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BGH Urteil vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 199, 765

Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leis- tungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07 - OLG München LG Passau

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 6. März 2007 und der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Passau vom 25. August 2006 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Kläger zu 3)

und 4) ergangen sind.

Die Klage der Kläger zu 3) und 4) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten I. und II. Instanz tragen die Kläger

zu 3) und 4) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Die Ge-

richtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

fallen der Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen

Kosten der Kläger zu 1) und 2) trägt die Beklagte. Von

den übrigen außergerichtlichen Kosten I. und II. Instanz

fallen der Beklagten 1/5 ihrer eigenen und den Klägern

zu 3) und 4) ihre eigenen und 4/5 der Kosten der Be-

klagten zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens

tragen die Kläger zu 3) und 4).

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger zu 3) und 4), die von einem Bauträgervertrag zurückge-

treten sind, nehmen die beklagte Bank aus einer Bürgschaft über

185.000 DM auf Erstattung von Teilzahlungen in Anspruch, die sie an die

Bauträgerin geleistet haben.

Die Beklagte übernahm im Dezember 1995 eine Bürgschaft für

künftige Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) auf Rückgewähr von Zahlun-

gen, die diese an eine Bauträgerin (im Weiteren: Hauptschuldnerin) als

Kaufpreis für einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Ge-

schäftshaus in E. bereits vor dessen Fertigstellung erbringen

sollten. Die Bürgschaftsurkunde bezieht sich im Vorspann auf den zwi-

schen der Hauptschuldnerin und den Klägern geschlossenen Vertrag und

enthält Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen im Falle einer Zah-

lung des Kaufpreises vor Eintritt der Fälligkeit nach der Makler- und Bau-

trägerverordnung (MaBV). In der Bürgschaftsurkunde heißt es in Über-

einstimmung mit der den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten u.a.:

"Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur Höhe des Bürgschaftsbe-

trages an de[n] Käufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endgül-

tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und

deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz

wegen Nichterfüllung verlangt.

...

Unsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt, wenn der

Kaufpreis, auf den sich die Bürgschaft bezieht, nach § 3 Abs. 2

MaBV fällig geworden ist oder fällig werden würde. Sie vermindert

sich bei Fälligkeit um die Kaufpreisteilbeträge nach § 3 Abs. 2

MaBV".

3

Die Kläger zu 3) und 4) traten wegen Überschreitung der verein-

barten Bauzeit im April 1998 von dem Bauträgervertrag wirksam zurück.

Die Hauptschuldnerin, die rechtskräftig zur Erstattung der von den Klä-

gern geleisteten, die Bürgschaftssumme übersteigenden Teilzahlungen

auf den Kaufpreis verurteilt wurde, ist vermögenslos.

4

Die Parteien streiten um die Auslegung der Bestimmungen zum

Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. Darüber hinaus hat die Beklagte,

der der von den Klägern zu 3) und 4) erst im Dezember 2005 beantragte

Mahnbescheid am 2. Februar 2006 zugestellt worden ist, die Einrede der

Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die

Berufung der Beklagten ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen

worden. Mit der - vom Senat nur in Bezug auf die Kläger zu 3) und 4)

zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Abweisung der Klage der Kläger zu 3) und 4).

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in BauR 2008,

375 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:

I.

8

Die Bürgschaft sichere in voller Höhe des Bürgschaftsbetrags

Rückforderungsansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Nichtdurchführung

des Bauvorhabens oder bei Rücktritt. Das Interesse der Erwerber beste-

he im Fall eines Rücktritts gerade darin, bereits gezahlte Kaufpreisraten

unabhängig vom Baufortschritt zurückzuerhalten. So hätten die Kläger

zu 3) und 4) als sorgfältige und vernünftige Empfänger des Bürgschafts-

versprechens den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde verstehen dürfen.

Die "Abschmelzungsklausel" trete gleichrangig neben diese Regelung

und betreffe nur Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) bei Durchführung des

Kaufvertrags und Ziehung der Bürgschaft. Die Bürgschaftsforderung sei

nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem erstmaligen Erfül-

lungsverlangen der Kläger zu 3) und 4) in den Jahren 2005 und 2006

begonnen habe.

9

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei-

denden Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.

II.

10

1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen des

Berufungsgerichts zur Auslegung der Bürgschaftsurkunde, die mit der

den Klägern zu 1) und 2) ausgehändigten im Wesentlichen wortgleich ist,

allerdings auch dann zutreffend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingun-

gen vorliegen. Nach ihrem Wortlaut, der von dem der Individualbürg-

schaftserklärung deutlich abweicht, über die im Senatsurteil vom 6. Mai

2003 (XI ZR 33/03, WM 2003, 1259 ff.) zu entscheiden war, verpflichtet

die Bürgschaft die Beklagte für den Fall, dass das Bauvorhaben endgül-

tig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und der Käu-

fer deshalb - wie hier - vom Vertrag wirksam zurücktritt, zur Rückzahlung

des Kaufpreises bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages. Zu verstehen ist

darunter jedenfalls unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des

§ 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) ohne Rücksicht auf erbrachte

Werkleistungen die Rückzahlung des gesamten von der Bürgschafts-

summe gedeckten im Voraus gezahlten Kaufpreises.

11

Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuld-

nerin nach dem Bauträgervertrag zu stellenden Bankbürgschaft nach

§ 7 Abs. 1 MaBV. Durch diese soll dem Käufer das Insolvenzrisiko des

Bauträgers abgenommen und ihm eine Sicherheit für die von ihm einge-

gangene Verpflichtung gewährt werden, die Vergütung für das herzustel-

lende Werk sofort und nicht erst, wie es § 3 Abs. 2 MaBV vorsieht, in Ra-

ten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten (BGHZ 162, 378, 382,

383; Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - X ZR 160/07, WM 2008, 729,

731 Tz. 17, für BGHZ vorgesehen). Dieser Schutzzweck erfordert es,

dass die bürgende Bank dem Käufer, wenn er - wie hier die Kläger zu 3)

und 4) - wirksam vom Bauträgervertrag zurücktritt, in Höhe der Bürg-

schaftssumme auf die Rückzahlung des gesamten im Voraus geleisteten

Kaufpreises haftet (BGHZ 160, 277, 281 f.). Denn im Falle des Rücktritts

hat der Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bauträgers zu-

rückzugewähren und ist regelmäßig nicht in der Lage, deren Wert wirt-

schaftlich zu realisieren.

12

Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klausel über die Ab-

schmelzung der Bürgschaft nach Baufortschritt durch diese Auslegung

nicht etwa jeder Anwendungsbereich genommen. Die Abschmelzungs-

klausel betrifft vielmehr den Fall, aber auch nur den Fall, dass der Bau-

trägervertrag zwar durchgeführt wird, der Käufer aber für den geleisteten

Kaufpreis keine vollwertige Gegenleistung erhalten hat, etwa weil eine

teilweise Nicht- oder aber eine Schlechterfüllung des Bauträgervertrages

vorliegt (vgl. dazu BGHZ 151, 147, 152 f.; 172, 63, 77 Tz. 53 f.; BGH,

Urteile vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537, vom

19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1758, vom 22. Oktober

2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412 und vom 18. September

2007 - XI ZR 211/06, WM 2007, 2352, 2355 Tz. 30 f.).

13

2. Die Bürgschaftsforderung der Kläger zu 3) und 4) ist jedoch, an-

ders als das Berufungsgericht gemeint hat, verjährt. Die Verjährungsfrist

von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2

Alt. 1 BGB am 31. Dezember 2004. Die Zustellung des Mahnbescheids

am 2. Februar 2006 konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene

Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen.

14

a) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten

beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-

schrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist

als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.

von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

15

Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar 2002, sofern

zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorlie-

gen, d.h. der Anspruch aus der Bürgschaft entstanden ist und der Gläu-

biger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des

Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis

hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjäh-

rungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229

§ 6 Abs. 4 EGBGB (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff. Tz. 23 ff.).

17

b) Der Bürgschaftsanspruch der Kläger zu 3) und 4) ist bereits mit

Erklärung des Rücktritts vom Bauträgervertrag im April 1998 entstanden.

aa) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er

erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchge-

setzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs

voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der

Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf

der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53,

222, 225; 55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar

2001 - X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689).

18

bb) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden

(Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729,

731 f. Tz. 22

ff.,

für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008

- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 4 ff. Tz. 9 ff.), dass, sofern eine andere

Vereinbarung der Parteien nicht besteht, die Verjährungsfrist jedenfalls

für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten For-

derung beginnt. Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubi-

gers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsfor-

derung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungs-

frist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Geltend-

machung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an. Der Gesetz-

geber ist bei der Neufassung des § 771 BGB durch das Gesetz zur Mo-

dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)

ausdrücklich davon ausgegangen, dass „der Anspruch des Gläubigers

gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung“ entsteht (Be-

schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen

Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch

der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung

aus der Bürgschaft von der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung,

Durchsetzbarkeit und Erlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der

Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Überdies

widerspräche es dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten

Regelungszweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruch-

nahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen, die Fälligkeit der

Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers

abhängig zu machen und diesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den

Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender

Maßnahmen nach seinem Belieben hinauszuzögern (Senat, Urteile vom

29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 24, für BGHZ

vorgesehen, und vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6

Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).

19

c) Die Kläger zu 3) und 4) hatten mit Erklärung des Rücktritts im

Jahr 1998 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB von den Umständen,

die sowohl die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückgewähr als auch der

Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründeten.

III.

20

Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit ande-

rer Begründung aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

21

1. Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die die Haupt-

schuldnerin möglicherweise zu stellen hatte und von deren Vereinbarung

zu Gunsten der Kläger zu 3) und 4) im Revisionsverfahren ausgegangen

werden soll, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit

der Hauptforderung.

22

a) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel

eigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der Bürgschaft

dar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert (BGHZ 151, 229,

235; 152, 246, 251; 154, 378, 385). Sie weist gegenüber einer selbst-

schuldnerischen Bürgschaft keine den Beginn der Verjährungsfrist beein-

flussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart erschöpft sich darin, im Bürg-

schaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einwände des

Bürgen gegen die Zahlungspflicht zunächst auszuschließen. Deren Klä-

rung bleibt nach Zahlung durch den Bürgen einem späteren Rückforde-

rungsprozess vorbehalten

(BGH, Urteile vom 27. Februar 1992

- IX ZR 57/91, WM 1992, 773, 776 und vom 28. September 2000

- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375; Senat, Urteil vom 10. September

2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193; BGH, Urteil vom 28. Juni

2007 - VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 Tz. 17). Zu der für den

Verjährungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die Fälligkeit auslö-

sende Sicherungsfall eingetreten ist, weicht damit die Bürgschaft auf ers-

tes Anfordern nicht von den allgemein

für selbstschuldnerische

Bürgschaften geltenden Regeln ab (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1984

- VII ZR 167/83, WM 1984,

892 f.,

vom

28. September

2000

- VII ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2375 und vom 28. Juni 2007

- VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, 1610 f. Tz. 18). Der Anspruch aus einer

Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit

der gesicherten Forderung (BGHZ 152, 246, 251; BGH, Beschluss vom

12. September 2002 - IX ZR 497/00, WM 2002, 2325), sodass auch bei

dieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich

zu diesem Zeitpunkt beginnt.

23

b) Die Gegenansicht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199

Rdn. 3; Staudinger/Horn, BGB Bearb. 1997 Vorbem. zu §§ 765 ff.

Rdn. 27; Gay NJW 2005, 2585, 2586 f.; kritisch dazu OLG Brandenburg,

Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 U 187/06, zitiert nach juris Tz. 35; Bräuer

NZBau 2007, 477, 478) übersieht, dass die Inanspruchnahme des Bür-

gen bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle Bürgen-

haftung beeinflusst, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendun-

gen des Bürgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien

des Bürgschaftsvertrages bei Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes

Anfordern vielfach vorgesehenen, besonderen förmlichen Anforderungen

beschreiben die Voraussetzungen, die dem Gläubiger die Möglichkeit

einer von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwen-

dungen entlasteten Klage eröffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab

der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen förmlichen Vor-

aussetzungen für die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des

Bürgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die Fälligkeit einer Bürg-

schaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen Zahlungsauf-

forderung abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit

zu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des

Schuldners dient, beliebig hinauszuzögern.

24

2. Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur

Fälligkeit der Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getrof-

fen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. OLG Frank-

furt, WM 2007, 1369, 1370; MünchKomm/Krüger, BGB 5. Aufl. 2007,

§ 271 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3).

25

a) Eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Bürgschaftsver-

pflichtung findet sich in der Bürgschaftsurkunde nicht. Jedoch wird in ei-

nem einleitenden Abschnitt die Verpflichtung der Hauptschuldnerin aus

dem Bauträgervertrag wiedergegeben, Sicherheit solle durch eine

"selbstschuldnerische, unwiderrufliche und auf erstes Anfordern fällig

gestellte Bürgschaft" geleistet werden. Dies kann von dem Revisionsge-

richt ausgelegt werden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht

erforderlich sind und dadurch der Rechtsstreit zu einer abschließenden

Entscheidung geführt wird (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; 139,

357, 366 f.).

26

b) Gegen eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinba-

rung der Parteien zur Fälligkeit der Bürgschaft sprechen Wortlaut und

systematische Einordnung des von der Revision dafür in Anspruch ge-

nommenen Einleitungssatzes der Bürgschaftsurkunde sowie die für die

Auslegung bedeutsamen beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen.

27

Nach dem Wortlaut haben die Parteien in dem Einleitungssatz kei-

ne Vereinbarung zur Fälligkeit der Bürgschaft getroffen, sondern es wird

lediglich eine Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Bestellung einer

bestimmten Sicherheit wiedergegeben. Die Festlegungen der Parteien

zur Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten beginnen erst im nachfolgen-

den Absatz, der mit den Worten "dies vorausgeschickt" eingeleitet wird.

In der Beschreibung der Bürgenhaftung findet sich keine Regelung zur

Fälligkeit, die die Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubiger

verlangt. Es ist auch keine Regelungslücke erkennbar, die es rechtferti-

gen würde, zur Ergänzung des von den Parteien Gewollten auf den den

Bauträgervertrag beschreibenden Einleitungssatz zurückzugreifen.

28

Ebenso liefern die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der

Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anhalt dafür, dass

die Fälligkeit der Bürgenverpflichtung von einer Leistungsaufforderung

der Kläger zu 3) und 4) abhängen sollte. Das Rechtsinstitut der Verjäh-

rung dient dem Schutz des Schuldners, von dem nicht über einen unan-

gemessenen Zeitraum hin die Bereitstellung seiner Leistungsfähigkeit

verlangt werden kann, und sichert damit nach Ablauf der Verjährungsfrist

den Rechtsfrieden. Dieser Schutzintention widerspräche es, bei Fehlen

einer ausdrücklichen Vereinbarung durch Auslegung dem Gläubiger ei-

ner Bürgschaftsforderung die Rechtsmacht zu eröffnen, den Verjäh-

rungsbeginn nach seinem Belieben dadurch hinauszuzögern, dass er

den Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaftsforderung durch eine Leistungs-

aufforderung bestimmen kann. Besondere wirtschaftliche Interessen der

Parteien, die hier eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz

(vgl. Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729,

731 f. Tz. 24,

für BGHZ vorgesehen, und vom 11. März 2008

- XI ZR 81/07, Urteilsumdruck, S. 6 Tz. 11) rechtfertigen könnten, sind

nicht erkennbar. Auch bei einer Bürgschaft, die den Rückgewähran-

spruch des Erwerbers nach Rücktritt von einem Bauträgervertrag sichert,

ist dem Bürgen eine Durchsetzung seines Bürgschaftsanspruchs inner-

halb der mit Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs beginnenden Ver-

jährungsfrist ohne weiteres zumutbar. Die bürgende Bank, die vom Rück-

tritt nicht zwingend informiert sein muss und auch über detaillierte

Kenntnisse zur Höhe der verbürgten Erstattungsforderung nicht immer

verfügen wird, hat das von dem Bürgen bei verständiger Sicht zu akzep-

tierende Interesse, dass mit einer Klärung ihrer möglichen Bürgenhaf-

tung innerhalb der mit Fälligkeit der Hauptforderung beginnenden Verjäh-

rungsfrist zumindest begonnen wird.

29

3. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht rechtsmiss-

bräuchlich erhoben. Soweit die Revisionserwiderung diesen Vorwurf auf

eine Erklärung der Beklagten zur Regelung der Freigabe des erworbenen

Grundstücks aus der grundpfandrechtlichen Haftung gemäß § 3 MaBV

stützen will, ist ein bedeutsamer rechtlicher Zusammenhang mit der Ver-

jährung der Bürgschaftsverpflichtung weder dargetan noch ersichtlich.

IV.

30

Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage

der Kläger zu 3) und 4) abzuweisen.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Maihold

Vorinstanzen:

LG Passau, Entscheidung vom 25.08.2006 - 4 O 269/06 -

OLG München, Entscheidung vom 06.03.2007 - 9 U 4639/06 -