Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.04.2003 – IX ZR 106/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja ja

a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grund- pfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangs- verwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.

b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteige- rung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Woh- nungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemein- schaftseigentum bezog.

c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeld- zahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekt- erhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangs- verwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.

BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:11)

für Recht erkannt:

Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der

15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

28. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum

Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2001 - 30 C 2493/00 - 25 - wird

insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin (§ 26 WEG) einer aus acht Wohneinheiten

bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die im Aufteilungsplan mit der

Nummer 8 bezeichnete Wohnung, belegen im Dachgeschoß (fortan nur Woh-

(cid:12)

nung), befand sich in den Jahren 1998/99 noch im Rohbauzustand. Die Fen-

steröffnungen waren teilweise mit Folie verschlossen, die Löcher aufwies; der

Zugang zu der Wohnung durch das gemeinschaftliche Treppenhaus war unge-

hindert möglich, weil die Trennwände noch nicht gesetzt waren und die Woh-

nungsabschlußtür fehlte.

Die beklagte Bank betrieb seit August 1998 aus der erstrangigen Grund-

schuld III Nr. 3 die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 14. September

2000 dem Meistbietenden zugeschlagen wurde. Während des laufenden

Zwangsversteigerungsverfahrens erwirkte die Klägerin als Prozeßstandschafte-

rin der übrigen Wohnungseigentümer wegen titulierter Wohngeldrückstände die

Zwangsverwaltung der Wohnung. Auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts

erbrachte sie Kostenvorschüsse von 8.000 DM sowie 2.000 DM, die der

Zwangsverwalter für Reparaturmaßnahmen, seine eigene Verwaltervergütung,

die Befriedigung der laufenden Wohngeldansprüche sowie die Bezahlung der

Grundsteuern bis auf einen Betrag von 122,05 DM verbrauchte. Am Tag der

Zuschlagserteilung hob das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung auf.

Im Verteilungstermin nach der Zwangsversteigerung meldete die Kläge-

rin 10.000 DM in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG an. Nach dem festge-

stellten Teilungsplan fiel sie vollständig aus, weil das Gericht die Verwendung

der Vorschüsse zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Wohnungseigen-

tums als nicht nachgewiesen ansah und die Teilungsmasse nicht einmal aus-

reichte, um das erstrangige Grundpfandrecht der Beklagten vollständig zu be-

dienen. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Gericht teilte den von der Kläge-

rin beanspruchten Betrag dieser für den Fall zu, daß ihr Widerspruch sich als

begründet erweise, anderenfalls der Beklagten, und führte den Teilungsplan

insoweit durch Hinterlegung aus (§ 124 ZVG).

Mit ihrer in Prozeßstandschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Kla-

ge hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Widerspruch begründet

und der Teilungsplan in Höhe von (10.000 DM abzüglich 122,05 DM =)

9.877,95 DM abzuändern sei. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von

3.056,02 DM stattgegeben. Die Berufung der Klägerin war in Höhe von weiteren

610,24 DM erfolgreich. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr

ursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision

die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2

Satz 2 ZPO) Anschlußrevision hat dagegen Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht legt § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG dahin aus, daß "der

Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz sei-

ner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks" die

Kosten eines der Zwangsversteigerung vorangegangenen Zwangsverwaltungs-

verfahrens grundsätzlich nicht erfasse. Diese seien regelmäßig aus den in der

Zwangsverwaltung zu erzielenden Nutzungen des Objekts zu bestreiten (§ 155

Abs. 1 ZVG). Reichten diese - wie im Streitfall - nicht aus, gehe dies zu Lasten

des betreibenden Gläubigers. Nur wenn die Zwangsverwaltung als solche be-

reits eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 10 ZVG darstelle, also letzt-

lich auch im Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers

liege, weil der Wert des Grundstücks erhöht oder ein Wertausfall vermieden

werde, könnten diese Kosten in die Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen.

2. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Die Revision

vermag demgegenüber keine überzeugenden Gründe aufzuzeigen, die für eine

generelle Erstreckung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG auf sämtliche Kosten der

Zwangsverwaltung sprechen.

a) Schon nach seinem Wortlaut erfaßt die Vorschrift nicht alle Ausgaben

eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, sondern nur diejenigen

"zur Erhaltung" oder "nötigen Verbesserung" des Grundstücks. Der Gesetzge-

ber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur

insoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenig-

stens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschrift

zum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zu

den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V

1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend die

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort

§ 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f;

Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7; Stöber, ZVG

17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).

b) Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint jedoch,

alle mit der Zwangsverwaltung entstehenden Kosten seien zwangsläufig solche

zur Substanzerhaltung und würden damit von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfaßt, weil

davon ausgegangen werden müsse, eine angeordnete Zwangsverwaltung wer-

de ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt. Diese Auffassung trifft

nicht zu. In einem Zwangsverwaltungsverfahren können - rechtmäßig - auch

Aufwendungen erbracht werden, die im parallel laufenden Zwangsversteige-

rungsverfahren keinen Vorrang genießen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschl. v.

18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, WM 2002, 1809, 1811 zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen) verfolgt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer

von ihr beantragten Zwangsverwaltung selbst dann keine zweckwidrigen und

insoweit nicht schutzwürdigen Ziele, wenn sie sich bei der Antragstellung unter

anderem von der Überlegung leiten läßt, weitere Wohngeldausfälle mit Hilfe des

Zwangsverwaltungsverfahrens zu vermeiden. Wird in einem solchen Fall die

Zwangsverwaltung angeordnet, folgt hieraus indes nicht, daß die von der Woh-

nungseigentümergemeinschaft oder dem Wohnungseigentumsverwalter als

Prozeßstandschafter an den Zwangsverwalter geleisteten Vorschüsse nach

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privilegiert sind. Dies zeigt bereits der Vergleich mit

§ 155 Abs. 1 ZVG, der bestimmt, daß "die Ausgaben der Verwaltung" aus den

Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten sind. In die deutlich enger

gefaßte Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen erbrachte Aufwendungen

erst, wenn die dort genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies

verdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren sind

mehrere Anträge von Kommissionsmitgliedern, das Vorrecht des § 10 Abs. 1

Nr. 1 ZVG auf alle Aufwendungen im Interesse des Grundstücks zu erweitern,

abgelehnt worden, weil dies - wie in dem Kommissionsbericht ausdrücklich her-

vorgehoben wird - den Realkredit "in nachteiligster Weise beeinflussen" würde

(vgl. Bericht der XVI. Kommission, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen

aaO S. 106 f). Eine solche zu mißbilligende Entwertung des Grundpfandrechts

ist in gleicher Weise zu befürchten, wenn die Wohnungseigentümergemein-

schaft ihren Ausfällen beim laufenden, nicht einmal titulierten Wohngeld mit

Hilfe der Zwangsverwaltung und des Rechtsinstituts des Kostenvorschusses

(§ 161 Abs. 3 ZVG) in der Zwangsversteigerung Vorrang vor den Forderungen

der Realgläubiger verschaffen könnte.

bb) Deshalb können nur diejenigen Ausgaben der Zwangsverwaltung in

der Zwangsversteigerung Vorrang vor den bestellten Grundpfandrechten ge-

nießen, von denen eine im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder -

verbessernde Wirkung ausgeht. Dazu reicht es nicht aus, daß die Ausgaben

des Zwangsverwalters wie zum Beispiel das an den Verwalter einer Woh-

nungseigentümergemeinschaft "zurückgeflossene" Wohngeld (§ 28 Abs. 2

WEG) zur Bestreitung der Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentums-

anlage und der versteigerten Wohnung objektiv bestimmt waren. Die Leistun-

gen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr für

den Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendet

worden sein und sich werterhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubiger

darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. RGZ 17, 273, 276; LG Mönchenglad-

bach RPfleger 2000, 80; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 7;

a.A. wohl Wolicki NZM 2000, 321, 324).

II.

Danach erweisen sich die von der Klägerin im Rahmen der Zwangsver-

waltung geleisteten Aufwendungen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig

entschieden ist, insgesamt als nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privile-

giert. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan ist deshalb inso-

weit unbegründet. Dies gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die das Beru-

fungsgericht - über das amtsgerichtliche Erkenntnis hinausgehend - als erstat-

tungsfähig anerkannt hat.

1. Die weiteren Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters sind

nicht bevorrechtigt.

a) aa) Diese Aufwendungen können dem Versteigerungsobjekt und da-

mit dem Realkreditgeber nur werterhöhend oder werterhaltend zugute kommen,

wenn die Tätigkeit des Zwangsverwalters über den üblichen Rahmen hinaus-

geht. Schon nach allgemeinen Grundsätzen hat der Verwalter auch für die Er-

haltung des Grundstücks zu sorgen. Diese Fürsorge ist aber nur eine Folge und

nicht - wenigstens nicht in der Regel - der Zweck der angeordneten Zwangs-

verwaltung, so daß die dem Verwalter zu gewährende Vergütung nicht ohne

weiteres der Erhaltung oder notwendigen Verbesserung des Grundstücks dient.

In dieser Beziehung unterscheidet sich das Honorar des Zwangsverwalters

nicht von den sonstigen Kosten der Zwangsverwaltung (RGZ 25, 227, 230).

Anders liegt es nur dann, wenn durch die Einleitung der Zwangsverwal-

tung der Verwalter an die Stelle des Eigentümers tritt, um das Grundstück für

die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wieder herzustellen. Das Reichsge-

richt (aaO) nennt hierzu den Beispielsfall, daß durch die Einleitung der Zwangs-

verwaltung "Verwüstungen des Gutes durch den Eigentümer Einhalt gethan

wurde". Nur in diesen oder vergleichbaren Fällen kann die dem Verwalter ge-

zahlte, aus den Einkünften nicht zu deckende Vergütung als eine zur Erhaltung

oder Wiederherstellung des Grundstücks dienende Ausgabe angesehen wer-

den (RGZ aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 8; Stöber aaO

§ 10 Rn. 2 Anm. 2.1).

bb) Im Streitfall ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Gegenstand der

Immobiliarvollstreckung kein Grundstück, sondern ein Wohnungseigentum ist

(vgl. § 1 Abs. 2 WEG, § 864 Abs. 2 ZPO). Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich

des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 WEG) fallen deshalb in den

Zuständigkeitsbereich des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft

(§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) oder können als Maßnahmen der Notgeschäftsführung

der Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein (§ 21 Abs. 2 WEG). Nur soweit die

Eigentümergemeinschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht

selbst oder durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft han-

deln kann, in aller Regel also nur dann, wenn sich die Sicherungsmaßnahmen

auf das Sondereigentum des Schuldners (vgl. § 5 Abs. 1 WEG) beschränken,

kann die Vergütung des Zwangsverwalters als bevorrechtigte Aufwendung an-

gesehen werden.

b) Hierzu fehlt ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin. Dies gilt so-

wohl für den Teil der Vergütung (23,20 DM), die das Berufungsgericht über den

vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zugesprochen hat und der Gegen-

stand der Anschlußrevision der Beklagten ist, als auch für die mit der Revision

weiterverfolgte Mehrvergütung für den Zeitraum ab Abschluß der Arbeiten im

Juli 1999 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die den Vergütungsanträ-

gen des Zwangsverwalters beigefügten Übersichten über den Zeitaufwand ge-

ben für diesen Zeitraum keinen Hinweis auf besondere objekterhaltende Tätig-

keiten; im wesentlichen wird "allgemeine Verwaltung" und "Objektbegehung"

abgerechnet. Der notwendige Bezug gerade zum Sondereigentum des Schuld-

ners wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Aufrechterhaltung der

Zwangsverwaltung ab Juli 1999 diente ersichtlich dem Zweck, sich den Rang

der Reparaturkosten aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erhalten, weil dieser von der

Fortdauer der Verwaltung bis zur Zuschlagserteilung abhängig war. Eine ob-

jekterhaltende Wirkung ging hiervon nicht mehr aus. Aus dem gleichen Grund

kann auch der fiktive Zeitaufwand, der im Falle einer frühzeitigen Beendigung

der Zwangsverwaltung angefallen wäre, entgegen der Rechtsauffassung der

Revision nicht berücksichtigt werden.

2. Gleiches gilt für die vom Landgericht (teilweise) zuerkannten Kontofüh-

rungsgebühren sowie die von der Klägerin beanspruchten, aber von den Vorin-

stanzen nicht berücksichtigten Gerichtsgebühren

für die Anordnung der

Zwangsverwaltung. Diese Aufwendungen mögen zwar als Ausgaben der Ver-

waltung unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, wirken sich aber nicht wertsteigernd aus

und genießen deshalb keinen Vorrang (vgl. LG Augsburg RPfleger 2001, 92;

Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 15).

3. Die übrigen laufenden Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigen-

tumsanlage, zu denen der Zwangsverwalter im Streitfall durch Zahlung einer

(herabgesetzten) monatlichen Wohngeldzahlung (§ 28 Abs. 2 WEG) beigetra-

gen hat, stellen ebenfalls Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1

ZVG dar (vgl. OLG Hamburg OLGZ 1993, 431, 432), genießen aber nicht den

Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG, soweit sie nicht der Erhaltung oder Verbes-

serung des Versteigerungsobjekts dienten (vgl. LG Hamburg ZMR 2001, 395,

396; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80; siehe ferner LG Augsburg

RPfleger 2001, 92; a.A. LG Aachen NZM 2002, 141, 142; LG Frankfurt am Main

NZM 1998, 635; Weitnauer/Hauger aaO § 45 Rn. 15; Wolicki NZM 2000, 321,

324).

a) Daß vorliegend mit dem Wohngeld Reparaturen am Sondereigentum

des Schuldners oder andere Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im

engeren Sinne durchgeführt worden sind, die dem Versteigerungsobjekt zugute

gekommen wären, ist von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht be-

hauptet worden.

b) Nach ihrem Vortrag sind die laufenden Wohngeldzahlungen aus-

schließlich auf Straßenreinigung, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung

sowie anteilige Einzahlungen zur Instandhaltungsrücklage verwandt worden.

Von diesen Positionen kommt nur der Teil des Wohngeldes als vorrangi-

ge Forderung in Betracht, der auf die Feuerversicherung (§ 21 Abs. 5 Nr. 3

Fall 1 WEG) entfällt, weil Leistungen dieser Sachversicherung im Gegensatz zu

Leistungen der Gebäudehaftpflichtversicherung dem Objekt im Sinne des § 10

Abs. 1 Nr. 1 ZVG zugute gekommen wären (LG Augsburg RPfleger 2001, 92;

a.A. Stöber aaO § 10 Rn. 2 Anm. 2.1). Die Klägerin hat den auf diese Versiche-

rung entfallenden Teilbetrag nicht spezifiziert, sondern verweist auf Seite 5 ih-

res Schriftsatzes vom 13. Juni 2001 wegen der Verwendung der Wohngelder

pauschal auf die diesem Schriftsatz als Anlage Nr. 20 beigefügte Wohngeldab-

rechnung für das Jahr 1999; diese weist keinen besonderen Betrag für die Feu-

erversicherung aus. Der Prämienanteil kann deshalb nicht berücksichtigt wer-

den.

Die Einzahlungen des Zwangsverwalters in die Instandhaltungsrückstel-

lung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) kommen nicht dem Versteigerungsobjekt, son-

dern allenfalls mittelbar dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugute, wenn

nämlich die angesammelten Mittel zu einem späteren Zeitpunkt anstelle einer

Sonderumlage eingesetzt werden, um Ausgaben der Wohnungseigentümerge-

meinschaft zu begleichen. Erst die spätere Beschlußfassung in der Wohnungs-

eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) und die Durchführung des Be-

schlusses durch den Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) entscheiden darüber,

ob die Rücklage für eine nützliche Verwendung oder für andere, nicht privile-

gierte Zwecke eingesetzt wird (z.B. für eine nicht werterhöhende Umgestaltung

der Außenanlagen). Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage stellen

deshalb keine bevorrechtigten Aufwendungen dar.

4. Schließlich fällt auch die von dem Zwangsverwalter für die versteigerte

Wohnung an die Stadt Frankfurt am Main entrichtete Grundsteuer nicht unter

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Nur hierüber ist im Streitfall zu entscheiden. Die

Grundsteuer ruht zwar als öffentliche Last nach § 12 GrStG auf dem Woh-

nungseigentum. Ihre Begleichung durch den Zwangsverwalter dient aber weder

der Objekterhaltung noch der Objektverbesserung.

Kreft

Ganter

Raebel

Richter am Bundesgerichtshof

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verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Kayser

Kreft