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BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 497/00

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2000 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 813.927,78

(1.591.904,37 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich

einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind die Einwendungen

des Bürgen schon im Erstprozeß beachtlich, die sich aus dem zur Entschei-

dung stehenden Sachverhalt ohne weiteres als begründet erweisen; eine ein-

deutige Rechtslage hat der Richter jederzeit zu beachten (BGHZ 147, 99, 103;

vgl. auch BGHZ 143, 381, 383). Daher steht dem Gläubiger aus einer Bürg-

schaft auf erstes Anfordern auch dann kein Anspruch zu, wenn die gesicherte

Forderung unstreitig nicht fällig ist, der materielle Bürgschaftsfall also noch

nicht eingetreten sein kann. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 28. Oktober

1993 (IX ZR 141/93, WM 1994, 106, 107) etwas anderes ergibt, ist diese Ent-

scheidung durch die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung über-

holt.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Einwand mangelnder Fäl-

ligkeit durchgreifen lassen. Der Bauvertrag endete mit Zugang der von der

Streithelferin erklärten Kündigung, unabhängig davon, ob ihr ein Recht zu-

stand, den Vertrag fristlos zu beenden (vgl. § 8 VOB/B). Diese Kündigung hat

zur Folge, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Schlußrechnung gemäß

§ 16 Nr. 3 VOB/B fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85,

NJW 1987, 382, 383). Im Streitfall hat die Klägerin die Schlußrechnung nicht

erteilt, obwohl der Vertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in

der Berufungsinstanz schon seit mehr als einem Jahr beendet war.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser