BGH Beschluß vom 18.07.2002 – IX ZB 26/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
ZPO § 803 Abs. 2; ZVG § 146 Abs. 1, § 15
a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf
Zwangsverwaltungen keine Anwendung.
b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung
kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit
aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer
einträglicheren Nutzung zuzuführen.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02 - LG Dortmund
AG Unna
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 18. Juli 2002
beschlossen:
Der Beteiligten zu 2) wird wegen der Versäumung der Fristen zur
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
21. Januar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten
der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 18.406,51 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten
Teileigentums (Gastwirtschaft), welches in Abt. III des Grundbuchs mit abge-
tretenen Eigentümergrundschulden über insgesamt 300.000 DM, einer Siche-
rungsgrundschuld zugunsten einer Bank über 120.000 DM sowie mehreren
Sicherungshypotheken belastet ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Januar
1997 verkaufte die Beteiligte zu 2) das Teileigentum für 420.000 DM; der Kauf-
vertrag ist bislang nicht vollzogen.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 28. September
2000 wegen titulierter Wohngeldrückstände nebst Zinsen die Zwangsverwal-
tung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter bestellt. Die-
ser hat das Teileigentum am 25. Oktober 2000 in Besitz genommen. Die Betei-
ligte zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluß Erinnerung eingelegt. Das
Amtsgericht hat die Erinnerung durch richterlichen Beschluß zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb im
wesentlichen ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt
diese die Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach Ge-
währung der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verlet-
zung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).
1. Das Landgericht meint, der Anordnungsbeschluß sei nicht wegen der
hohen vorrangigen Belastungen des Teileigentums aufzuheben. Eine entspre-
chende Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO auf das Zwangsverwaltungsverfah-
ren scheide mangels einer unbeabsichtigten Regelungslücke aus. Dem Betei-
ligten zu 1) fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der
Durchführung der Zwangsverwaltung. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, daß
der Gläubiger keine Aussicht auf Befriedigung der titulierten Forderungen ha-
be.
Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, das Verbot der zwecklosen
Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) erkläre sich aus dem Befriedigungszweck jeder
Vollstreckungsmaßnahme und sei deshalb auch im Rahmen der Grundstücks-
zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) fehle
auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung der Zwangs-
verwaltung, weil der Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht erreicht werden
könne. Der Beteiligte zu 1) stehe als betreibender Gläubiger an letzter Rang-
stelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Vorbelastungen entfallen könnten,
seien nicht ersichtlich. Das von ihm allein verfolgte Interesse an der Realisie-
rung laufender (nicht titulierter) Wohngeldansprüche sei nicht schutzwürdig.
2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
Die Zwangsverwaltung ist mit Recht angeordnet worden.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wer-
den unterschiedliche Meinungen vertreten, wie Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren zu behandeln sind, in denen der betreibende
Gläubiger aus einer aussichtlos erscheinenden Rangstelle vollstreckt.
a) Weitgehende Übereinstimmung besteht allerdings darin, daß § 803
Abs. 2 ZPO im Bereich der Immobiliarvollstreckung nicht - mangels einer Re-
gelungslücke auch nicht entsprechend - angewendet werden kann (vgl. OLG
Hamm Rpfl. 1989, 34; LG Detmold Rpfl. 1998, 35; LG Koblenz Rpfl. 1998, 300;
LG Krefeld Rpfl. 1994, 35; 1996, 120; LG Münster Rpfl. 1989, 34 f;
MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 803 Rn. 46; Musielak/Becker, ZPO
3. Aufl. § 804 Rn. 15; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 803 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl.
§ 803 Rn. 34; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 48 Anm. 48.11; a.A.
LG Regensburg NJW-RR 1988, 447; Wieser Rpfl. 1985, 96, 98 ff; derselbe
ZZP 1985 (Band 98), 427, 436 ff; einschränkend OLG Düsseldorf Rpfl. 1989,
470).
Die erstgenannte Auffassung trifft zu. § 803 Abs. 2 ZPO beruht auf der
Erwägung, daß der Gegenstand des beweglichen Schuldnervermögens bei der
Verwertung keinen Überschuß und damit keinerlei Befriedigung des Gläubigers
erwarten läßt. Dann verdient die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen
Schutz. Eine dieser Regelung vergleichbare Vorschrift kennt das Zwangsver-
steigerungsgesetz nicht. Zwar gehört die Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen dem Zivilprozeßrecht an (vgl. § 869 ZPO) und unterliegt
demgemäß den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die
Zwangsvollsteckung (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des ZVG, Mate-
rialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan,
Bd. V S. 34). Zu den allgemeinen Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozeß-
ordnung (§§ 704 bis 802 ZPO) gehört § 803 Abs. 2 ZPO indes nicht. Es han-
delt sich, was die Revision offenbar übersieht, um eine allgemeine Pfändungs-
vorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur für
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
(vgl. Schuschke/Walker aaO).
Diese der Stellung der Vorschrift entsprechende Beschränkung des An-
wendungsbereichs ist auch sachlich gerechtfertigt. § 803 Abs. 2 ZPO dient
- soweit er nicht die Belastung des Gläubigers mit unnötigen Kosten unterbin-
den soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 803 Rn. 9) - dem Schutz des
Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes. Ein solcher ist bei
der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu befürchten, weil diese darauf
abzielt, dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht
aber die Sache selbst zu entziehen (vgl. § 148 Abs. 2 ZVG). Daß diese Voll-
streckungsmaßnahme auch bei hohen Vorbelastungen Platz greifen soll, ver-
deutlicht § 77 Abs. 2 ZVG, der die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungs-
verfahrens als Zwangsverwaltung bestimmt, wenn die Zwangsversteigerung
auch in dem zweiten Termin ergebnislos bleibt (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM
1998, 635). Hierunter fallen insbesondere auch die Fälle, in denen überhaupt
kein Gebot abgegeben oder das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen
worden ist, weil es das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) nicht erreicht hat
(vgl. Zeller/Stöber aaO § 72 Rn. 3 Anm. 3.2, § 77 Rn. 3 Anm. 3.1).
Im übrigen kann der von § 803 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Vergleich
zwischen dem erwarteten Verwertungserlös und den Pfändungs- und Verwer-
tungskosten bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken regelmäßig nicht
gezogen werden. Die maßgebenden Grundstücksbelastungen können sich
nach der Verfahrensordnung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren viel-
fach ändern, indem z.B. Löschungsverpflichtungen erfüllt werden. Im formali-
sierten Anordnungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes - wie auch
im Verfahren über einen Beitrittsantrag - besteht für das Vollstreckungsgericht
nicht die Möglichkeit, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen. Auch deshalb
kann § 803 Abs. 2 ZPO auf die Immobiliarvollstreckung nicht entsprechend an-
gewendet werden.
b) Für die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens liegt im Streit-
fall auch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers
vor. Dieses ist sachliche Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung
(BVerfGE 61, 126, 135); es muß daher auch in der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung gegeben sein. Es
fehlt, wenn der Gläubiger kein
schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat.
aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Rechtsschutzbedürfnis
entfalle bereits dann, wenn bei Anordnung der Zwangsverwaltung hohe Vor-
belastungen bestehen, die es - gegenwärtig - als ausgeschlossen erscheinen
lassen, daß der Gläubiger Zahlungen erhalten wird und konkrete Anhalts-
punkte dafür fehlen, daß die Vorbelastungen im Laufe des Verfahrens entfallen
könnten, wird den Besonderheiten der Grundstücksvollstreckung nicht gerecht.
Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in einem Vollstreckungsver-
fahren und insbesondere im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
verfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des formal ausge-
stalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO Ein-
leitung Rn. 48 Anm. 48.2). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich
aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die
durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird (vgl. Stei-
ner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Bd. 1 1984 §§
15, 16 Rn. 127). Liegen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat
der Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm das Vollstreckungsgericht Rechts-
schutz gewährt, ohne daß es z.B. auf andere Befriedigungsmöglichkeiten oder
die ohnehin nicht hinreichend sicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des
Zwangsvollstreckungsverfahrens (s.o. 2 a) ankommen kann.
bb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsver-
waltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele
begehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa
um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. Steiner/
Hegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131).
Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nach dem festgestellten und
nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht vor. Die Beteiligte zu 1)
hat das Teileigentum im Jahre 1997 für einen nicht unerheblichen Kaufpreis
verkauft. Dies zeigt die grundsätzliche Werthaltigkeit des Vollstreckungsge-
genstandes. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) vom 30. Oktober 2000
[GA 13 ff], dessen Richtigkeit von der Beteiligten zu 2) insoweit nicht ange-
zweifelt wird, befand sich der Vollstreckungsgegenstand bei Besitzergreifung
durch den Zwangsverwalter in einem verwahrlosten Zustand, der keine wirt-
schaftliche Nutzung mehr erlaubte. Dies verdeutlicht, daß das Rechtsschutz-
bedürfnis des Gläubigers regelmäßig bereits aus dem Bestreben folgt, das
Teileigentum vor weiterem Verfall zu bewahren, es mit Hilfe des Zwangsver-
walters in einen besseren Zustand zu bringen um es letztendlich einer einträg-
licheren Nutzung zuzuführen (vgl. Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. Vorbemer-
kung vor § 146 Anm. I 2; Steiner/Hagemann aaO § 146 Rn. 7; Zeller/Stöber
aaO § 161 Rn. 3 Anm. 3.5). Damit verbessern sich mittelbar auch die Befriedi-
gungsaussichten des Antragstellers. Bei einer derartigen Sachlage handelt der
Gläubiger auch dann nicht schikanös, wenn er bei Antragstellung in seine
Überlegungen einbezieht, daß die von dem Zwangsverwalter angeforderten
Vorschüsse möglicherweise entsprechend einer von der Rechtsprechung ver-
tretenen Auffassung in einem neben der Zwangsverwaltung angestrengten
Zwangsversteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG mit dem Rang vor
den dinglichen Gläubigern geltend gemacht werden können (vgl. LG Frankfurt
a.M. NZM 1998, 635). Denn im Vordergrund steht auch in diesen Fällen die mit
der
Anordnung
der Zwangsverwaltung angestrebte ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Vollstreckungsobjekts, die bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise
eine zukünftige Einnahmeerzielung erst erwarten läßt.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Raebel
Kayser