Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.10.2002 – VI ZB 63/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf des Klägers

gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Gründe

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe hat keinen Erfolg.

Als sofortige Beschwerde ist sie nicht (mehr) statthaft, weil für nach dem

31. Dezember 2001 eingelegte Rechtsmittel das neue Rechtsmittelrecht des

Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001,

1887 ff.) gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZB 37/02 - WM 2002,

1901).

Als Rechtsbeschwerde ist der Rechtsbehelf gegen den die Berufung

verwerfenden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden

Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzulässig.

Er ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Be-

schlusses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 78 Abs. 1,

575 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -

ZIP 2002, 1003).

Die Eingabe wäre auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa

wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche

Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom

27. Juli 2001 ist ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum

Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002

- IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 128.238,72

DM)

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Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll