Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.07.2002 – IX ZB 26/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2002

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf

Zwangsverwaltungen keine Anwendung.

b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung

kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit

aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer

einträglicheren Nutzung zuzuführen.

BGH, Beschluß vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02 - LG Dortmund

AG Unna

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Der Beteiligten zu 2) wird wegen der Versäumung der Fristen zur

Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom

21. Januar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten

der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 18.406,51 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten

Teileigentums (Gastwirtschaft), welches in Abt. III des Grundbuchs mit abge-

tretenen Eigentümergrundschulden über insgesamt 300.000 DM, einer Siche-

rungsgrundschuld zugunsten einer Bank über 120.000 DM sowie mehreren

Sicherungshypotheken belastet ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Januar

1997 verkaufte die Beteiligte zu 2) das Teileigentum für 420.000 DM; der Kauf-

vertrag ist bislang nicht vollzogen.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 28. September

2000 wegen titulierter Wohngeldrückstände nebst Zinsen die Zwangsverwal-

tung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter bestellt. Die-

ser hat das Teileigentum am 25. Oktober 2000 in Besitz genommen. Die Betei-

ligte zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluß Erinnerung eingelegt. Das

Amtsgericht hat die Erinnerung durch richterlichen Beschluß zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb im

wesentlichen ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt

diese die Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach Ge-

währung der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde

ist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verlet-

zung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).

1. Das Landgericht meint, der Anordnungsbeschluß sei nicht wegen der

hohen vorrangigen Belastungen des Teileigentums aufzuheben. Eine entspre-

chende Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO auf das Zwangsverwaltungsverfah-

ren scheide mangels einer unbeabsichtigten Regelungslücke aus. Dem Betei-

ligten zu 1) fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der

Durchführung der Zwangsverwaltung. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, daß

der Gläubiger keine Aussicht auf Befriedigung der titulierten Forderungen ha-

be.

Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, das Verbot der zwecklosen

Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) erkläre sich aus dem Befriedigungszweck jeder

Vollstreckungsmaßnahme und sei deshalb auch im Rahmen der Grundstücks-

zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) fehle

auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung der Zwangs-

verwaltung, weil der Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht erreicht werden

könne. Der Beteiligte zu 1) stehe als betreibender Gläubiger an letzter Rang-

stelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Vorbelastungen entfallen könnten,

seien nicht ersichtlich. Das von ihm allein verfolgte Interesse an der Realisie-

rung laufender (nicht titulierter) Wohngeldansprüche sei nicht schutzwürdig.

2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

Die Zwangsverwaltung ist mit Recht angeordnet worden.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wer-

den unterschiedliche Meinungen vertreten, wie Zwangsversteigerungs- und

Zwangsverwaltungsverfahren zu behandeln sind, in denen der betreibende

Gläubiger aus einer aussichtlos erscheinenden Rangstelle vollstreckt.

a) Weitgehende Übereinstimmung besteht allerdings darin, daß § 803

Abs. 2 ZPO im Bereich der Immobiliarvollstreckung nicht - mangels einer Re-

gelungslücke auch nicht entsprechend - angewendet werden kann (vgl. OLG

Hamm Rpfl. 1989, 34; LG Detmold Rpfl. 1998, 35; LG Koblenz Rpfl. 1998, 300;

LG Krefeld Rpfl. 1994, 35; 1996, 120; LG Münster Rpfl. 1989, 34 f;

MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 803 Rn. 46; Musielak/Becker, ZPO

3. Aufl. § 804 Rn. 15; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger

Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 803 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl.

§ 803 Rn. 34; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 48 Anm. 48.11; a.A.

LG Regensburg NJW-RR 1988, 447; Wieser Rpfl. 1985, 96, 98 ff; derselbe

ZZP 1985 (Band 98), 427, 436 ff; einschränkend OLG Düsseldorf Rpfl. 1989,

470).

Die erstgenannte Auffassung trifft zu. § 803 Abs. 2 ZPO beruht auf der

Erwägung, daß der Gegenstand des beweglichen Schuldnervermögens bei der

Verwertung keinen Überschuß und damit keinerlei Befriedigung des Gläubigers

erwarten läßt. Dann verdient die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen

Schutz. Eine dieser Regelung vergleichbare Vorschrift kennt das Zwangsver-

steigerungsgesetz nicht. Zwar gehört die Zwangsvollstreckung in das unbe-

wegliche Vermögen dem Zivilprozeßrecht an (vgl. § 869 ZPO) und unterliegt

demgemäß den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die

Zwangsvollsteckung (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des ZVG, Mate-

rialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan,

Bd. V S. 34). Zu den allgemeinen Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozeß-

ordnung (§§ 704 bis 802 ZPO) gehört § 803 Abs. 2 ZPO indes nicht. Es han-

delt sich, was die Revision offenbar übersieht, um eine allgemeine Pfändungs-

vorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur für

die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

(vgl. Schuschke/Walker aaO).

Diese der Stellung der Vorschrift entsprechende Beschränkung des An-

wendungsbereichs ist auch sachlich gerechtfertigt. § 803 Abs. 2 ZPO dient

- soweit er nicht die Belastung des Gläubigers mit unnötigen Kosten unterbin-

den soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 803 Rn. 9) - dem Schutz des

Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes. Ein solcher ist bei

der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu befürchten, weil diese darauf

abzielt, dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht

aber die Sache selbst zu entziehen (vgl. § 148 Abs. 2 ZVG). Daß diese Voll-

streckungsmaßnahme auch bei hohen Vorbelastungen Platz greifen soll, ver-

deutlicht § 77 Abs. 2 ZVG, der die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungs-

verfahrens als Zwangsverwaltung bestimmt, wenn die Zwangsversteigerung

auch in dem zweiten Termin ergebnislos bleibt (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM

1998, 635). Hierunter fallen insbesondere auch die Fälle, in denen überhaupt

kein Gebot abgegeben oder das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen

worden ist, weil es das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) nicht erreicht hat

(vgl. Zeller/Stöber aaO § 72 Rn. 3 Anm. 3.2, § 77 Rn. 3 Anm. 3.1).

Im übrigen kann der von § 803 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Vergleich

zwischen dem erwarteten Verwertungserlös und den Pfändungs- und Verwer-

tungskosten bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken regelmäßig nicht

gezogen werden. Die maßgebenden Grundstücksbelastungen können sich

nach der Verfahrensordnung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren viel-

fach ändern, indem z.B. Löschungsverpflichtungen erfüllt werden. Im formali-

sierten Anordnungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes - wie auch

im Verfahren über einen Beitrittsantrag - besteht für das Vollstreckungsgericht

nicht die Möglichkeit, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen. Auch deshalb

kann § 803 Abs. 2 ZPO auf die Immobiliarvollstreckung nicht entsprechend an-

gewendet werden.

b) Für die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens liegt im Streit-

fall auch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers

vor. Dieses ist sachliche Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung

(BVerfGE 61, 126, 135); es muß daher auch in der Zwangsversteigerung und

Zwangsverwaltung gegeben sein. Es

fehlt, wenn der Gläubiger kein

schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat.

aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Rechtsschutzbedürfnis

entfalle bereits dann, wenn bei Anordnung der Zwangsverwaltung hohe Vor-

belastungen bestehen, die es - gegenwärtig - als ausgeschlossen erscheinen

lassen, daß der Gläubiger Zahlungen erhalten wird und konkrete Anhalts-

punkte dafür fehlen, daß die Vorbelastungen im Laufe des Verfahrens entfallen

könnten, wird den Besonderheiten der Grundstücksvollstreckung nicht gerecht.

Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in einem Vollstreckungsver-

fahren und insbesondere im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-

verfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des formal ausge-

stalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO Ein-

leitung Rn. 48 Anm. 48.2). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich

aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die

durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird (vgl. Stei-

ner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Bd. 1 1984 §§

15, 16 Rn. 127). Liegen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat

der Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm das Vollstreckungsgericht Rechts-

schutz gewährt, ohne daß es z.B. auf andere Befriedigungsmöglichkeiten oder

die ohnehin nicht hinreichend sicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des

Zwangsvollstreckungsverfahrens (s.o. 2 a) ankommen kann.

bb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsver-

waltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele

begehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa

um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. Steiner/

Hegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131).

Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nach dem festgestellten und

nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht vor. Die Beteiligte zu 1)

hat das Teileigentum im Jahre 1997 für einen nicht unerheblichen Kaufpreis

verkauft. Dies zeigt die grundsätzliche Werthaltigkeit des Vollstreckungsge-

genstandes. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) vom 30. Oktober 2000

[GA 13 ff], dessen Richtigkeit von der Beteiligten zu 2) insoweit nicht ange-

zweifelt wird, befand sich der Vollstreckungsgegenstand bei Besitzergreifung

durch den Zwangsverwalter in einem verwahrlosten Zustand, der keine wirt-

schaftliche Nutzung mehr erlaubte. Dies verdeutlicht, daß das Rechtsschutz-

bedürfnis des Gläubigers regelmäßig bereits aus dem Bestreben folgt, das

Teileigentum vor weiterem Verfall zu bewahren, es mit Hilfe des Zwangsver-

walters in einen besseren Zustand zu bringen um es letztendlich einer einträg-

licheren Nutzung zuzuführen (vgl. Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. Vorbemer-

kung vor § 146 Anm. I 2; Steiner/Hagemann aaO § 146 Rn. 7; Zeller/Stöber

aaO § 161 Rn. 3 Anm. 3.5). Damit verbessern sich mittelbar auch die Befriedi-

gungsaussichten des Antragstellers. Bei einer derartigen Sachlage handelt der

Gläubiger auch dann nicht schikanös, wenn er bei Antragstellung in seine

Überlegungen einbezieht, daß die von dem Zwangsverwalter angeforderten

Vorschüsse möglicherweise entsprechend einer von der Rechtsprechung ver-

tretenen Auffassung in einem neben der Zwangsverwaltung angestrengten

Zwangsversteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG mit dem Rang vor

den dinglichen Gläubigern geltend gemacht werden können (vgl. LG Frankfurt

a.M. NZM 1998, 635). Denn im Vordergrund steht auch in diesen Fällen die mit

der

Anordnung

der Zwangsverwaltung angestrebte ordnungsgemäße Bewirtschaftung des

Vollstreckungsobjekts, die bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise

eine zukünftige Einnahmeerzielung erst erwarten läßt.

Kreft

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser