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BGH Beschluss vom 12.08.2009 – XII ZA 30/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-

rin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 14. Mai 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewie-

sen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung rückständiger

Nutzungsentschädigung und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 36.937,76 €

und zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilt worden. Den Antrag

der Beklagten, ihr gemäß § 765 a ZPO Räumungsfrist mindestens bis zum

15. Januar 2007 zu gewähren, hat das Landgericht abgelehnt, weil für diesen

Antrag ausschließlich das Vollstreckungsgericht gemäß § 802 ZPO zuständig

sei. Das Landgericht hat sein Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll-

streckbar erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von

mehr als 22.851,36 € verurteilt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewie-

sen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht

zugelassen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklag-

ten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzu-

wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö-

he leistet.

2

Die Beklagte hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts unter Beiord-

nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen

(Schriftsatz vom 18. Juni 2009). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat sie ihren

Prozesskostenhilfeantrag begründet. Zusätzlich hat sie beantragt, die Vollstre-

ckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig einstweilen für

sechs Monate einzustellen.

II.

3

1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus

dem Berufungsurteil ist unzulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-

stellt worden ist. Für den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenso

wie für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang (BGH

Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Die Ausnahme

des § 78 Abs. 5 ZPO gilt nicht für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvoll-

streckung.

4

2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre

im Übrigen auch nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719

Abs. 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen

Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, oder ihm ein solcher

Antrag nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse

vom 1. Juli 2009 - XII ZR 50/09 - juris, vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 -

NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR

2002, 1650).

5

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat in der Be-

rufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Es sind auch keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus beson-

deren Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen entspre-

chenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die

das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen.

6

3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil war

zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aus-

sicht auf Erfolg hat.

Hahne

Wagenitz

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2006 - 4 O 2535/05 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 U 59/06 -