BGH Urteil vom 09.10.2002 – X ZR 80/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. Sie nimmt die Beklagte, eine
Einzelhandelsfilialistin mit zahlreichen Filialen, auf Zahlung der Vergütung für
Werbekonzepte und deren Umsetzung in der Zeit vom 11. August bis
16. Dezember 1997 in Anspruch.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1995 (Anl. K 1), der später durch einen im
wesentlichen gleichlautenden Vertrag vom 28. März 1996 (Anl. K 4) abgelöst
wurde, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Entwicklung und Realisie-
rung von Werbeideen für ihre deutschen Filialen. Die Anlage zum Vertrag sah
eine monatliche Pauschalvergütung vor, mit der "sämtliche Aktivitäten (der Klä-
gerin) bis einschl. Layout" abgegolten werden sollten. Weitere Vergütungen
sollten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nur für außerhalb des vereinbarten
Leistungsumfangs liegende Leistungen der Klägerin in Betracht kommen und
jeweils vorher vereinbart werden; andernfalls sollten sie ausgeschlossen sein.
§ 7 Abs. 3 bestimmte, daß alle Fremdleistungen durch Vorlage entsprechender
Originalrechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Be-
klagte weiterzugeben seien.
Die Parteien verfuhren im folgenden nach diesem Rahmenvertrag, wobei
die Beklagte dazu überging, die Klägerin im Anschluß an die mit der Pauschal-
vergütung abgegoltenen, mit dem Layout abschließenden Tätigkeiten auch mit
der Vorbereitung der Produktion der Werbemittel, der sog. Druckvorstufe, zu
betrauen. Die auf dieser Stufe erforderlichen technischen Leistungen ließ die
Klägerin durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen, die C. GmbH, aus-
führen. Im Einverständnis mit den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten rech-
nete die Klägerin ihre nicht durch die Pauschalvergütung gedeckten Leistungen
nach (produktbezogenen) Preislisten ab.
Die Klägerin beansprucht Vergütung für Leistungen, die in sechs im Be-
rufungsurteil aufgeführten Rechnungen bezeichnet sind und jeweils eine Positi-
on "Druckvorstufe" ausweisen; auf diese Positionen entfallen insgesamt
36.760,90 DM.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nach § 7
Abs. 3 des Vertrages lediglich die ihr selbst von der C. GmbH in Rechnung
gestellten Beträge weitergeben dürfen; tatsächlich habe sie die Leistungen der
C. GmbH mit erheblichen Aufschlägen als Eigenleistung berechnet. Mit der
gleichen Begründung hat sie gegen den nach Abzug der Positionen "Druckvor-
stufe" verbleibenden Betrag der Klageforderung (61.223,10 DM) die Aufrech-
nung mit angeblichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich weiterer, im Be-
rufungsurteil bezeichneter und von der Beklagten bereits beglichener Rechnun-
gen der Klägerin erklärt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-
strebt.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die
Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I.
Zur Klageforderung
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die von
ihr für die Druckvorstufe berechneten Beträge in Höhe von insgesamt
36.760,90 DM, die unstreitig nicht für von der Klägerin selbst ausgeführte Ar-
beiten angefallen seien, sondern allenfalls für solche der C. GmbH, nicht zu
beanspruchen. Die Rahmenvereinbarung sehe eine solche Vergütung nicht vor,
sondern bestimme in § 7 Abs. 3, daß sämtliche Fremdleistungen durch Original-
rechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Beklagte "wei-
terzugeben" seien.
Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisions-
rechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln,
anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-
fahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273; Sen.Urt. v. 25.2.1992
- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000,
788, 789). Nach diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts
den Angriffen der Revision stand.
Sie beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 3 beziehe
sich nicht nur auf die im Rahmen der Pauschalvergütung von der Klägerin zu
erbringenden Leistungen, sondern auch und insbesondere auf zusätzlich zu
beauftragende Leistungen und ergebe nur dort auch einen Sinn, weil gerade in
diesem Bereich zusätzlich zu bezahlende Fremdleistungen anfielen. An dieser
Rüge mag zwar zutreffen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts,
bei den nach §§ 1, 2 und 4 des Vertrages zu erbringenden Leistungen handele
es sich regelmäßig um solche, die die Klägerin selbst zu erbringen gehabt habe
und die mit dem Pauschalhonorar abgegolten sein sollten, auch in diesen Be-
reichen regelmäßig oder häufig Leistungen Dritter, wie z.B. von Photographen
oder Bildagenturen, erforderlich sein mögen. Das erschüttert jedoch nicht die
Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Regelung auch auf zusätzlich
zu beauftragende Leistungen beziehe und auch dort sinnvoll erscheine. Seine
Auslegung der Vereinbarung ist daher jedenfalls möglich.
2.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hät-
ten hinsichtlich der Druckvorstufe auch nichts Abweichendes vereinbart, hält
hingegen den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Bei der seiner Feststellung zugrundeliegenden Würdigung hat das
Berufungsgericht erwogen: Die Zeugen J. (damaliger Spartenleiter Marketing
der Beklagten) und H. (ihm nachgeordneter Marketingleiter) hätten zwar
bekundet, ihnen sei bewußt gewesen, daß die Klägerin die Druckvorstufe "au-
ßerhalb" bzw. bei der C. GmbH habe erstellen lassen. Dies besage jedoch
nichts darüber, wie die Klägerin solche Leistungen abzurechnen gehabt habe.
Dafür ergebe auch die von den Parteien praktizierte Abrechnung aufgrund von
Preislisten der Klägerin nichts, denn die Beweisaufnahme habe gerade nicht
ergeben, daß der Beklagten bewußt gewesen sei, daß sich hinter den in den
Listen aufgeführten Preisen auch mit Agenturaufschlag versehene Fremdlei-
stungen verbargen. Ein Vermerk des Zeugen H. vom 1. Februar 1996
(Anl. K 22) und ein Schreiben des Zeugen J. an den Geschäftsführer der
Klägerin vom selben Tage (Anl. K 47) ergäben ebenfalls nichts für eine einver-
ständliche Änderung des ursprünglichen Vertrages. Schließlich könne auch ein
Gesprächsprotokoll vom 10. Juli 1997 (Anl. K 34), in dem von den Preisen für
die Erstellung der Druckvorstufe die Rede sei, nur gelten, soweit die Klägerin
entsprechende Leistungen selbst erbringe, was ihr nicht versagt gewesen sei.
Diese Würdigung leidet an einem inneren Widerspruch; außerdem hat
das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt und die Ergebnisse der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgeschöpft.
b)
Das Berufungsgericht hat es versäumt, die einzelnen von ihm er-
wogenen Sachverhaltselemente zueinander in Beziehung zu setzen. Wenn den
leitenden Mitarbeitern J. und H. der Beklagten bewußt war, daß die Klä-
gerin die Druckvorstufe nicht selbst ausführte, sondern von der C. GmbH
erstellen ließ, und wenn die Parteien eine Abrechnung nach einer Preisliste der
Klägerin praktizierten, in der die Klägerin eben diese Druckvorstufe (mit pro-
duktbezogenen pauschalierten Gesamtbeträgen) in Ansatz brachte, so konnte
die Beklagte nicht darüber im unklaren sein, daß die Klägerin mit dem für die
Druckvorstufe angesetzten Betrag auch die Leistungen der C. GmbH be-
rechnete. Tatsächlich wird dies auch bestätigt durch das Schreiben des Zeugen
J. an den Geschäftsführer der Klägerin vom 1. Februar 1996. Dort heißt es,
Herr H. habe ihn - J. - auf das Thema Verrechnung von Fremdkosten als
Agenturleistung bei Projekten angesprochen; laut Herrn H. sollte in diesen
Fällen nach Preisliste abgerechnet werden, und so sei auch in der Vergangen-
heit verfahren worden. Dann wird es dem Schreiben nicht gerecht, hierin eine
bloße Absichtserklärung zu sehen, hinsichtlich deren Umsetzung dem Zeugen
H. die endgültige Entscheidung vorbehalten werden sollte. Denn nachdem
der Zeuge J. bereits als Auffassung seines Mitarbeiters H. wiedergibt, es
solle nach Preisliste abgerechnet werden, und selbst äußert, dagegen gebe es
seines Erachtens keinen Einwand, wenn die Leistungen den Rahmenvertrag
sprengten, wird der Geschäftsführer der Klägerin demgemäß abschließend nur
noch gebeten, "das Thema im Detail mit Herrn H. " zu entscheiden.
c)
Bei seiner Einvernahme hat der Zeuge J. , was das Berufungs-
gericht außer Acht läßt, auch eine Erklärung dafür gegeben, warum eine solche
Handhabung dem Interesse der Beklagten entsprochen habe. Unter Bezug-
nahme auf die von ihm vorgelegte schematische Darstellung "Abläufe innerhalb
der Marketingabteilung" hat der Zeuge bekundet, daß mit der Vergabe der
Druckvorstufe an die Klägerin, der zunächst nur die Tätigkeiten bis einschließ-
lich Layoutphase oblagen, der ihm von dem Marketingleiter H. geschilder-
ten "Brisanz" der Schnittstelle zwischen dem in dem Schema dargestellten, bis
zur Layoutphase reichenden "Schritt 2: Kreative Umsetzung" und dem nachfol-
genden "Schritt 3: Vorproduktion" Rechnung getragen werden sollte. Nach der
Aussage des Zeugen sollte vermieden werden, daß Fehler, die bei der kreati-
ven Umsetzung entstünden, infolge unzureichender Koordination in Schritt 3
und alle weiteren Schritte übernommen würden. Durch (von der Klägerin wahr-
zunehmende) externe Koordination habe die interne Koordination und Kontrolle
bei der Beklagten und der dafür erforderliche eigene personelle Aufwand ent-
sprechend verringert werden können. Er habe Herrn H. angewiesen, die
Preisliste im Fall der Änderung der Marktsituation und bei technischem Fort-
schritt den Gegebenheiten anzupassen, damit für die Beklagte möglichst gün-
stige Preise realisiert werden konnten, und gehe davon aus, daß Herr H.
für diese, außerhalb des Rahmenvertrages zu erbringenden Arbeiten auch von
anderen Firmen Preise eingeholt habe.
Wegen dieser, vom Berufungsgericht nicht im einzelnen gewürdigten
Aussage ist es derzeit nicht auszuschließen, daß es der Auffassung der für die
Beklagte verantwortlich Handelnden entsprach, daß die Klägerin mit der Ge-
samtverantwortung für die Druckvorstufe zusätzliche Leistungen erbringen und
bei deren Abrechnung nicht an die Vorgaben des bestehenden Vertrages ge-
bunden sein sollte, sondern diese einschließlich der von der C. GmbH
durchgeführten Arbeiten nach ihrer Preisliste abrechnen sollte.
d)
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht
- was die Revisionserwiderung bezweifelt - gehalten war, sich bei Würdigung
des gesamten Inhalts der Verhandlung auch mit den weiteren von der Revision
angeführten, in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als Anlagen vorge-
legten, jedoch schriftsätzlich nicht näher erläuterten Schriftstücken auseinan-
derzusetzen.
Bei der erneuten Sachprüfung wird das Berufungsgericht jedoch zu be-
rücksichtigen haben, daß die erörterte Intention der Beklagten auch in ihrem
Schreiben vom 24. Juli 1996 (Anl. K 48) hervortreten könnte, in dem u.a. die
Klägerin zu einem "Koordinationsmeeting" eingeladen wird, dessen Zielsetzung
es sei, den "sachlich optimalen und in der Gesamtheit für P. kostengünstig-
sten Ablauf zu definieren", wobei "das Thema der Druckvorlagenherstellung
(Kosten, Effizienz, Zeit) und der Verantwortung für das grafische Endprodukt
von zentraler Bedeutung" sei. Ähnliches gilt für das nachfolgende Schreiben der
Klägerin vom 10. September 1996 (Anl. K 69, Bl. 6), in dem die Klägerin unter
Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 28. und 29. August 1996
(Anl. K 69, Bl. 4 f.) ihre Freude über die von der Beklagten getroffene Entschei-
dung zum Ausdruck brachte, die Druckvorstufe über sie abzuwickeln; es folgen
Erläuterungen und Ergänzungen zur Preisliste der Klägerin vom 23. Juli 1996.
Wenn die Beklagte wußte, daß die Klägerin die Druckvorstufe über C. ab-
wickelte, könnte dies darauf hindeuten, daß die Preisliste im Hinblick auf die bei
der Klägerin liegende "Gesamtverantwortung" (Schreiben der Beklagten vom
29. August 1996, Anl. K 69, Bl. 5) und den damit verbundenen eigenen Auf-
wand gleichwohl maßgeblich sein sollte.
3.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Berech-
nung der Druckvorstufe nach ihrer Preisliste nicht berechtigt gewesen, erweist
sich auch nicht als aus anderen Gründen zutreffend.
Zwar ist es revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn das Berufungsgericht
anders als das Landgericht die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Rahmenver-
trages, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirk-
samkeit der Schriftform bedurften, auch auf die Bestimmungen des § 7 zur
Rechnungsstellung bezieht. Das hinderte die Parteien jedoch nicht, gleichwohl
auch ohne Beachtung der Schriftform zu vereinbaren, daß für Leistungen im
Bereich der Druckvorstufe, die von der Klägerin oder unter ihrer Verantwortung
durch Dritte erbracht wurden, nicht nach den in der Anlage zum Vertrag für Lei-
stungen außerhalb der pauschal vergüteten Aktivitäten bis einschließlich Layout
vorgesehenen Stundensätzen, sondern produktbezogen nach Preisliste abge-
rechnet werden sollte. War dies übereinstimmend gewollt, so ist insoweit von
einer stillschweigenden Aufhebung des Schriftformerfordernisses auszugehen
(BGHZ 71, 162, 164; BGH, Urt. v. 22.4.1982 - III ZR 122/80, WM 1982, 902).
II.
1.
Zur Aufrechnungsforderung
Das Berufungsgericht hat angenommen, der - nach Abzug der be-
rechneten Leistungen für die Druckvorstufe - verbleibende Betrag der Klagefor-
derung sei durch Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 61.223,10
DM erloschen. Der Beklagten stehe, soweit sie die von ihr bezeichneten Rech-
nungen der Klägerin bezahlt habe, in Höhe des "darin enthaltenen Agenturzu-
schlags auf Fremdleistungen" ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. BGB zu. Die Berechnung der Aufschläge durch die Beklagte sei
von der Klägerin nicht bestritten worden. Sie mache lediglich geltend, die Lei-
stungen seien nach Preisliste abgerechnet worden, weil zahlreiche Zusatzar-
beiten erforderlich gewesen seien. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei,
habe die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt, da der Zeuge H. hierzu
im Detail keine Angaben habe machen können.
2.
Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klägerin
hat vorgetragen, daß die in den in Rede stehenden Rechnungen bezeichneten
Leistungen im Bereich der Druckvorstufe von ihr nach den Preislisten vom
17. Februar 1997 (Anl. K 63), 17. Juli 1997 (Anl. K 61) und 12. August 1997
(Anl. K 52) abgerechnet worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Entsprach
die Abrechnung nach Preisliste jedoch den Vereinbarungen der Parteien, was
das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, kommt es nicht
mehr darauf an, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Klägerin
selbst (Zusatz-) Arbeiten ausgeführt werden mußten.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck