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BGH Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 277/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Okto-

ber 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an

den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 320.758 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das angefochtene Urteil auf entschei-

dungserheblichen Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit

gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

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1. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, wie die Nichtzulas-

sungsbeschwerde zu Recht rügt, u.a. darin, dass das Berufungsgericht den - in

erster Instanz obsiegenden - Kläger nicht wenigstens in der mündlichen Ver-

handlung darauf hingewiesen hat, dass es seinen Antrag auf Parteivernehmung

des Geschäftsführers der Beklagten und den dazu gehaltenen Vortrag nicht für

einen "tauglichen Beweisantritt" halte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999

- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123; BGH, Urt. v. 5. November 2003

- VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281). Auf entsprechenden Hinweis hätte er,

wie die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, die Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der behauptete Mehr-

wert seiner an die Beklagte veräußerten Geschäftsanteile auf der Ausübung der

Option der Beklagten gegenüber der D. B. AG beruhe. Zudem hätte

er seinen erstinstanzlichen Beweisantrag wiederholt, der Beklagten die Vorlage

eines "Memorandums" vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), aus

dem sich das Gleiche ergebe.

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b) Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin

schon darin, dass das Berufungsgericht die beantragte Parteivernehmung ab-

gelehnt hat, weil damit nicht unter Beweis gestellt sei, dass der behauptete An-

teilsmehrwert auf die Optionsausübung der Beklagten zurückzuführen sei. Das

Berufungsgericht verkürzt und entstellt damit den Vortrag des Klägers, der sich

in den Vorinstanzen stets auf den genannten Zusammenhang berufen hat und

sich hierauf ersichtlich auch bei seinem Beweisantritt berufen wollte, wie sich

aus dem ersten Satz seines protokollierten Vortrags ergibt.

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Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht die beantragte Parteiverneh-

mung deshalb ablehnen, weil der Kläger mit ihr "lediglich" unter Beweis gestellt

habe, dem Geschäftsführer der Beklagten sei bei den Verhandlungen mit dem

Kläger die bevorstehende Optionsausübung und die dadurch eintretende Wert-

steigerung der Anteile des Klägers bekannt gewesen. Damit ist nicht nur eine

"subjektive Einschätzung" des Geschäftsführers der Beklagten, sondern die (in

sein Wissen gestellte) Tatsache der Werterhöhung neben der Behauptung un-

ter Beweis gestellt, dass er die bis zum Bewertungsstichtag (31. Dezember

2003) zu erwartende (und eingetretene) Werterhöhung bei den Vertragsver-

handlungen mit dem Kläger arglistig verschwiegen habe.

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c) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren, dass das

Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den erstinstanzlich

mehrfach gestellten Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage ihres Memoran-

dums vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), übergangen hat. Nach

dem Vortrag des Klägers soll sich aus diesem an alle Gesellschafter der Be-

klagten gerichteten und ihm als Gesellschafter pflichtwidrig vorenthaltenen Me-

morandum ergeben, dass infolge der von den Gesellschaftern damals bis zum

Jahresende 2003 zu beschließenden Ausübung der Rückkaufsoption eine er-

hebliche Wertsteigerung der Geschäftsanteile eintreten sollte.

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Das Berufungsgericht hätte diesem erstinstanzlichen Beweisantrag des

- in erster Instanz obsiegenden - Klägers nachgehen müssen (vgl. BGH, Urt. v.

20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, NJW 2006, 767, 769; BVerfG NJW 1982,

1636). Die Voraussetzungen der §§ 420 ff. ZPO lagen - unbeschadet derjeni-

gen des § 142 ZPO (vgl. dazu Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1

m.N.) - vor. Für eine Vorlegungspflicht des Prozessgegners gemäß § 422 ZPO

genügt ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB (vgl. Musielak/Huber aaO § 422

Rdn. 1), das dem Kläger nach dieser Vorschrift schon deshalb zusteht, weil das

besagte Memorandum den Gesellschafterbeschluss über die Ausübung der

Rückkaufsoption betraf und dem Kläger pflichtwidrig vorenthalten wurde. Im

Übrigen hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter wie der Kläger gemäß

§ 810 BGB Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen, die für die Höhe sei-

ner Abfindung relevant sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. April 1989 - II ZR 258/88,

NJW 1989, 3272 f.).

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2. Die genannten Beweisantritte sind für den vorliegenden Fall entschei-

dungserheblich. Hat die Beklagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des Ver-

trages über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung ver-

schwiegen, kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der ge-

sellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der

vereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnen-

den Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl.

auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Dar-

auf zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstin-

stanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverlet-

zung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem

Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertragli-

cher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so

genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt.

v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit

eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964

- Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB). Das gilt hier

erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem

die Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausschei-

den über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen be-

rührten, vollständig und zutreffend zu

informieren

(vgl. Sen.Urt. v.

11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002

- II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der Be-

klagten hat der Kläger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise hät-

ten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auf-

fassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweismaßes erheben müssen.

Sein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar

2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem

Memorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung

der "A-Shares" auf 1,039 Mio. € für das Jahr 2003 zu erklären. Ob die für das

Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzan-

spruchs des Klägers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be-

rufungsgerichts, an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverwei-

sen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.04.2006 - 15 HKO 17112/05 -

OLG München, Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 U 3247/06 -