BGH Beschluß vom 22.12.2004 – XII ZB 94/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung ein-
bezogen, so können gemäß § 118 BRAGO aufgrund außergerichtlicher Vergleichs-
verhandlungen erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO fest-
gesetzt werden.
BGH, Beschluß vom 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04 - LG Heilbronn AG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2004 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 378,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
In einem Rechtsstreit über Gewerbemiete haben die Parteien im Beru-
fungsverfahren vor dem Landgericht am 12. August 2003 folgenden Vergleich
geschlossen:
"1. Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem
Rechtsgrund - verpflichtet sich die Beklagte an die Klägerin 6.080 € zu bezahlen. Der Betrag ist ab 15.9.2003 mit 7 % zu verzinsen.
2. Der Kläger behält die Vergleichsgebühr auf sich. Die übrigen Kosten
des Rechtsstreits trägt die Beklagte. …"
In den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen wor-
den, die das Landgericht mit 3.000 € bewertet hat. Fü r diesen Vergleichsmehr-
wert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von
9,75/10 (184,28 € netto) sowie eine Besprechungsgebühr in Höhe von 7,5/10
(141,75 € netto) zuzüglich MWSt geltend gemacht. Das A mtsgericht hat die
Festsetzung dieser Gebühren abgelehnt, statt dessen aber eine (halbe) Pro-
zeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Das Landgericht hat die
Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde der
Beklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aufgehoben.
Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger mit der
vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, eine halbe Prozeßgebühr gemäß
§ 32 Abs. 2 BRAGO könne nicht festgesetzt werden, da die Prozeßbevollmäch-
tigten der Kläger versichert hätten, hinsichtlich der Forderung, die den Ver-
gleichsmehrwert ausgemacht habe, keinen Prozeßauftrag gehabt zu haben.
§ 32 BRAGO komme nur zur Anwendung, wenn der Prozeßbevollmächtigte
nach dem ihm erteilten Auftrag die Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte ha-
be bringen sollen. Zwar stehe den Prozeßbevollmächtigten der Kläger wegen
der außergerichtlichen Befassung mit den nicht rechtshängig gemachten, aber
in den gerichtlichen Vergleich einbezogenen Forderungen ggf. eine Geschäfts-
gebühr bzw. eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO
zu. Diese Gebühren könnten die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren aber
aus zwei Gründen nicht geltend machen. Zum einen dürften nach ganz über-
wiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Verfahren nach §§ 103
f. ZPO durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach § 118 BRAGO
erwachsene Gebühren nicht festgesetzt werden. Der Umstand, daß die Partei-
en hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche einen Prozeßvergleich
schließen, bewirke nicht, daß die dadurch angefallene Geschäfts- bzw. Erörte-
rungsgebühr durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in
einen Vergleich zu Prozeßkosten würde. Das folge gerade auch aus der Recht-
sprechung zu § 32 BRAGO, wonach diese Gebühr nicht anfalle, wenn insoweit
kein Prozeßauftrag vorgelegen habe. In einem solchen Falle könnten die Ge-
bühren nach § 118 BRAGO gerade keine Prozeßkosten sein. Es fehle an der
erforderlichen Prozeßbezogenheit, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht
unmittelbar auf die konkrete Prozeßführung gerichtet sei.
Zum anderen könnten die Kläger auch nicht nach dem Inhalt des zwi-
schen ihnen abgeschlossenen Vergleichs die vorgerichtlich gemäß § 118
BRAGO entstandenen Gebühren verlangen. In dem Vergleich hätten die Par-
teien neben der Regelung hinsichtlich der Vergleichsgebühr lediglich die Tra-
gung der Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Prozeßkosten, regeln wollen. Dies
entspreche auch der Üblichkeit. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre nur,
was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-
wendig sei. Das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts oder eine Bespre-
chung mit Mandanten hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche falle
nicht darunter.
2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung stand.
a) Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Festsetzung einer Ge-
bühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Rechts-
beschwerde darauf, die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten nicht erklärt,
daß sie nicht beauftragt gewesen seien, die Protokollierung einer entsprechen-
den Einigung durch das Gericht zu beantragen; dies sei aber nach der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2002 (- XI ZB 9/02 -
NJW 2002, 3712 f.) Voraussetzung, um das Entstehen der halben Prozeßge-
bühr gemäß § 32 BRAGO zu verneinen.
