BGH Beschluß vom 23.07.2002 – VI ZB 37/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. Dezember
2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen
und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbe-
schwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 37/02 - KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 23. Juli 2002
beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf der Klägerin
gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom
2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.556,46 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Schmerzens-
geldes von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch.
Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das Landgericht Berlin der Klage zum
Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
3.500 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit Be-
schluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom
19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es abgelehnt.
Gegen den ihrer Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 zugestellten
Beschluß hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte
am 23. Mai 2002 beim Kammergericht "sofortige Beschwerde" eingelegt. Auf
den Hinweis des Kammergerichts hat sie die Auffassung vertreten, nach § 26
Nr. 5 EGZPO sei die Zivilprozeßordnung in der bis 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß
sei als Anhang zum Berufungsverfahren zu werten.
II.
Der Rechtsbehelf der Klägerin hat keinen Erfolg. Er ist als sofortige Be-
schwerde nicht (mehr) statthaft. Das neue Rechtsmittelrecht des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887 ff.) kommt auf
nach dem 31. Dezember 2001 neu erhobene Rechtsmittel zur Anwendung,
wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 verkün-
det oder, wenn - wie hier - eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Ge-
schäftsstelle übergeben worden ist (Umkehrschluß aus § 26 Nr. 10 EGZPO).
Damit stimmt überein, daß für eine Revision die ab 1. Januar 2002 geltenden
Vorschriften anzuwenden wären (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), hätte das Berufungs-
gericht am 2. Mai 2002 durch Urteil entschieden, was ihm durch § 519b Abs. 2
Halbsatz 1 ZPO a.F. gestattet war. Hiernach ist gegen die Entscheidung gemäß
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 522
Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das gilt auch, soweit der Verwer-
fungsbeschluß zugleich eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand enthält (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den die Berufung verwerfen-
den Beschluß des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 ist unzulässig. Sie ist ent-
chen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am
10. Mai 2002 beim Bundesgerichthof durch einen dort zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt worden
(vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002
- IX ZB 18/02 - ZIP 2002, 1003) und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO ohne Sachprüfung zu verwerfen.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Herr Stöhr ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Müller