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BGH Urteil vom 26.09.2002 – I ZR 102/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-

fert

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts München I vom

24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, über

die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.

Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die Beklagte

unmittelbar an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Der

Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt für das Gespräch

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute (früher

3,60 DM), die dem Anschlußinhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier: der Deut-

schen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von dem

für jede Gesprächsminute gezahlten Betrag behält die Deutsche Telekom 1,15 DM

ein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlußinhaberin aus. Die auf diese

Weise von der Deutschen Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je

nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen

sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhän-

gige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen Beklag-

ten (der früheren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die frühere Beklagte

zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin der

Hotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort „InfoGenie“

zur Verfügung gestellt und sie publizistisch unterstützt. Nach Abschluß des Beru-

fungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die jetzige Beklagte verschmolzen wor-

den. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht nach den Tatbeiträgen der frühe-

ren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach unterschieden, ob sich die Klage-

anträge gegen die frühere Beklagte zu 1 oder zu 2 richten.

Im März 1998 warb die Beklagte für den Beratungsdienst in der Zeitschrift

„r-tv“ mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige:

Die Kläger, Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei,

machen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die Beklagte widerkla-

gend einen Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegan-

genen Verfügungsverfahren zunächst erlassenen, später aufgehobenen einstwei-

ligen Verfügung geltend.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzulässige

Rechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-

tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-

desrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. Die

Beklagte hafte insoweit als Störerin.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-

lassen,

I.

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechts- angelegenheiten dadurch zu besorgen, daß sie unter der Telefon- nummer 0190/873240-52 eine Hotline betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat er- teilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

II. für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit

der oben wiedergegebenen Annonce zu werben.

Ferner haben die Kläger – dem Antrag zu I nachgeordnet – eine Reihe von

Hilfsanträgen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verstöße

gegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Gebührenordnung für Rechtsan-

wälte und gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisiert

haben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von den

Klägern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begründung, ihr sei auf-

grund der Vollziehung einer von den Klägern gegen die frühere Beklagte zu 1 er-

wirkten einstweiligen Verfügung mindestens in dieser Höhe ein Schaden entstan-

den. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren hatte

das Landgericht auf Antrag der Kläger der Beklagten zu 1 den Betrieb der Rechts-

beratungs-Hotline untersagt. Diese Beschlußverfügung sowie das die Verfügung

bestätigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben (OLG

München NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).

Das Landgericht (LG München I MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit den

Hauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als

die Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen

worden war (OLG München GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR

2000, 441). Es hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu I und mit zwei vor-

rangigen Hilfsanträgen abgewiesen, weil es einen Verstoß gegen das Rechtsbe-

ratungsgesetz verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiteren

Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen,

eine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über die Anrufern durch die der Service-Einrichtung ange-

schlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt 3,63 DM/min beträgt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger

verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Unter-

lassungsanträge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die vollständige Ab-

weisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach dem Widerklageantrag.

Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen das

Rechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem Be-

trieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Verstoß der beteiligten

Rechtsanwälte gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwäl-

te. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremde

Rechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nicht

mit der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwalt

zustande, der den Rechtsrat erteile. Für einen Vertragsschluß des Rechtsanwalts

im Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die Be-

klagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klage

mit den Anträgen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischer

Rechtsauskünfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.

Begründet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kläger: Denn die Beklagte

beteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr vertraglich

verbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der Gebührenordnung für

Rechtsanwälte (BRAGO), weil für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung von

3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabhängig davon, ob es dem den Anruf

entgegennehmenden Rechtsanwalt möglich sei, den erbetenen Rechtsrat zu er-

teilen. Dagegen seien die weiteren Hilfsanträge unbegründet, mit denen ein Ver-

stoß gegen das Abtretungsverbot (§ 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot der

Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemacht

worden sei.

Bei der beanstandeten Veröffentlichung in der Zeitschrift „r-tv“ handele es

sich um eine wettbewerbswidrige Werbung für den Beratungsdienst, der darauf

gerichtet sei, Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gebühren-

anspruchs einzuziehen.

Hinsichtlich der Widerklage könne offenbleiben, ob die Entscheidung, durch

die die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte.

Denn dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verfü-

gung untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach § 945 ZPO

zu ersetzender Schaden entstanden.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Kläger stand. Da-

gegen hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre Widerklage

abgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein

Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen Unterlassungsanspruch

aus § 1 UWG begründen könnte (dazu 1.). Die Beklagte haftet auch nicht als Stö-

rerin für ein berufswidriges Verhalten der eingeschalteten Rechtsanwälte. Zwar

birgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswid-

riges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß

der Beklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung

schlechthin untersagt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts liegt in dem Verhalten der Beklagten nicht notwendig die Förderung eines

Verstoßes gegen das anwaltliche Gebührenrecht (dazu 2.). Auch Verstöße gegen

andere berufsrechtliche Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischen

Beratungsdienst – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht

zwingend verbunden (dazu 3.).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Vertrag über

die Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gespräch

entgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischen

dem Anrufer und der Beklagten.

a) Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem

Anruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In der

Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der

vorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich

nach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob

Adressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes

ist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung ge-

richtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München

[6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg

NdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der

Rechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999,

447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der

Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-

richteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt

(OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR

1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Bü-

ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-

Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR

2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999,

561, 564).

b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-

von ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungs-

vertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind der

Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel

nicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß eines

Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-

ses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die

objektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber dem

Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.

Der Revision der Kläger ist allerdings einzuräumen, daß der Anrufer zu-

nächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren

Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beraten-

den Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt.

Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken,

als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Bera-

tungsdienstes zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Wer-

bung kann ohne weiteres so verstanden werden, daß die Beklagte den Kontakt zu

den Anwälten lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nicht

den Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und er-

brächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot ge-

genüber dem Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn

wendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt.

Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Ge-

sprächspartner als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.

c) Dafür, daß der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmen-

den Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht –

worauf die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist – vor allem, daß

der Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck

nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-

sige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen

ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 –

IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 – IX ZR 139/98, NJW

2000, 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertrags-

schluß mit der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.

Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG

unzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-

den, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes

nicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-

ren Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3

Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eine

ausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachte

Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführung

der Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1

§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht für

eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht wor-

den, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimm-

ten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.

In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-

len unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat

der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf

eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-

waltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-

beratern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der Personen

aus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßes

gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenen

Vertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 – IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333,

1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-

ständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-

ten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet,

ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit

des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,

daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung eines erkennba-

ren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum Abschluß eines

Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der

Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten Rechts-

beratungsdienst notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen

verbunden sind.

a) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand

des § 20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für

einen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-

pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis

zehn Zehnteln der vollen – streitwertabhängigen – Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1

BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13) r-

steigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was – bei Zugrundelegung einer Mittelge-

bühr von fünf Zehnteln – ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000

(cid:15)(cid:12)(cid:16)

i-

ner betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.

Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsan-

wälte wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-

gütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemes-

sungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die

heute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteien

des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-

abhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei

der üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. Römermann/

Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).

b) Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei

12,50

(cid:17)(cid:19)(cid:18)

(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)(cid:14)(cid:23)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:0)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:23)(cid:31)(cid:30) (cid:13)(cid:27)!(cid:26)(cid:7)"(cid:11)(cid:21)(cid:1)

(cid:15)(cid:12)(cid:16)$#(cid:29)%(cid:21)%

&(cid:19)’

(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:26)!)((cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)*(cid:28)(cid:12)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:29)(cid:0)+(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1),(cid:13)(cid:27)(cid:1)-(cid:0)(cid:8)(cid:13)(cid:27).

(cid:18) egen-

standswert von 1.500

(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:29)!)(cid:13)(cid:27)(cid:1)

(cid:7)(cid:26)(cid:23)0/(cid:6)1

%

243

(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:21)(cid:23)5.6(cid:25)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)7(cid:28)(cid:21)(cid:13)

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des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von

2,48 DM pro Minute – die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekom

fließenden Telefongebühren – die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten

wird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-

lichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3

Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenun-

terschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das

Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar

(vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,

534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).

(cid:13) (cid:23) ’ / (cid:16) ’

c) Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren

sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die

Schriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung

dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWG

wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht

schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Ver-

gütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung

ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,

daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,

daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen

wäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-

Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl.,

§ 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/

Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.;

Diekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-

rung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider in

Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der

getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der

Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Um-

stand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).

Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die

Gefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-

darf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei

Gesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird – legt man den Ge-

bührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde – auch bei geringsten Ge-

genstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei

einem Gegenstandswert von 1.500

(cid:30),(cid:1)>!)(cid:28)<(cid:28);(cid:1)

(cid:13)DCE(cid:1)

(cid:7)F(cid:7)G(cid:13)(cid:27)8

(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:27)(cid:11)(cid:21)(cid:9)(cid:21)(cid:5)(cid:12)!H(cid:28)(cid:21)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)I(cid:13)(cid:29)!J(cid:23)K(cid:7)L(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1)

(cid:18) e-

sprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umständen

kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt,

kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfer-

tigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001, 1,

6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; Büring/

Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nord-

rhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf ei-

ne mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hinzuweisen. Ein solcher

Hinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor

dem Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Beleh-

rung konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß bei

Fortsetzung des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene Anwalts-

vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegenüber dem tele-

fonischen Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechts-

anwalt nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich – aus welchen

Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu ertei-

len. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitver-

gütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu

vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Aus-

kunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen

Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kläger dagegen, daß das Be-

rufungsgericht Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung

verneint. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verstöße zugleich einen Wett-

bewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen würden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 –

I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 – Verbandsklage gegen

Vielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Klägern er-

hobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begründet sind.

a) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte verstoßen nicht gegen

das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4 Satz 2

BRAO; dazu ausführlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; Römermann/Funke,

MDR 2001, 1, 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, daß die Deutsche Telekom, die bei dem

Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Gebühren in Höhe von

3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsan-

walt abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen

Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deut-

schen Telekom die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst unabhängig von

dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende

Gebührenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt le-

diglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gebührenanteils dar, der dem

Rechtsanwalt über die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch

die gewählte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht um-

gangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegen-

heitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen gefähr-

det wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwert-

dienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umstände, die der Verschwiegenheit

unterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird – für den Anrufer von

Anfang an erkennbar – nicht mehr als der Umstand bekannt, daß ein Telefonge-

spräch stattgefunden hat.

b) Auch die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a

Abs. 4 BRAO) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen

(ebenso Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten

kommen kann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine

0190er-Nummer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen

Tätigkeit stets verbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit

einer Vielzahl von Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es

handelt sich daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen

Rechtsberatung über einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden

derartige Konflikte eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten

Rechtsanwälte Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die

Chance, daß der betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Bera-

tung gebeten wird, in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten

hat, ist daher ungleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in

dieser Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird ein

Rechtsanwalt, der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei An-

rufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es sich

zufällig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt darin ein

berufswidriges Verhalten.

Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert

erhöht, daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben.

Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen

Fragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts be-

steht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des Anrufers benö-

tigt, muß er – wenn er die Beratung fortsetzen möchte – auf der Nennung des

Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt

nicht zu begründen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß in der Vergangenheit

Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben wä-

ren.

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gefahr eines

Interessenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen be-

sonders groß sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die Führung einer

Handakte (§ 50 BRAO) – wie die Revision der Kläger geltend macht – in der Regel

unterbleiben dürfte. Informationen darüber, in welchem Umfang die beteiligten

Rechtsanwälte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat doku-

mentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im übrigen geht es

nicht an, anwaltliche Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutet

werden kann, daß sie nicht vollständig dokumentiert werden, generell zu untersa-

gen, selbst wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage vollständiger

Handakten geringer wäre. Mit der gleichen Begründung müßten andernfalls auch

Bedenken gegen andere Formen anwaltlicher Tätigkeit – etwa die von den An-

waltvereinen organisierte Rechtsberatung oder die telefonische Beratung eines

ständigen Mandanten – erhoben werden.

c) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualität

der telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer

(vgl. Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; König, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R

1999, 309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.

Zwar ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte

vermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt, ohne

genügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der

Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es – nicht zuletzt im Hinblick auf die in

Rede stehende Werbung – nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen mehr

als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche Lösung ei-

nes Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise Kenntnis des

Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtliche

Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,

534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für diese Form der

Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratung

auftreten können, etwa bei einer herkömmlichen telefonischen Beratung oder bei

der von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann den

Bedenken gegenüber der Qualität der Rechtsberatung – unabhängig davon, ob

sie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen – nicht mit einem generellen wettbe-

werbsrechtlichen Verbot begegnet werden.

Auch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbe-

werb zu bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartun-

gen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig – wie von den

Klägern vermutet – enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanzierte

telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des An-

gebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen

einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen

einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Ant-

wort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.).

Es ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanen

telefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der möglicherwei-

se mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt

werden kann.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die

Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts weiter abzuändern

und die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend ge-

machten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht

folgerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher insoweit

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die

Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert