BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 1 ARs 36/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 gemäß
§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht Recht-
sprechung des Senats nicht entgegen.
Gründe
Der 2. Strafsenat (Beschluß vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02) beab-
sichtigt zu entscheiden:
"Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktritt
vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der
Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt,
unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder opti-
male gewählt hat."
Der 2. Strafsenat meint, dem könne Rechtsprechung des 1. Strafsenats,
insbesondere das Urteil BGHSt 31, 46, entgegenstehen. Das ist indessen nicht
der Fall.
Soweit das Senatsurteil BGHSt 31, 46 im Blick auf bestimmte Formulie-
rungen (aaO S. 49) in der Literatur anders verstanden wird (vgl. Anfragebe-
schluß S. 4/5), beruht das auf einer nicht zutreffenden Interpretation. Der Zu-
sammenhang jenes Senatsurteils und sein sinngerechtes Verständnis im Blick
auf den dort zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben, daß der Senat verlangt,
der Täter habe die von ihm gewählte, objektiv und aus seiner Sicht geeignete
Verhinderungsmöglichkeit auszuschöpfen (BGHSt 31, 46, 50 unter Ziff. 2.). In
dem dort zu beurteilenden Fall hatte der Angeklagte das schwerverletzte Opfer
mit dem Pkw in die Nähe des Krankenhauses gefahren, es dort aussteigen las-
sen und es dem Zufall überlassen, ob die Schwerverletzte das Krankenhaus
allein oder mit fremder Hilfe auch erreichen würde. (Sie war später etwa auf der
Hälfte der verbleibenden Wegstrecke von einem Passanten bewußtlos in ei-
nem Gebüsch gefunden worden.) Es bedurfte also - auf der Grundlage des
vom Täter zur Rettung eingeschlagenen Weges - weiterer, von ihm nicht ver-
anlaßter Rettungshandlungen eines Dritten; deshalb hatte der Täter dort weder
die objektiv gebotenen noch die aus seiner Sicht ausreichenden Bemühungen
zur Erfolgsabwendung entfaltet.
In dem jetzt vom 2. Strafsenat zu entscheidenden Fall hingegen hat der
Angeklagte grundsätzlich geeignete Rettungshandlungen Dritter veranlaßt. Er
hat sich freilich durch die Alarmierung von Feuerwehr und Polizei für einen
möglicherweise zunächst weniger aussichtsreichen, aber einen nach den Um-
ständen des Einzelfalles wohl dennoch geeigneten Weg der Rettung entschie-
den und die dadurch - d.h. bei dem eingeschlagenen Weg - gegebene Verhin-
derungsmöglichkeit naheliegenderweise auch ausgeschöpft. Das volle Risiko
eines gleichwohl eintretenden Taterfolges trug er ohnehin (vgl. BGHSt 31, 46,
49 m.w.Nachw.).
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Kolz