Es kann dahinstehen, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO nur dann
entsteht, wenn dem Rechtsanwalt ein Prozeßauftrag erteilt ist, oder ob es aus-
reicht, daß er einen Auftrag erhalten hat, die Protokollierung einer Einigung
durch das Gericht herbeizuführen (vgl. dazu H. Hansens in BRAG-Report 2002,
170). Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben ausdrücklich erklärt, hin-
sichtlich der in den Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Forderungen
keinen Prozeßauftrag erhalten zu haben. Nach dem Gang des Verfahrens muß-
te das Landgericht auch nicht davon ausgehen, daß die Prozeßbevollmächtig-
ten der Kläger den Auftrag erhalten hatten, einen solchen Vergleich herbeizu-
führen; denn sie haben sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen. Das Vorbrin-
gen der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren und dessen Ablauf sprechen
gegen einen solchen Auftrag. Die Prozeßbevollmächtigten haben mit der Be-
gründung, keinen Klageauftrag für die den Vergleichsmehrwert bildenden For-
derungen gehabt zu haben, davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2
BRAGO zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht entgegen ihrem Antrag die
Gebühr gleichwohl festgesetzt hatte, haben sie im Rahmen der Anschlußbe-
schwerde der Beklagten erneut geltend gemacht, keinen Prozeßauftrag erhal-
ten zu haben, und sich deshalb erneut gegen die Festsetzung dieser Gebühr
ausgesprochen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren behaupten sie nicht, ei-
nen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs erhalten zu ha-
ben. Wenn sie statt dessen - lediglich mit der Begründung, nicht gesagt zu ha-
ben, daß sie keinen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleiches
gehabt haben - erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr aus § 32
Abs. 2 BRAGO geltend machen, setzen sie sich mit ihrem eigenen Verhalten in
den Tatsacheninstanzen in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler des Landge-
richts aufzuzeigen.
b) Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, gemäß § 118 BRAGO
aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren
gemäß §§ 103 f. ZPO festzusetzen. Nach ganz überwiegender Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur ist die Festsetzung solcher Gebühren nicht mög-
lich (OLG Köln JurBüro 1981, 1187 f. mit Anmerkung Mümmler; OLG Koblenz
Anwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Thomas/Putzo ZPO
suale Kosten"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 73; Baumbach/Hartmann
ZPO § 103 Rdn. 24). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für "Prozeßko-
sten" vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Pro-
zeßkosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren
vergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses
angefallen, da die in den Vergleich einbezogenen Forderungen vor dem Ab-
schluß des Vergleichs nicht rechtshängig waren. Solche Gebühren eignen sich
nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner
Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozeßakten vorzu-
nehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts
zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozeß-
geschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenom-
men werden, sind aus den Prozeßakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem
Maße, daß sie eine Überprüfung (wie sie die Rahmengebühr des § 118 Abs. 1
BRAGO erfordert) ermöglichen. Noch viel weniger läßt sich im Kostenfestset-
zungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des
Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Man-
danten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO) gewesen sind (OLG Koblenz aaO).
Soweit in der Rechtsprechung die Festsetzung solcher Gebühren für zu-
lässig erachtet wird, handelt es sich meist um Fälle, in denen im Vergleich aus-
drücklich bestimmt ist, daß auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine
außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro
1975, 632; KG JurBüro 1975, 188; OLG Köln NJW 1963, 1018). Dabei werden
für die Zulässigkeit der Festsetzung in solchen Fällen prozeßökonomische
Gründe angeführt. Verlangt wird aber in aller Regel, daß die Pflicht zur Erstat-
tung im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und die zur Erstattung bestimmten
Gebühren des § 118 BRAGO ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert
werden, so daß keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt (Mümmler aaO
S. 1188).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß diese Erforder-
nisse hier nicht erfüllt sind. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-
den Auslegung des Landgerichts wollten die Parteien lediglich die Frage der
Prozeßkosten, nicht aber die der vorgerichtlich entstandenen Gebühren nach
§ 118 BRAGO für die nicht rechtshängig gemachten Ansprüche regeln. Davon
abgesehen würde eine Festsetzung auch daran scheitern, daß es sich bei den
geltend gemachten Gebühren um Rahmengebühren handelt, deren Höhe im
Vergleich nicht bestimmt ist und deshalb mit den im Verfahren nach §§ 103 f.
ZPO vorgesehenen Mitteln nicht geklärt werden kann.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina