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BGH Beschluss vom 18.07.2002 – IX ZB 77/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats

in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

5. Februar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als un-

zulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. K.

GmbH & Co. KG. Die Kläger begehren Feststellung näher

bezeichneter Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklag-

ten zurückgewiesen; der Rechtsstreit ist derzeit in der Revisionsinstanz anhän-

gig.

Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten

in Höhe von

48.172,50 DM abzüglich eines Vorschusses von 16.057,50 DM, somit

32.115 DM, festgesetzt worden. Der Beklagte hat schon während des erstin-

stanzlichen Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat sich deshalb

unter Hinweis auf § 210 InsO mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der

Gerichtskosten gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurückge-

wiesen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er sein

Begehren weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den

Kostenansatz betreffen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Be-

schwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes generell ausgeschlos-

sen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Schon deshalb kann die Rechtsbeschwerde nicht

auf § 7 InsO gestützt werden.

2. Davon abgesehen bezieht sich die Vorschrift - wie ihre Vorgängerre-

gelung (vgl. dazu BGHZ 144, 78, 80 ff) - ausschließlich auf Rechtsmittelent-

scheidungen, die gemäß § 6 Abs. 1 InsO in Insolvenzverfahren ergangen sind.

Für eine entsprechende Anwendung der Regelung auf Verfahren außerhalb

der Insolvenzordnung ist daher selbst dann kein Raum, wenn für dort ergange-

ne Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maßgeblich

war.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser