Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2006 – XII ZR 80/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 712, 714, 719 Abs. 2

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag mög- lich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzan- trag des Schuldners nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfah- ren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 19. April 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

15.000 € einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni

2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der

gemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das

Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten

eingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das

Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Beru-

fungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt.

2

Das Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabe-

anspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil

für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangs-

vollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen ab-

zuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

3

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-

gerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus

dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstwei-

len einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine

Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren

Abweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzan-

sprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben.

5

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-

ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes

Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über

die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2

ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine

solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im

Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu

stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre

(vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002,

1650).

6

An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung

fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt,

den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts da-

hin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und

Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.

Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO ent-

schieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt.

Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht

über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den er-

forderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht

der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren

sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004

- XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR

126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

7

Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus

dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein An-

trag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut

und der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Ver-

bindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005.

Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvoll-

streckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September

2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach

§ 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch

nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem

Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der

mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Okto-

ber 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen

Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht

gestellt.

8

Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungs-

rechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewe-

sen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl.

Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).

Hahne

Wagenitz

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -