BGH Beschluss vom 30.09.2004 – V ZB 26/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht in Berlin zur Behandlung
und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, die An-
tragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten sind deren Wohnungseigentü-
mer.
Auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages nimmt
der Antragsteller die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung
seiner Verwaltervergütung für das Jahr 2001 in Höhe von 9.652,68 € nebst Zin-
sen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerinnen zur Zahlung die-
ses Betrages als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet. Die gegen diesen Be-
schluß gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Kam-
mergericht möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen,
sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 22. Juli 1993 (WuM 1993, 762) gehindert und hat die Sa-
che deshalb mit Beschluß vom 25. Juni 2004 (NZM 2004, 585 = ZfIR 2004, 736
mit Anm. Häublein) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht zulässig.
1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vor-
lage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts
gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die
sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92;
Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, zur Veröffentli-
chung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.). Auf der Grundlage des in dem
Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck ge-
brachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine
Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-
chend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-
dung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls er-
heblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284 m.w.N.). Mithin können nur solche
Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der
Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, daß die strittige Rechtsfrage in der
Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wur-
de und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (vgl. Senat, BGHZ
21, 234, 236; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002, XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327
m.w.N). An einer solchen Vergleichsentscheidung fehlt es hier (so auch Häub-
lein, ZfIR 2004, 738, 739).
a) Das vorlegende Gericht hält die Rechtsfrage für entscheidungserheb-
lich, ob ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter bestimmten, im
vorliegenden Fall gegebenen, Voraussetzungen seinen auf dem Verwalterver-
trag beruhenden Vergütungsanspruch gegen einzelne Wohnungseigentümer
als Gesamtschuldner gerichtlich geltend machen kann. In dem herangezogenen
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1993, 762) wird
diese Rechtsfrage jedoch nicht erörtert, so daß das vorlegende Gericht von die-
ser Entscheidung nicht abweichen kann. Die Vergleichsentscheidung befaßt
sich allein mit der Frage, ob es einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberu-
fung eines Verwalters darstellt, wenn er sich Ansprüche eines Dritten gegen die
Wohnungseigentümer abtreten läßt und sie gegen die Wohnungseigentümer
oder einen von ihnen als Gesamtschuldner geltend macht. Das Bayerische
Oberste Landesgericht bejaht dies auf Grund der Erwägung, der Verwalter zer-
störe mit einem solchen Verhalten das für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit
den Wohnungseigentümern erforderliche Vertrauensverhältnis. Denn er nehme
damit Interessen eines Dritten wahr, die gegen diejenigen der Wohnungseigen-
tümer gerichtet seien, obgleich es seine Aufgabe sei, die Interessen der Woh-
nungseigentümer zu vertreten. Die herangezogene Entscheidung beruht dem-
nach nur auf der Überlegung, daß der Verwalter mit der Geltendmachung einer
Forderung gegen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner pflichtwidrig han-
dele, wenn er hierbei den Interessen eines Dritten gegenüber den Interessen
der Wohnungseigentümer den Vorzug gibt (vgl. Häublein, aaO, der plastisch
von "Parteiverrat" spricht). Daß der Verwalter auch berechtigte eigene Interes-
sen gegenüber denjenigen von Wohnungseigentümern zurückstellen müßte
und deshalb an der Geltendmachung seines vertraglichen Vergütungsan-
spruchs gehindert wäre, läßt sich der herangezogenen Entscheidung entgegen
der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht entnehmen. Aus diesem Grund
stellt das Bayerische Oberste Landesgericht auch nicht auf den - von dem vor-
legenden Gericht als maßgeblich herausgestellten - Umstand ab, daß der Ver-
walter einen Anspruch gegen nur einzelne der gesamtschuldnerisch haftenden
Wohnungseigentümer verfolgt, sondern bezieht in die Feststellung der Pflicht-
widrigkeit das Geltendmachen der Forderung gegen "die" - also sämtliche -
Wohnungseigentümer mit ein (vgl. Häublein, aaO).
b) Das vorlegende Gericht hat zudem nicht beachtet, daß die genannte
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Vergleichsent-
scheidung ohnehin nicht herangezogen werden darf. Über die aufgeworfene
Rechtsfrage hat nämlich bereits der Bundesgerichtshof entschieden, weshalb
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG allein seine Rechtsprechung für die Prüfung der
Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage maßgeblich ist (BGHZ 15, 151,
153). Die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage sind auch mit Blick auf
diese Rechtsprechung nicht erfüllt; denn es fehlt insoweit an der notwendigen
Entscheidungserheblichkeit der Abweichung von einer Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 (BGHZ 78,
57) entschieden, daß ein Verwalter seinen Vergütungsanspruch auch gegen
einen einzelnen der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer ge-
richtlich verfolgen kann. Daß es sich um eine Entscheidung handelt, die in ei-
nem streitigen Verfahren ergangen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für
eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Dezember 1988,
V ZB 10/88, NJW 1989, 1093). Von dieser Rechtsprechung möchte das vorle-
gende Gericht nicht grundsätzlich, sondern nur insoweit abweichen, als es die
Inanspruchnahme eines einzelnen Wohnungseigentümers von einschränken-
den "Voraussetzungen" abhängig machen will. Hierfür soll erforderlich sein, daß
der betreffende Wohnungseigentümer die fällig gestellten monatlichen Bei-
tragsvorschüsse nicht freiwillig zahlt und außerdem das beigetriebene Verwal-
terhonorar über die Gemeinschaftskasse gebucht sowie in die folgende Jahres-
abrechnung eingestellt wird. Da das vorlegende Gericht die sofortige weitere
Beschwerde aber als unbegründet zurückweisen möchte, die nach seinem
- insoweit maßgebenden - Rechtsstandpunkt zusätzlichen Bedingungen also
hier erfüllt sind, fehlt es gegenüber der genannten Entscheidung an einer Ab-
weichung, die für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblich ist.
2. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28
Abs. 2 FGG nicht gegeben sind, ist die Sache an das vorlegende Gericht zur
Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (vgl. Senat, BGHZ 11,
104, 120).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann