BGH Beschluß vom 04.09.2002 – XI ZR 110/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar
2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,
weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß
§ 712 ZPO gestellt haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999
- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Die Beklagten machen zur Begrün-
dung ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807
ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichts-
loser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Be-
rufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß
vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die La-
dung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu erset-
zender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein
regelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener
Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale
Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH,
Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann