ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollten, und es sich deshalb nur um

eine Scheinehe handeln würde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei im

Schrifttum teilweise der Schluß gezogen worden, daß in solchen Fällen Vorl a-

gen nach § 45 Abs. 2 PstG entweder überhaupt nicht mehr oder allenfalls noch

dann zulässig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsmaß-

nahmen nach § 5 Abs. 4 PstG vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er da-

mit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Dieser Ansicht h a-

be sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im wesentlichen angeschlossen und

die Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich

schon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer be-

absichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte füh-

re, nicht aber bloße Zweifel. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, müsse die

Vorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des Amts-

und des Landgerichts als unzulässig zurückgewiesen werden.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält das

Oberlandesgericht Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG hin-

sichtlich seiner Mitwirkung an der Eheschließung bei dem Verdacht sogenann-

ter Scheinehen weiterhin für in vollem Umfang zulässig.

III.

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht zulässig.

Zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorle-

gende Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift

bezeichneten Gerichte abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die

Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu

der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen,

ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschlüsse

vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48 und vom 5. Februar

1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichung

bedeutet zum einen, daß die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für

die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muß. Zum anderen

muß die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will,

auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich

gewesen sein; sie muß die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In

der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dafür nicht aus. Un-

zureichend ist auch, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst

eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende

Beurteilung erfahren hat. Die Entscheidung muß vielmehr auf der anderen Be-

urteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die stritti-

ge Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Er-

gebnis für die Entscheidung von Einfluß war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201;

Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - aaO). An diesem Er-

fordernis fehlt es hier.

Anders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem Oberlandes-

gericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 PstG er-

folgt, um gerichtlich klären zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre

1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Ernst-

haftigkeit der beabsichtigten Eheschließung hatte, entgegenzunehmen war.

Das Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken Abstand

zu nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehörde wies

das Landgericht zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die weitere

Beschwerde als unzulässig, weil die Aufsichtsbehörde kein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe sich

durch das seit dem 1. August 1998 geltende Eheschließungsrecht erledigt. Die

Eheschließung sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG).

Da demgemäß ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidung

über die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden.

Die deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung führe

zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit dem

Ziel zulässig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. Die

Aufsichtsbehörde habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteilten

Hinweises aufrechterhalten.

Mit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nicht

vergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesge-

richts nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat allerdings weiter ausgeführt: Ent-

gegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde könne sie mit dem Rechtsmittel nicht

erreichen, daß der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der

Eheschließung entgegenzunehmen. Hierüber könne nur auf ein Rechtsmittel

der Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwir-

kung an der Eheschließung durch begründeten Bescheid abgelehnt habe. Vor-

lagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundsätzlich schon deswegen ausge-

schlossen, weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheschließung

zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten führten, sondern allein die

Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werde

deshalb unter Beachtung des neuen Rechts über die Anmeldung der Ehe-

schließung zu befinden haben.

Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind indessen

nicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindliche

Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache dar. Der Beschluß über

die Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargeleg-

ten Gründen und nicht auf den anschließenden Ausführungen zu der streitigen

Rechtsfrage. Denn das Gericht wäre in dem Verfahren zu keinem anderen Er-

gebnis gelangt, wenn es diese Streitfrage anders beurteilt hätte. Danach liegt

ein Vorlegungsfall nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluß vom

17. Oktober 1988 - IV ZB 34/88 - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof

ist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 3 FGG zu-

ständig.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina