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BGH Urteil vom 09.09.2002 – II ZR 198/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. September 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 705

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen

der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermö-

gensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.

BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly

und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines restlichen Honorar-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:9)(cid:16)(cid:18)(cid:17)

anteils in Höhe von 188.701,91 DM = 96.481,75

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie hatten 1988 zur gemeinschaftli-

chen Berufsausübung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die am

30. November 1993 endete. Der Sozietätsvertrag sah vor, daß sämtliche Ein-

nahmen aus der Berufstätigkeit der Parteien einschließlich der Vergütung für

die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker der Sozietät zufließen und nach Abzug

der Betriebsausgaben zwischen den Parteien hälftig geteilt werden sollten.

Nach Beendigung der Sozietät kam es zwischen den Parteien zum Streit

über die Auseinandersetzungsrechnung. Eine wesentliche Rolle spielte dabei

die Frage, ob und inwieweit die Vergütung des Beklagten als Testamentsvoll-

strecker für den Nachlaß Dr. H. zugunsten der Sozietät zu berücksichti-

gen war. Der Beklagte übte das Amt des Testamentsvollstreckers in jener Sa-

che vom 25. April 1991 bis zum 25. April 1996 aus. Nachdem er in einem

Schreiben vom 6. Februar 1996 ausgeführt hatte, daß sich aus dem Mandat

Dr. H.

"- unter

Vernachlässigung

aller

Bedenken -

höchstens

per 30. November 1993 ein Gesamttestamentsvollstreckerhonorar von

267.967,00 DM" brutto ergeben würde, schlossen die Parteien am 6. März 1996

einen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

"4. Herr R. zahlt an Herrn Dr. G. als dessen Anteil an

den Gewinnen aus nach dem 30.11.1993 bei ihm eingegan-

genen Honoraren für Mandate, die der früheren Sozietät vor

dem vorgenannten Stichtag erteilt worden waren, einen Betrag

von 90.000,00 DM ...

5. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseiti-

gen Ansprüche der Herren R. und Dr. G. aus der

früher zwischen ihnen bestehenden Sozietät und deren Been-

digung abgegolten, unabhängig davon, ob sie bekannt sind

oder nicht."

Am 24. Juni 1996 ging der Beklagte in einem Entwurf seiner Testa-

mentsvollstrecker-Schlußrechnung

von

einer

Bruttovergütung

von

1.220.386,90 DM aus, unter dem 12. November 1996 rechnete er gegenüber

der Erbengemeinschaft Dr. H. seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker

und die sich daran anschließende Abwicklung des Nachlasses mit

1.403.750,00 DM brutto ab. Im Rahmen eines im Januar 1997 von den Erben

Dr. H. gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahrens auf Rechnungsle-

gung schloß dieser am 29. Juli 1998 mit den Erben einen Vergleich, der ihm

eine Vergütung von insgesamt 1.150.000,00 DM brutto zugestand.

Der Kläger sieht sich vom Beklagten über die Höhe der Testamentsvoll-

streckervergütung getäuscht. Er hat den Vergleich vom 6. März 1996 deshalb

angefochten und Zahlung der Hälfte des der Sozietät nach seinen Berechnun-

gen noch zustehenden Betrages von 377.403,83 DM von dem Beklagten ver-

langt.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsur-

teils zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begrün-

dung zurückgewiesen, seinem Zahlungsverlangen stehe der Vergleich der

Parteien vom 6. März 1996 entgegen. Der Vergleich habe nach Inhalt, Vorge-

schichte, Sinn und Zweck und letztlich auch der Ausgleichsklausel alle gegen-

seitigen Ansprüche aus der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit erfassen sollen.

Er sei wirksam, weil das Mandat Dr. H. nicht Grundlage, sondern Gegen-

stand des Vergleichs gewesen sei und eine arglistige Täuschung nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme

in der Berufungsverhandlung - Parteiver-

nehmung des Beklagten - nicht festgestellt werden könne. Mit Rücksicht auf die

Ausgleichsklausel könne der Kläger Zahlung auch nicht aus dem Gesichtspunkt

des Verschuldens bei Vertragsschluß oder nach den Grundsätzen über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das

Berufungsgericht hat übersehen, daß der Beklagte, wie die Revision mit Recht

rügt, dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs einen für seine Willensbildung

wesentlichen Umstand arglistig verschwiegen hat.

II. 1. Der Beklagte hat dem Kläger verschwiegen, daß seine Angaben

über die Höhe des insgesamt aus der Testamentsvollstreckung für die Sozietät

der Parteien höchstens zu erwartenden Honorars nicht auf einer gründlichen

Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte. Er hat die vom Kläger im Schreiben

vom 25. Oktober 1995 geäußerte Vorstellung von einem der Gesellschaft zu-

stehenden Vergütungsanteil von 551.660,00 DM brutto mit Schreiben vom

6. Februar 1996, nur wenige Wochen vor Vergleichsschluß also, als unzutref-

fend zurückgewiesen und als höchstens erreichbar einen Bruttobetrag von

267.967,00 DM genannt, ohne dabei oder in den Vergleichsverhandlungen dar-

auf hinzuweisen, daß er sich bei Abschluß des Vergleichs noch gar nicht ernst-

haft mit der Abrechnung des Mandats befaßt hatte. Letzteres ergibt sich aus

seiner Aussage vor dem Berufungsgericht, der zufolge er sich erstmals mit dem

Ende der Testamentsvollstreckung Ende April 1996 Gedanken über die Ab-

rechnung des Mandats gemacht hatte.

Der Beklagte hätte dem Kläger offenbaren müssen, daß seine Zahlenan-

gaben nur eingeschränkt verläßlich waren und unter dem Vorbehalt standen,

daß sie auch bei eingehender Befassung mit den für die Berechnung des

Testamentsvollstreckerhonorars maßgeblichen Einzelheiten und Regeln Be-

stand haben würden. Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern ob-

liegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und

bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert

(MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/

Hopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.). Die Treuepflicht verlangt von den Gesell-

schaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu

gehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu infor-

mieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen

aber nicht bekannt sein können.

Für den Kläger war von Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Gesell-

schaft noch Ansprüche aus dem Mandat Dr. H. zustanden, da er an sol-

chen Ansprüchen zur Hälfte beteiligt war. Als nicht mit der Testamentsvollstrek-

kung befaßter Gesellschafter hatte er, zumal die Sozietät seit mehr als zwei

Jahren beendet war, keine zuverlässige eigene Kenntnis von den für die Ho-

norarberechnung maßgebenden Umständen, wie Umfang und Schwierigkeit der

Tätigkeit und Wert des Nachlasses, sondern war auf Angaben des Beklagten

angewiesen.

2. Der Beklagte handelte arglistig. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes ist Arglist gegeben, wenn im Bewußtsein ihrer Bedeutung für

die Entschließung des Vertragspartners und der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit

Angaben ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein" gemacht werden

(BGHZ 63, 382, 388; BGH, Urt. v. 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977,

1055; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303).

Die Angabe des Beklagten, das Bruttohonorar werde höchstens 267.967,00 DM

betragen, war objektiv unrichtig, wie sein nach gründlicher Befassung mit der

Materie im Juni 1996 gefertigter Entwurf einer Schlußrechnung zeigt. Sie er-

folgte, da ihr nach der eigenen Aussage des Beklagten eine eingehende rechtli-

che Prüfung nicht zu Grunde lag, ohne tatsächliche Anhaltspunkte "ins Blaue

hinein", obwohl der Beklagte unter den gegebenen Umständen mit der Möglich-

keit ihrer Unrichtigkeit rechnete und ihm als Rechtsanwalt auch ihre Bedeutung

für die Vergleichsentscheidung des Klägers selbstverständlich bewußt war. Die

Anfechtung des Klägers greift daher durch.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es,

gegebenenfalls nach ergänzender Anhörung der Parteien, über Grund und Hö-

he der eingeklagten Forderungen entscheidet.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke