BGH Urteil vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 199, 765
Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis- tungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07 - OLG München LG Passau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 6. März 2007 und der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Passau vom 25. August 2006 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Kläger zu 3)
und 4) ergangen sind.
Die Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten I. und II. Instanz tragen die Kläger
zu 3) und 4) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Ge-
richtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
fallen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen
Kosten der Kläger zu 1) und 2) trägt die Beklagte. Von
den übrigen außergerichtlichen Kosten I. und II. Instanz
fallen der Beklagten 1/5 ihrer eigenen und den Klägern
zu 3) und 4) ihre eigenen und 4/5 der Kosten der Be-
klagten zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen die Kläger zu 3) und 4).
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger zu 3) und 4), die von einem Bauträgervertrag zurückge-
treten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft über
185.000 DM auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die
Bauträgerin geleistet haben.
Die Beklagte übernahm im Dezember 1995 eine Bürgschaft für
künftige Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) auf Rückgewähr von Zahlun-
gen, die diese an eine Bauträgerin (im Weiteren: Hauptschuldnerin) als
Kaufpreis für einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Ge-
schäftshaus in E. bereits vor dessen Fertigstellung erbringen
sollten. Die Bürgschaftsurkunde bezieht sich im Vorspann auf den zwi-
schen der Hauptschuldnerin und den Klägern geschlossenen Vertrag und
enthält Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen im Falle einer Zah-
lung des Kaufpreises vor Eintritt der Fälligkeit nach der Makler- und Bau-
trägerverordnung (MaBV). In der Bürgschaftsurkunde heißt es in Über-
einstimmung mit der den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten u.a.:
"Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur Höhe des Bürgschaftsbe-
trages an de[n] Käufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endgül-
tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und
deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangt.
...
Unsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt, wenn der
Kaufpreis, auf den sich die Bürgschaft bezieht, nach § 3 Abs. 2
MaBV fällig geworden ist oder fällig werden würde. Sie vermindert
sich bei Fälligkeit um die Kaufpreisteilbeträge nach § 3 Abs. 2
MaBV".
Die Kläger zu 3) und 4) traten wegen Überschreitung der verein-
barten Bauzeit im April 1998 von dem Bauträgervertrag wirksam zurück.
Die Hauptschuldnerin, die rechtskräftig zur Erstattung der von den Klä-
gern geleisteten, die Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen
auf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist vermögenslos.
Die Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum
Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. Darüber hinaus hat die Beklagte,
der der von den Klägern zu 3) und 4) erst im Dezember 2005 beantragte
Mahnbescheid am 2. Februar 2006 zugestellt worden ist, die Einrede der
Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen
worden. Mit der - vom Senat nur in Bezug auf die Kläger zu 3) und 4)
zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Abweisung der Klage der Kläger zu 3) und 4).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in BauR 2008,
375 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:
I.
Die Bürgschaft sichere in voller Höhe des Bürgschaftsbetrags
Rückforderungsansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Nichtdurchführung
des Bauvorhabens oder bei Rücktritt. Das Interesse der Erwerber beste-
he im Fall eines Rücktritts gerade darin, bereits gezahlte Kaufpreisraten
unabhängig vom Baufortschritt zurückzuerhalten. So hätten die Kläger
zu 3) und 4) als sorgfältige und vernünftige Empfänger des Bürgschafts-
versprechens den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde verstehen dürfen.
Die "Abschmelzungsklausel" trete gleichrangig neben diese Regelung
und betreffe nur Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Durchführung des
Kaufvertrags und Ziehung der Bürgschaft. Die Bürgschaftsforderung sei
nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Erfül-
lungsverlangen der Kläger zu 3) und 4) in den Jahren 2005 und 2006
begonnen habe.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei-
denden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
II.
1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Auslegung der Bürgschaftsurkunde, die mit der
den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten im Wesentlichen wortgleich ist,
allerdings auch dann zutreffend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingun-
gen vorliegen. Nach ihrem Wortlaut, der von dem der Individualbürg-
schaftserklärung deutlich abweicht, über die im Senatsurteil vom 6. Mai
2003 (XI ZR 33/03, WM 2003, 1259 ff.) zu entscheiden war, verpflichtet
die Bürgschaft die Beklagte für den Fall, dass das Bauvorhaben endgül-
tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und der Käu-
fer deshalb - wie hier - vom Vertrag wirksam zurücktritt, zur Rückzahlung
des Kaufpreises bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages. Zu verstehen ist
darunter jedenfalls unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des
§ 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) ohne Rücksicht auf erbrachte
Werkleistungen die Rückzahlung des gesamten von der Bürgschafts-
summe gedeckten im Voraus gezahlten Kaufpreises.
Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuld-
nerin nach dem Bauträgervertrag zu stellenden Bankbürgschaft nach
§ 7 Abs. 1 MaBV. Durch diese soll dem Käufer das Insolvenzrisiko des
Bauträgers abgenommen und ihm eine Sicherheit für die von ihm einge-
gangene Verpflichtung gewährt werden, die Vergütung für das herzustel-
lende Werk sofort und nicht erst, wie es § 3 Abs. 2 MaBV vorsieht, in Ra-
ten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten (BGHZ 162, 378, 382,
383; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - X ZR 160/07, WM 2008, 729,
731 Tz. 17, für BGHZ vorgesehen). Dieser Schutzzweck erfordert es,
dass die bürgende Bank dem Käufer, wenn er - wie hier die Kläger zu 3)
und 4) - wirksam vom Bauträgervertrag zurücktritt, in Höhe der Bürg-
schaftssumme auf die Rückzahlung des gesamten im Voraus geleisteten
Kaufpreises haftet (BGHZ 160, 277, 281 f.). Denn im Falle des Rücktritts
hat der Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bauträgers zu-
rückzugewähren und ist regelmäßig nicht in der Lage, deren Wert wirt-
schaftlich zu realisieren.
Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klausel über die Ab-
schmelzung der Bürgschaft nach Baufortschritt durch diese Auslegung
nicht etwa jeder Anwendungsbereich genommen. Die Abschmelzungs-
klausel betrifft vielmehr den Fall, aber auch nur den Fall, dass der Bau-
trägervertrag zwar durchgeführt wird, der Käufer aber für den geleisteten
Kaufpreis keine vollwertige Gegenleistung erhalten hat, etwa weil eine
teilweise Nicht- oder aber eine Schlechterfüllung des Bauträgervertrages
vorliegt (vgl. dazu BGHZ 151, 147, 152 f.; 172, 63, 77 Tz. 53 f.; BGH,
Urteile vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537, vom
19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1758, vom 22. Oktober
2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 18. September
2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 f.).
2. Die Bürgschaftsforderung der Kläger zu 3) und 4) ist jedoch, an-
ders als das Berufungsgericht gemeint hat, verjährt. Die Verjährungsfrist
von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2
Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2004. Die Zustellung des Mahnbescheids
am 2. Februar 2006 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene
Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen.
a) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten
beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-
schrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist
als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.
von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2002, sofern
zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorlie-
gen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft entstanden ist und der Gläu-
biger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis
hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjäh-
rungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff. Tz. 23 ff.).
b) Der Bürgschaftsanspruch der Kläger zu 3) und 4) ist bereits mit
Erklärung des Rücktritts vom Bauträgervertrag im April 1998 entstanden.
aa) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er
erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchge-
setzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs
voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der
Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf
der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53,
222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar
2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689).
bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden
(Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729,
731 f. Tz. 22
ff.,
für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008
- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere
Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls
für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten For-
derung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubi-
gers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsfor-
derung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungs-
frist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltend-
machung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der Gesetz-
geber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Mo-
dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)
ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers
gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Be-
schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch
der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung
aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung,
Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies
widerspräche es dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten
Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruch-
nahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der
Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers
abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den
Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender
Maßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom
29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, für BGHZ
vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6
Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).
c) Die Kläger zu 3) und 4) hatten mit Erklärung des Rücktritts im
Jahr 1998 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB von den Umständen,
die sowohl die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgewähr als auch der
Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründeten.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit ande-
rer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).
1. Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die die Haupt-
schuldnerin möglicherweise zu stellen hatte und von deren Vereinbarung
zu Gunsten der Kläger zu 3) und 4) im Revisionsverfahren ausgegangen
werden soll, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit
der Hauptforderung.
a) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel
eigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der Bürgschaft
dar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert (BGHZ 151, 229,
235; 152, 246, 251; 154, 378, 385). Sie weist gegenüber einer selbst-
schuldnerischen Bürgschaft keine den Beginn der Verjährungsfrist beein-
flussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart erschöpft sich darin, im Bürg-
schaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einwände des
Bürgen gegen die Zahlungspflicht zunächst auszuschließen. Deren Klä-
rung bleibt nach Zahlung durch den Bürgen einem späteren Rückforde-
rungsprozess vorbehalten
(BGH, Urteile vom 27. Februar 1992
- IX ZR 57/91, WM 1992, 773, 776 und vom 28. September 2000
- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375; Senat, Urteil vom 10. September
2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193; BGH, Urteil vom 28. Juni
2007 - VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 Tz. 17). Zu der für den
Verjährungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die Fälligkeit auslö-
sende Sicherungsfall eingetreten ist, weicht damit die Bürgschaft auf ers-
tes Anfordern nicht von den allgemein
für selbstschuldnerische
Bürgschaften geltenden Regeln ab (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984
- VII ZR 167/83, WM 1984,
892 f.,
vom
28. September
- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375 und vom 28. Juni 2007
- VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 f. Tz. 18). Der Anspruch aus einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit
der gesicherten Forderung (BGHZ 152, 246, 251; BGH, Beschluss vom
12. September 2002 - IX ZR 497/00, WM 2002, 2325), sodass auch bei
dieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich
zu diesem Zeitpunkt beginnt.
b) Die Gegenansicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199
Rdn. 3; Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 Vorbem. zu §§ 765 ff.
Rdn. 27; Gay NJW 2005, 2585, 2586 f.; kritisch dazu OLG Brandenburg,
Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 U 187/06, zitiert nach juris Tz. 35; Bräuer
NZBau 2007, 477, 478) übersieht, dass die Inanspruchnahme des Bür-
gen bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle Bürgen-
haftung beeinflusst, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendun-
gen des Bürgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien
des Bürgschaftsvertrages bei Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes
Anfordern vielfach vorgesehenen, besonderen förmlichen Anforderungen
beschreiben die Voraussetzungen, die dem Gläubiger die Möglichkeit
einer von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwen-
dungen entlasteten Klage eröffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab
der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen förmlichen Vor-
aussetzungen für die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des
Bürgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die Fälligkeit einer Bürg-
schaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen Zahlungsauf-
forderung abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit
zu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des
Schuldners dient, beliebig hinauszuzögern.
2. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur
Fälligkeit der Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getrof-
fen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. OLG Frank-
furt, WM 2007, 1369, 1370; MünchKomm/Krüger, BGB 5. Aufl. 2007,
a) Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Bürgschaftsver-
pflichtung findet sich in der Bürgschaftsurkunde nicht. Jedoch wird in ei-
nem einleitenden Abschnitt die Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus
dem Bauträgervertrag wiedergegeben, Sicherheit solle durch eine
"selbstschuldnerische, unwiderrufliche und auf erstes Anfordern fällig
gestellte Bürgschaft" geleistet werden. Dies kann von dem Revisionsge-
richt ausgelegt werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht
erforderlich sind und dadurch der Rechtsstreit zu einer abschließenden
Entscheidung geführt wird (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; 139,
357, 366 f.).
b) Gegen eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinba-
rung der Parteien zur Fälligkeit der Bürgschaft sprechen Wortlaut und
systematische Einordnung des von der Revision dafür in Anspruch ge-
nommenen Einleitungssatzes der Bürgschaftsurkunde sowie die für die
Auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen.
Nach dem Wortlaut haben die Parteien in dem Einleitungssatz kei-
ne Vereinbarung zur Fälligkeit der Bürgschaft getroffen, sondern es wird
lediglich eine Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Bestellung einer
bestimmten Sicherheit wiedergegeben. Die Festlegungen der Parteien
zur Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten beginnen erst im nachfolgen-
den Absatz, der mit den Worten "dies vorausgeschickt" eingeleitet wird.
In der Beschreibung der Bürgenhaftung findet sich keine Regelung zur
Fälligkeit, die die Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubiger
verlangt. Es ist auch keine Regelungslücke erkennbar, die es rechtferti-
gen würde, zur Ergänzung des von den Parteien Gewollten auf den den
Bauträgervertrag beschreibenden Einleitungssatz zurückzugreifen.
Ebenso liefern die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der
Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anhalt dafür, dass
die Fälligkeit der Bürgenverpflichtung von einer Leistungsaufforderung
der Kläger zu 3) und 4) abhängen sollte. Das Rechtsinstitut der Verjäh-
rung dient dem Schutz des Schuldners, von dem nicht über einen unan-
gemessenen Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsfähigkeit
verlangt werden kann, und sichert damit nach Ablauf der Verjährungsfrist
den Rechtsfrieden. Dieser Schutzintention widerspräche es, bei Fehlen
einer ausdrücklichen Vereinbarung durch Auslegung dem Gläubiger ei-
ner Bürgschaftsforderung die Rechtsmacht zu eröffnen, den Verjäh-
rungsbeginn nach seinem Belieben dadurch hinauszuzögern, dass er
den Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaftsforderung durch eine Leistungs-
aufforderung bestimmen kann. Besondere wirtschaftliche Interessen der
Parteien, die hier eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz
(vgl. Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729,
731 f. Tz. 24,
für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008
- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11) rechtfertigen könnten, sind
nicht erkennbar. Auch bei einer Bürgschaft, die den Rückgewähran-
spruch des Erwerbers nach Rücktritt von einem Bauträgervertrag sichert,
ist dem Bürgen eine Durchsetzung seines Bürgschaftsanspruchs inner-
halb der mit Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs beginnenden Ver-
jährungsfrist ohne weiteres zumutbar. Die bürgende Bank, die vom Rück-
tritt nicht zwingend informiert sein muss und auch über detaillierte
Kenntnisse zur Höhe der verbürgten Erstattungsforderung nicht immer
verfügen wird, hat das von dem Bürgen bei verständiger Sicht zu akzep-
tierende Interesse, dass mit einer Klärung ihrer möglichen Bürgenhaf-
tung innerhalb der mit Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden Verjäh-
rungsfrist zumindest begonnen wird.
3. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht rechtsmiss-
bräuchlich erhoben. Soweit die Revisionserwiderung diesen Vorwurf auf
eine Erklärung der Beklagten zur Regelung der Freigabe des erworbenen
Grundstücks aus der grundpfandrechtlichen Haftung gemäß § 3 MaBV
stützen will, ist ein bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang mit der Ver-
jährung der Bürgschaftsverpflichtung weder dargetan noch ersichtlich.
IV.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage
der Kläger zu 3) und 4) abzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Maihold
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 25.08.2006 - 4 O 269/06 -
OLG München, Entscheidung vom 06.03.2007 - 9 U 4639/06 -