BGH Beschluss vom 10.12.2007 – II ZB 13/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
FGG § 28 Abs. 2
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zuläs-
sig, wenn die strittige Rechtsfrage für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu
treffende Entscheidung und für die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist.
Hierfür ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandes-
gericht abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die
von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte abweichende Beurteilung das
Ergebnis seiner Entscheidung beeinflusst.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behand-
lung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Beschwerdewert: 50.000,00 €
Gründe
I. Bei der Beteiligten B. GmbH handelt es sich um eine
Gesellschaft, welche nach durchgeführter Liquidation am 8. Oktober 2002 im
Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB … ) gelöscht wurde.
Letzte Liquidatoren waren die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2.
Der weitere Beteiligte zu 3 - ein Finanzamt - begehrt nunmehr die Bestel-
lung eines Nachtragsliquidators für die - vermögenslose - gelöschte Gesell-
schaft mit der Begründung, dass er dieser in deren Eigenschaft als ehemaliger
Treuhandkommanditistin der M.
GmbH & Co. KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfest-
stellung der Jahre 1998 und 1999 zustellen wolle.
Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 bestellte das Registergericht mit
Beschluss vom 10. Oktober 2006 die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils
zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der B.
GmbH. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der
B. GmbH und der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das Landgericht
München I den Beschluss des Registergerichts mit Beschluss vom 14. Dezem-
ber 2006 auf und wies den Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 auf Bestellung
eines Nachtragsliquidators für die gelöschte Gesellschaft zurück.
Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss des
Landgerichts legte der weitere Beteiligte zu 3 beim Oberlandesgericht am
26. Januar 2007 "Beschwerde" ein.
Das Oberlandesgericht möchte diese "Beschwerde" als unbefristete wei-
tere Beschwerde für zulässig erachten, sieht sich hieran aber durch die Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Dezember 1999 (NJW-
RR 2000, 769 f.) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 2003
(ZIP 2003, 573 ff.) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof
vorgelegt.
II. Die Vorlage ist nicht zulässig, die Sache ist dem vorlegenden Ober-
landesgericht zur Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.
1. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ge-
mäß § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Hierfür ist erforderlich, dass das vorle-
gende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Ent-
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes
abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlan-
desgerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von ihm herausge-
stellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechts-
frage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00,
FamRZ 2002, 1327 m.w.Nachw.). Die Abweichung muss zum einen dieselbe
Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage
für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für
die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht
abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v.
16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 12. Oktober 1988
- IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler,
FGG 15. Aufl. Rdn. 17 f.). Unzureichend ist, dass die Rechtsfrage in der ande-
ren Entscheidung lediglich anders als vom vorlegenden Oberlandesgericht be-
urteilt wurde. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss viel-
mehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es
allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und be-
antwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH,
Beschl. vom 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 aaO; Beschl. v.
12. Oktober 1988 aaO; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler aaO).
An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Die Oberlandesgerichte
Schleswig und Köln haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertre-
ten, dass gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines
Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, in
entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 5 AktG bzw. von §§ 148 Abs. 1,
145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde und dann die so-
fortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG) statthaft seien. Diese Rechtsauf-
fassung war jedoch für beide Entscheidungen nicht von Einfluss. Da in beiden
Fällen - anders als in dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden
Fall - die weitere Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1
FGG eingelegt wurde, war sie in jedem Fall zulässig, ohne dass es auf die vom
vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob die unbefristete oder die sofortige wei-
tere Beschwerde gegeben sei, ankam. Beide Gerichte wären zu keinem ande-
ren Ergebnis gelangt, wenn sie die streitige Rechtsfrage anders beurteilt hätten.
2. Davon abgesehen kommt es auf die Vorlagefrage auch deswegen
nicht an, weil das Gericht der weiteren Beschwerde, falls es der im Übrigen zu-
treffenden Ansicht der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln folgen würde,
dass nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist, gehalten wäre, dem wei-
teren Beteiligten zu 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Denn der Beteiligte zu 3 hätte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-
de ohne sein Verschulden versäumt, weil die Rechtslage - wie schon die sich
widersprechenden Auffassungen des vorlegenden Oberlandesgerichts einer-
seits und der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln andererseits zeigen -
zweifelhaft ist (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 22 Rdn. 66;
BGHZ 42, 223, 229) und der Beteiligte zu 3 obendrein durch die - keinen Zwei-
fel an der Zulässigkeit der einfachen Beschwerde lassenden - Ausführungen
des Beschwerdegerichts in die Irre geführt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag
kann auch stillschweigend gestellt werden (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl.
§ 22 Rdn. 38). Mit seiner Stellungnahme zu der - von den Beschwerdegegnern
eingewendeten - Verfristung seiner weiteren Beschwerde, dass die verkürzte
Rechtsbehelfsfrist nicht greife, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde
der Beteiligten zu 1 und zu 2 als einfache Beschwerde behandelt habe, hat der
weitere Beteiligte zu 3 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von
der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde unverschuldet keine Kenntnis
gehabt habe und die Entscheidung des Beschwerdegerichts ungeachtet der
behaupteten Fristversäumnis überprüft werden solle.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2006 - 17 HKT 20524/06 -
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2007 - 31 Wx 13/07 -