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BGH Beschluss vom 02.10.2002 – XII ZR 173/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 173/02

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und

Dr. Vézina

beschlossen:

Der als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die

Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilwei-

se bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam

vom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Das Begehren der Beklagten ist unbegründet.

Der Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausge-

gangen, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach

§ 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie

verweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsge-

richt hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten

Antrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Ent-

scheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen

Antrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-

fahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon aus-

zugehen, daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend

beurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvoll-

streckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen

Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß

vom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt.

Aber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung

eines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten

nicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der

mündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/

Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbe-

stand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser

Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tat-

bestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Ver-

handlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen

Antrag nach § 712 ZPO gestellt.

Hätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst

fristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen

müssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden

hat.

Hahne

Gerber

Fuchs

Ahlt

Vézina