Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.09.2002 – XI ZR 110/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung

aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar

2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,

weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß

§ 712 ZPO gestellt haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999

- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Die Beklagten machen zur Begrün-

dung ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung der

Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807

ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichts-

loser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Be-

rufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß

vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die La-

dung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu erset-

zender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein

regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener

Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale

Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH,

Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann