BGH Beschluß vom 22.10.2002 – 4 StR 345/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 3. Juni 2002 mit den Fest-
stellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in drei Fällen verurteilt worden ist,
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; außerdem hat es
einen Bargeldbetrag von 2.418,51 DM, ein Handy mit SIM-Karte und 19,48 g
Kokain eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 5-7 der Urteils-
gründe) verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel bereits mit der Sachrüge
Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Das Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-
klagten in diesen Fällen allein auf die Angaben des Zeugen Maikl Y. . Der
Angeklagte hat bestritten, mit Mengen von 50 oder 80 g Heroin gehandelt zu
haben; er hat lediglich eingeräumt, einmal mit Maikl Y. nach Hamm gefahren
zu sein und dort 5 g Heroin erworben zu haben und in derselben Absicht auch
die Fahrt mit Y. , die mit seiner Festnahme endete, angetreten zu haben.
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-
dung allein davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist,
muß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung
unterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tat-
richter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten
des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbe-
zogen (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 1, 13) und auch in einer "Gesamtschau" gewürdigt hat (BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 14).
Eine solche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt das angefochtene Urteil ver-
missen.
a) Zu der Persönlichkeit des Zeugen Y. sind nur unzureichende Fest-
stellungen getroffen. Für eine mögliche Verstrickung des Zeugen in das Dro-
genmilieu spricht die Tatsache, daß er "aufgrund seiner eigenen Erfahrungen
mit Heroin" das Gewicht einer ihm gezeigten Menge richtig einzuschätzen ver-
mag (UA 11). Auch ist dem Urteil zu entnehmen, daß gegen ihn ebenfalls ein
Strafverfahren anhängig war, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, aus
der er auch gegen Sicherheitsleistung nicht entlassen wurde (UA 10). Die
Strafkammer teilt aber weder mit, was Gegenstand dieses Verfahrens war,
noch, ob sich der Zeuge durch Aufdeckung weiterer Taten Vorteile im Sinne
des § 31 BtMG verschafft hat oder verschaffen wollte.
b) Vor allem aber fehlt es an einer Wiedergabe der Aussagegenese des
Zeugen. Dies wäre deswegen von Bedeutung, weil er sich nach den Urteils-
feststellungen "widersprüchlich zu den festgestellten Sachverhalten geäußert"
(UA 9) hat. Das Urteil teilt dazu mit, daß er nach seiner Festnahme zu den
Zeugen Nadine M. und Matthias D. gesagt habe, das in seinem Fahrzeug
sichergestellte Kokain gehöre ihm (UA 9), während er im Verfahren gegen den
Angeklagten bekundet hat, es sei Kokain des Angeklagten, das dieser zum
Erwerb von Heroin habe einsetzen wollen (UA 6). Das Argument der Straf-
kammer, Maikl Y. sei gleichwohl glaubwürdig, weil er auch zugunsten des
Angeklagten ausgesagt habe, indem er "den Vorwurf der Anklage, der Ange-
klagte habe ihm in zwanzig Fällen Heroin verkauft" (UA 9), nicht bestätigt habe,
trägt nicht. Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang mitteilen müssen, wor-
auf sich dieser Anklagevorwurf stützt und was der Zeuge möglicherweise früher
dazu bekundet hat. Das weitere Argument, die Höhe der dem Angeklagten ent-
standenen Kosten für die Fahrten von Paderborn nach Hamm spreche für die
Richtigkeit der Zeugenbekundung, wonach der Angeklagte jeweils größere
Mengen Heroin erworben hat bzw. erwerben wollte, berücksichtigt nicht, daß
die Höhe der Fahrkosten wiederum auf den Bekundungen des Maikl Y. be-
ruht. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte die Menge des
im Fahrzeug des Y. sichergestellten Kokains richtig zu schätzen vermochte,
nicht ohne weiteres dafür, daß es ihm - wie der Zeuge behauptet - auch ge-
hörte.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in vier Fällen (Fälle II. 1-4 der Urteilsgründe) wird von dem
Rechtsfehler nicht betroffen, denn sie beruht auf seinem glaubhaften Geständ-
nis (UA 8). Hingegen können die insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Be-
stand haben. Das Urteil enthält, worauf die Revision zu Recht hinweist, keine
Feststellungen zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt des erworbenen Ko-
kains. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, in-
wieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmen-
ge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und
die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzu-
messung 18 m.w.N.).
3. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der
Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier deswegen auf, weil der Ange-
klagte seit 1991 Drogen konsumierte, und zwar zunächst Haschisch und dann
Heroin. Er ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und auch
inhaftiert worden und hat alsbald nach seiner letzten Strafverbüßung wieder
Kokain erworben, um es gemeinsam mit seiner Freundin zu konsumieren. Daß
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde einer Nachholung der Unter-
bringungsanordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt
37, 5).
Er wird ferner zu beachten haben, daß eine Einziehung nach § 74 StGB
nur dann zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung
einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand
der Anklage bildete und vom Tatrichter festgestellt worden ist, oder wenn sie
durch eine solche Tat hervorgebracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 74
Abs. 1 Tatmittel 6; BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 3 StR 251/02).
Feststellungen dazu, daß das Mobiltelefon als Tatmittel verwendet worden ist,
sind bisher nicht getroffen.
Tepperwien Kuckein Athing
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