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BGH Beschlüsse vom 10.09.2002 – 1 StR 337/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 337/02

BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 be-

schlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2002 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

Die unter Verfolgungswahn leidende Beschuldigte löste am 9. Juli 2001

ihr Sparbuch auf, weil sie Zusammenhänge zwischen ihrer Bank und ihren

Gegnern vermutete. Am 10. Juli 2001 glaubte sie, sie habe von der Bank

Falschgeld bekommen und brachte deshalb 3.500 DM, die aus der Auszahlung

stammten, zur Polizei. Dort erklärte ihr ein Polizeibeamter "im Spaß", es handle

sich um "schlechte Fälschungen". Die Beschuldigte erkannte den "Spaß" nicht;

das Geld blieb bei der Polizei. Die Beschuldigte fühlte sich in ihrem Verdacht

bestätigt. Sie beschloß, ihre - ehemalige - Bank zu überfallen, um "echte

3.500 DM" zu erhalten. Dementsprechend bedrohte sie am 12. Juli 2001 dort

eine Bankangestellte mit einer ungeladenen Schreckschußpistole und erzwang

so die Herausgabe von genau 3.500 DM, wobei sie auf einer eingehenden

Echtheitskontrolle der einzelnen Geldscheine bestand.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die

Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet (§ 63 StGB) und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung

ausgesetzt (§ 67b StGB). Sie bewertet das Verhalten der Beschuldigten als im

Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangene schwere räuberische

Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Ziffer 1b StGB). Die irrige Annahme der

Beschuldigten, sie habe einen Anspruch gegen die Bank auf 3.500 DM - die

bei einem geistig gesunden Täter die für eine Erpressung erforderliche Absicht

rechtswidriger Bereicherung entfallen ließe (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH

NStZ 2002, 481, 482 m.w.N.) - sei unbeachtlich, da sie auf die zur Schuldunfä-

higkeit führende Erkrankung der Beschuldigten zurückgehe.

Diese Bewertung eines wahnbedingten Irrtums entspricht der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357;

BGH b. Holtz MDR 1983, 90; BGH NStZ 1991, 528), die in Teilen des Schrift-

tums Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Hanack in LK 11. Aufl. § 63

Rdn. 23f.; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 7; Fischer in KK

4. Aufl. § 413 Rdn. 11).

II.

Die Revision der Beschuldigten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme, der Irrtum der Be-

schuldigten sei allein wahnbedingt. Immerhin habe ihr ein Polizeibeamter be-

stätigt, daß ihr die Bank falsche Geldscheine ausbezahlt habe.

Mit einer im Rahmen der Erwiderung auf den Antrag des Generalbun-

desanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) erhobenen Aufklärungsrüge macht sie

in diesem Zusammenhang auch geltend, der Polizeibeamte, der in der Haupt-

verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden sei, habe die Geldscheine

nicht lediglich "im Spaß" als Fälschungen bezeichnet.

Diese Rüge war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da sie

nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wurde (BGH, Be-

schluß vom 3. August 2000 - 1 StR 293/00; BGH StV 1999, 407 m.w.N.).

2. Die Revision meint darüber hinaus, es läge selbst dann keine (schwe-

re räuberische) Erpressung vor, wenn der Irrtum der Beschuldigten allein auf

ihre Erkrankung zurückzuführen sei. Die gemäß § 63 StGB für eine Unterbrin-

gungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer

rechtswidrigen Tat und deren Begehung im Zustand der Schuldunfähigkeit,

müßten deutlich auseinandergehalten werden; von der Rechtsprechung wür-

den diese beiden Gesichtspunkte demgegenüber in unklarer Weise vermischt.

Diese Auffassung wird mit im einzelnen teilweise unterschiedlicher Begründung

auch von Teilen des Schrifttums vertreten (vgl. z.B. Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 63 Rdn. 2a; Lackner in Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 2;

Horn in SK - StGB 7. Aufl. § 63 Rdn. 4; Böllinger in NK - StGB § 63 Rdn. 72;

Gössel in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 19 Fußn. 36).

3. Der Senat braucht hier jedoch weder den Gründen für den Irrtum der

Beschuldigten noch dessen rechtlichen Konsequenzen näher nachzugehen.

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der "Anlaßtat" durch das Revisions-

gericht führt nämlich dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanord-

nung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Aus-

gestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 - 4 StR 721/84, vom 27. August 1997

- 2 StR 404/97 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Da jedenfalls alle diese

Voraussetzungen hier erfüllt sind, hätte es auf den Bestand des Urteils keinen

Einfluß, wenn wegen der Vorstellungen der Beschuldigten aus Rechtsgründen

eine (schwere räuberische) Erpressung zu verneinen wäre. Es läge dann je-

denfalls eine Nötigung (§ 240 StGB) vor, wie auch die Revision selbst im ein-

zelnen zutreffend ausgeführt hat. Es ist aber offensichtlich eine erhebliche Stö-

rung des Rechtsfriedens, wenn Bankangestellte unter Einsatz einer (auch un-

geladenen) Pistole zur Herausgabe von Geld gezwungen werden. Eine solche

Tat kann eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen.

4. Auch die darüber hinaus erforderlichen individuellen Voraussetzun-

gen für eine Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei

festgestellt. Insoweit verweist der Senat auf die zureffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 15. August 2002 und bemerkt

ergänzend:

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Tat

(vgl. BGH NStZ 1993, 78) hat die Strafkammer das von ihr (für den Senat bin-

dend) festgestellte Verhalten des Polizeibeamten nicht erwogen. Entgegen der

Auffassung der Revision ist dies hier jedoch unschädlich. Die Beschuldigte hat

"Selbsthilfe" ausgeübt, obwohl ihr die Möglichkeit behördlichen Eingreifens

bewußt war, wie sich daraus ergibt, daß sie die Polizei aufgesucht hat. Daß

sich hieraus Gesichtspunkte ergeben könnten, die gegen die Notwendigkeit

einer

Unterbringungsanordnung sprechen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist er-

kennbar, wieso sich daran durch das festgestellte Verhalten des Polizeibeam-

ten etwas ändern könnte, ohne daß es dabei auf die sonstige Bewertung die-

ses Verhaltens ankäme.

Schäfer Nack Wahl

Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen

Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schäfer Kolz