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BGH Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 237/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 17. September 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 328

Unter dem Gesichtspunkt einer dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten oblie-

genden Personensorge- oder Fürsorgepflicht kommt die Einbeziehung eines durch

einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines zwischen

dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter geschlossenen

Vertrages nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag und das in dessen

Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wah-

rung und Schutz dieser von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten

darf.

BGH, Urt. v. 17. September 2002 - X ZR 237/01 - OLG Koblenz

LG Trier

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 28. November 2001

verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-

blenz aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2001 verkün-

dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin, der bei der ... Versicherungs AG eine

Unfallzusatzversicherung zur Lebensversicherung, eine Privat-Unfallver-

sicherung und eine Pkw-Insassenunfallversicherung abgeschlossen hatte, erlitt

1962 einen Arbeitsunfall und im November 1995 einen Verkehrsunfall. Infolge

des Verkehrsunfalls wurde er im Dezember 1995 vom Beklagten operiert; am

18. Dezember 1995 verstarb er an Herz-Kreislauf-Versagen. Die Versicherung

forderte nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin beim Beklagten einen To-

desfallbericht an, den der Beklagte am 22. Januar 1996 abgab, in dem er den

Tod des Ehemanns der Klägerin im wesentlichen auf den Arbeitsunfall aus dem

Jahre 1962 zurückführte und angab, daß die damals erlittene Halswirbelsäu-

len-Verletzung mit Pseudarthrose an dem Tod des Ehemanns der Klägerin zu

75 % mitgewirkt habe.

Die Versicherung rechnete die Leistungen aus den Versicherungen zu-

nächst auf der Grundlage der Angaben des Beklagten im Todesfallbericht mit

einer Quote von 25 % ab. Die Klägerin nahm die Versicherung daraufhin in ei-

nem Vorprozeß vor dem Landgericht T. auf Zahlung einer Quote von 75 %

aus der Privat-Unfallversicherung in Anspruch, da der Arbeitsunfall nur zu

25 % am Tod ihres Ehemanns mitgewirkt habe. In diesem Verfahren wurde ein

Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. vom 19. Mai 1998 eingeholt,

demzufolge kein Zweifel bestehen könne, daß der entscheidende Faktor für die

zum Tode führende Erkrankung nach dem Verkehrsunfall vom November 1995

in der hochgradigen Instabilität der Halswirbelsäule zwischen dem ersten und

zweiten Wirbelkörper gewesen sei, die ebenso sicher nicht durch den Unfall

bedingt, sondern wesentlich älter sei, nicht notwendig aber auf dem Arbeits-

unfall von 1962 beruhe. Das Landgericht sah die Angaben des Beklagten im

Todesfallbericht vom 22. Januar 1996 durch dieses Gutachten bestätigt und

wies die Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig. In einem von der Klägerin ge-

führten weiteren Prozeß vor dem Sozialgericht T. wurde der Beklagte zum

Sachverständigen bestellt und erstattete dort ein Gutachten, in dem er nach

Auswertung der über den Arbeitsunfall und danach erstellten Krankenunterla-

gen des Ehemanns der Klägerin zu dem Ergebnis kam, der Ehemann der Klä-

gerin habe 1962 wahrscheinlich eine Densfraktur erlitten, die nicht durch knö-

cherne Durchbauung, sondern durch bindegewebige Umwachsung (Pseudar-

throse) und ligamentäre Hypertrophie (Pannusbildung) abgeheilt sei, so daß es

eines schweren Traumas bedurft habe, um diese feste Verbindung zum Zerrei-

ßen zu bringen; die Gesundheitsstörungen, die die Operation im Dezember

1995 erforderlich gemacht hätten, seien im wesentlichen auf den Unfall von

1995 zurückzuführen.

Die Versicherung leistete nach dem vor dem Landgericht T. geführten

Rechtsstreit keine weiteren Zahlungen aus der Privat-Unfallversicherung. Da-

gegen hob die Versicherung die Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung

aufgrund der Annahmeerklärung der Klägerin vom 13. September 1999 auf

insgesamt 50 % an. Aufgrund der Unfall-Entschädigungserklärung der Klägerin

vom 12. Januar 2000 leistete die Versicherung ferner über die bereits gezahl-

ten 25 % hinaus einen weiteren Betrag von 15.000,-- DM aus der Insassen-

Unfallversicherung.

Mit der im August 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend,

der Beklagte habe bei der Erstellung des Todesfallberichts vom 22. November

1996 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Tod ihres

Ehemanns sei zu wenigstens 80 % auf den Unfall vom 20. November 1995 und

allenfalls zu 20 % auf den Arbeitsunfall von 1962 zurückzuführen. Aufgrund

des grob fahrlässig erstellten Todesfallberichts seien ihr insgesamt Versiche-

rungsleistungen in Höhe von 38.518,20 DM entgangen. Der Beklagte schulde

ihr in dieser Höhe Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ei-

nes Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und wegen vorsätzlicher sittenwidri-

ger Schädigung. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

den Beklagten verurteilt, 38.518,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 6. Oktober

2000 zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Ab-

weisung der Klage. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil

der Beklagte wegen fahrlässig fehlerhafter Äußerungen im Todesfallbericht

vom 22. November 1996 aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auf Scha-

densersatz für die der Klägerin entgangenen Versicherungsleistungen hafte.

Es hat dazu ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der sogenannte Todes-

fallbericht, den der Beklagte für die ... Versicherung erstellt habe, ein

Gutachten, das Schadensersatzansprüche auslösen könne, wenn es fahrlässig

fehlerhaft erstattet worden sei. In den Schutzbereich des Gutachtenvertrages

der Versicherung mit dem Beklagten sei die Klägerin einbezogen, weil für den

Beklagten ersichtlich gewesen sei, daß die Versicherung um seine Bewertung

der Todesursache gebeten hatte, um entsprechend mit dem durch die Versi-

cherung Begünstigten abzurechnen. Der Rechtsverkehr bringe der gutachterli-

chen Äußerung eines leitenden Arztes das für die Einbeziehung der Klägerin in

die Schutzwirkungen des Gutachtenvertrages erforderliche Vertrauen entge-

gen. Die Bezeichnung des Gutachtens als "Todesfallbericht" stehe dem nicht

entgegen. Die äußeren Umstände des vom Beklagten abgegebenen Gutach-

tens legten zwar - auch für Dritte - die Annahme nahe, daß der Arzt seine

Stellungnahme nur auf Grund seines Untersuchungsergebnisses, seiner

Kenntnis des Behandlungsverlaufs und der ihm vorliegenden Unterlagen ab-

gebe. Sowohl für die Versicherung wie für den Versicherungsnehmer, der mit

dem ausgefüllten Bericht konfrontiert werde, liege auf der Hand, daß der Arzt

keine weiteren Unterlagen hinzuziehe. Das hindere aber nicht, Dritte in die

Schutzwirkung des Vertrages einzubeziehen.

Das Gutachten des Beklagten hat das Berufungsgericht für fehlerhaft

gehalten, weil die Bewertung, daß der Tod des Ehemanns der Klägerin zu

75 % auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962 zurückzuführen sei, nur hätte

abgegeben werden können, wenn der Beklagte die ärztlichen Unterlagen über

den Unfall im Jahre 1962 und die Behandlungsunterlagen der darauf folgenden

Jahre beigezogen hätte. Dann wäre möglicherweise die Bewertung gerechtfer-

tigt gewesen, daß die alten Unfallfolgen überwiegend todesursächlich gewesen

seien. Statt dessen habe der Beklagte, der nichts Näheres über die Verletzun-

gen bei dem Unfall im Jahr 1962 habe wissen können, diese Einschätzung oh-

ne jede Einschränkung abgegeben. Richtigerweise hätte diese Frage entweder

offengelassen oder eine einschränkende Antwort in dem Sinne gegeben wer-

den müssen, daß die Bewertung nicht auf einer näheren Kenntnis des alten

Unfalls und seiner Folgen fuße. Zwar wüßten die Versicherung wie der Versi-

cherungsnehmer, daß der Arzt, der gutachtliche Äußerungen im Rahmen eines

"Todesfallberichts" abgebe, keine Unterlagen speziell für den Bericht beiziehe.

Der Adressat des Gutachtens müsse aber bei einer derart uneingeschränkten

Äußerung, wie sie der Beklagte abgegeben habe, annehmen, die Bewertung

des Arztes ergebe sich zweifelsfrei aus dem Untersuchungsbefund, wobei die

Befunde aus dem Jahre 1962 und eine Anamnese der Krankengeschichte die-

ses Ergebnis nicht in Zweifel ziehen werde. Wie das spätere Gutachten des

Beklagten vom 1. Februar 1990 zeige, sei das Gegenteil der Fall.

Hierdurch sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden.

Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von der Versicherung

voll abgefunden worden wäre, wenn der Beklagte in dem Todesfallbericht

deutlich gemacht hätte, daß der Verursachungsanteil des alten Unfalls am Tod

des Ehemanns der Klägerin offen sei. Die Versicherung hätte nämlich, nach-

dem der Tod in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und

der hierdurch erforderlichen Operation eingetreten war, die Beweislast dafür

gehabt, daß und in welchem Umfang die Vorerkrankung an den Folgen des

Unfalls mitgewirkt habe. Sie hätte die Klägerin voll abgefunden, wenn die Vor-

erkrankung zu weniger als 25 % ursächlich für die Unfallfolge gewesen sei (§ 8

AUB). Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, in dem Vorprozeß vor

dem Landgericht T. sei der Gutachter Prof. Dr. V. ebenfalls zu dem Ergeb-

nis gekommen, daß nur 25 % der Unfallfolgen auf das Geschehen vom

21. November 1995 zurückzuführen seien. Es könne dahinstehen, ob das Gut-

achten überzeugend begründet sei. Immerhin halte es auch dieser Gutachter

nicht für beweisbar, daß der Unfall aus dem Jahre 1962 noch ursächlich für

den Tod gewesen sei. Wenn der Beklagte den Tod nicht überwiegend auf den

Unfall von 1962 zurückgeführt hätte, wäre es zu diesem Klageverfahren gar

nicht gekommen.

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisions-

rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der Versi-

cherung und dem beklagten Arzt ein Auskunftsvertrag geschlossen worden sei,

in dessen Schutzwirkungen die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers

einbezogen sei. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Be-

klagte ein objektiv fehlerhaftes Gutachten abgegeben habe und der mit der

Klage geltend gemachte Schaden durch das objektiv fehlerhafte Gutachten des

Beklagten verursacht worden sei. Die dagegen erhobenen Rügen greifen durch

und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung

der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landge-

richts.

a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des

Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte,

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen,

die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn de-

ren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber

Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer ent-

sprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz

oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das In-

nenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirt-

schaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt.

v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115). Diese Voraussetzungen können

grundsätzlich auch bei einem von einem Arzt für eine Versicherung erstatteten

Gutachten oder einer der Versicherung von einem Arzt erteilten Auskunft vor-

liegen. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Gegen diesen

Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Rügen.

b) Der Beklagte haftet nicht schon deshalb nach den Grundsätzen des

Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte dem Grunde nach auf Ersatz der geltend

gemachten Schäden, weil - wie die Revisionsbeklagte im Termin zur mündli-

chen Verhandlung ausgeführt hat - der Todesfallbericht als Gutachten von ei-

ner Versicherung eingeholt worden ist und diese - für den Beklagten erkenn-

bar - in diesem Zusammenhang auch die Vermögensinteressen ihres Versiche-

rungsnehmers hätte wahrnehmen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob die

Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des zwischen

der Versicherung und einem von ihr herangezogenen Gutachter geschlosse-

nen Vertrags in Betracht kommt, wenn der Versicherungsvertrag und das zur

Vorbereitung von Entscheidungen in dessen Rahmen eingeholte Gutachten

Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz er von

seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf; eine generelle

Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung

von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung, die

schon als solche zur Einbeziehung des Versicherten in den Schutzbereich des

Vertrages führen könnte, besteht nicht.

Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht aller-

dings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem

davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt

(Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allge-

meinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im

Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genü-

gen. Eine in diesem Sinne gesteigerte Pflicht erscheint auch im Rahmen von

Versicherungsverhältnissen etwa dann denkbar, wenn diese - wie möglicher-

weise bei einer Krankenversicherung - wesentliche Lebensgrundlagen des

Versicherten berühren, dessen Leben und Gesundheit von der Eintrittsbereit-

schaft des Versicherers für eine Behandlung abhängen können. Auf Versiche-

rungen, die wie im Falle der Klägerin lediglich eine Geldzahlung betreffen, las-

sen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Hier kommt ein Schutz des Drit-

ten allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch

aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbe-

sondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf

das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinaus-

gehenden Schutz des Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen. Damit scheidet

insoweit die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte schon des-

halb aus, weil dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut allein dazu

dient, einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht angemessen gewährleiste-

ten Schutz des Dritten zu eröffnen.

c) Ob die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts zu-

trifft, der Todesfallbericht des Beklagten habe nach Inhalt und Form bei Ver-

wendung gegenüber Dritten Anlaß zu einem Vertrauen in das Vorliegen einer

abschließenden Bewertung der Todesursachen und deren Richtigkeit geboten,

bedarf hier ebensowenig einer abschließenden Erörterung wie die weitere Fra-

ge, ob das Berufungsgericht die objektive Fehlerhaftigkeit des Gutachtens

festgestellt hat und welche Folgen sich ergäben, wenn der Bericht die Ursache

objektiv richtig beurteilen sollte. Denn jedenfalls fehlt es - wie die Revision mit

Recht rügt - an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Pflicht-

verletzung des Beklagten und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden.

Es ist anerkannt, daß für die Schadenszurechnung im allgemeinen und

bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte ne-

ben der Kausalität der schadensstiftenden Handlung im Sinne logisch-

naturwissenschaftlicher Kausalität auch die rechtliche Zurechnung des Scha-

dens zur schadensstiftenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz

erforderlich ist, wobei solche Schadensverläufe unter dem Gesichtspunkt der

Adäquanz nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Ver-

antwortlichen billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können (Sen.Urt. v.

17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 m.w.N.). Eine solche Zurechnung

scheidet im Falle objektiv unrichtiger Gutachten aus, wenn der in die Schutz-

wirkung eines Gutachten- oder Auskunftsvertrages einbezogene Dritte die Un-

richtigkeit des Gutachtens erkennt oder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit

des Gutachtens hegt und seine Dispositionen unabhängig von Inhalt und Er-

gebnis des Gutachtens trifft (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, aaO).

Im Streitfall hat die Klägerin die - von ihr behauptete - Unrichtigkeit des

Todesfallberichts des Beklagten erkannt und ihre Dispositionen unabhängig

von Inhalt und Ergebnis des Todesfallberichts des Beklagten getroffen.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem

von ihr vor dem Sozialgericht T. geführten Prozeß, in dem der Beklagte sein

vom Todesfallbericht abweichendes Gutachten abgegeben hat, trotz der im

Todesfallbericht getroffenen Feststellungen zur Ursächlichkeit der Vorschädi-

gung, die ein solches Vorgehen als sinnlos hätte erscheinen lassen müssen,

weitergehende Leistungen eingeklagt hat. Des weiteren hat die Klägerin die

Versicherung in dem vor dem Landgericht T. geführten Prozeß, in dem der

Sachverständige Prof. Dr. V. sein den Todesfallbericht des Beklagten bestä-

tigendes Gutachten abgegeben hat, auf Leistungen in Anspruch genommen,

die ihr nicht zugestanden hätten, wenn sie auf die Richtigkeit des Todesfallbe-

richts des Beklagten vertraut hätte oder dessen Richtigkeit bei ihren Disposi-

tionen ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Daß die Klägerin ihre Dispositionen

ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit aller dieser Gutachten

getroffen hat, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, daß sie kein Rechts-

mittel gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts T. eingelegt hat,

sondern bezüglich der beiden von diesem Urteil nicht betroffenen Unfallversi-

cherungen Abfindungsvereinbarungen mit der Versicherung über - gemessen

am Todesfallbericht des Beklagten - erhöhte Versicherungsleistungen ge-

schlossen hat. Daraus folgt, daß der mit der Klage geltend gemachte Schaden

dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann, weil die Klägerin ihre Disposi-

tionen nicht auf der Grundlage des ihrer Ansicht nach fehlerhaften Todesfallbe-

richts getroffen hat, sondern unabhängig von ihm und aus freiem Entschluß

nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den

durch den Todesfallbericht in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat,

ohne die von ihr auf der Grundlage der Behauptung, der Todesfallbericht des

Beklagten sei fehlerhaft, geltend gemachten Ansprüche abschließend gericht-

lich durchzusetzen.

Auf Grund dieses unstreitigen Verhaltens der Klägerin nach der Erstel-

lung des Todesfallsberichts und seiner von der Klägerin bereits damals be-

haupteten Fehlerhaftigkeit steht fest, daß es an der Zurechenbarkeit des gel-

tend gemachten Schadens zu der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Todesfall-

berichts des Beklagten fehlt.

3.

Da die die Haftung des Beklagten ausschließenden Umstände

festgestellt und unstreitig sind, da ferner die Voraussetzungen einer Haftung

des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) von der Klägerin nicht

dargelegt worden sind und die Parteien im Revisionsverfahren darauf auch

nicht mehr zurückgekommen sind, kann der Senat abschließend entscheiden,

so daß das Berufungsurteil auf die Revision aufzuheben und die Berufung ge-

gen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit den Kostenfolgen aus

§§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf